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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1993 - 11 B 4293/92   

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https://dejure.org/1993,14887
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1993 - 11 B 4293/92 (https://dejure.org/1993,14887)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.08.1993 - 11 B 4293/92 (https://dejure.org/1993,14887)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. August 1993 - 11 B 4293/92 (https://dejure.org/1993,14887)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sofortige Vollziehung einer Bauordnungsverfügung; Antrag; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begünstigter; Rechtmäßigkeit der Bauordnungsverfügung; Öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht; Adressat der Verfügung

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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2002 - 3 S 590/02

    Mobilfunkstation - Nutzungsuntersagung - sofortige Vollziehung

    Begehrt daher ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist (ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 13.08.1996 - 4 TG 1480/96 -, BRS 58, Nr. 167; OVG Münster, Beschluss vom 25. August 1993 - 11 B 4293/92 - UPR 1994, 38).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

    Eine sofortige Vollziehung kommt daher beispielsweise in Betracht, sofern das Vorhaben des Betroffenen gegenüber dem Dritten gegen das Gebot des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verstößt, sofern insbesondere unzumutbare Belästigungen oder gar eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von dem Vorhaben ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 6; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.08.1993 - 11 B 4293/92 -, UPR 1994, 38 = juris Rn. 10).
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