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   BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00   

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BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00 (https://dejure.org/2000,5737)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2000 - 11 B 43.00 (https://dejure.org/2000,5737)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 2000 - 11 B 43.00 (https://dejure.org/2000,5737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Erhebung einer Zweitwohnungsteuer

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die ausreichende Darlegung eines behaupteten Verfahrensfehlers; Anforderungen an die Erhebung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 682
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    a) Die Beschwerde rügt zunächst eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1995 (aaO.) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 (BVerwGE 109, 188 ff.).

    b) Die Beschwerde zitiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 (aaO.) weiter mit den Rechtssätzen, wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen.

    Ergänzend wird die Aussage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 (aaO.) zitiert, eine Regelung, die das Halten einer weiteren Wohnung für andere Zwecke als der persönlichen Lebensführung der Zweitwohnungssteuer unterwerfe, verstoße gegen Bundesverfassungsrecht.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    c) Die Beschwerde hebt als abstrakten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 325 ff.) die Aussage hervor, das Wesen der Aufwandsteuer schließe es aber aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen.

    "Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 [74]; 49, 343 [354]; 65, 325 [346]).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfGE 65, 325 [347/348]).".

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 1995 (BVerwGE 99, 303 ff.) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - [NVwZ 1996, S. 57 f.]) ausdrücklich entschieden, die Erfüllung eines einschlägigen Zweitwohnungssteuertatbestandes setze nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraus, vielmehr genüge hierfür, wenn dieser die Zweitwohnung auch für den eigenen oder seiner Angehörigen Lebensbedarf "vorhalte", d.h. sich die Möglichkeit der Eigennutzung offen halte.

    a) Die Beschwerde rügt zunächst eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1995 (aaO.) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 (BVerwGE 109, 188 ff.).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 1995 (BVerwGE 99, 303 ff.) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - [NVwZ 1996, S. 57 f.]) ausdrücklich entschieden, die Erfüllung eines einschlägigen Zweitwohnungssteuertatbestandes setze nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraus, vielmehr genüge hierfür, wenn dieser die Zweitwohnung auch für den eigenen oder seiner Angehörigen Lebensbedarf "vorhalte", d.h. sich die Möglichkeit der Eigennutzung offen halte.

    Ebenso geklärt ist, dass allein aus dem Leerstand einer Zweitwohnung noch nicht unwiderleglich geschlossen werden kann, es handele sich um das zweitwohnungssteuerpflichtige Vorhalten der Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs (vgl. auch insoweit BVerwGE 99, 303 [306]).

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    Es handelt sich danach um eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerwGE 58, 230 ff.).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG darstellt (BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt.
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    d) Auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) ist nicht zu verzeichnen.
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    "Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 [74]; 49, 343 [354]; 65, 325 [346]).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
    "Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 [74]; 49, 343 [354]; 65, 325 [346]).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Es ist gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (Urteil vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 29; Beschluss vom 17. August 2000 - BVerwG 11 B 43.00 - NVwZ-RR 2001, 682 ).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss auch nicht in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O. S. 347; vom 15.12.1989 NVwZ 1990, 356; BVerwG vom 17.8.2000 NVwZ-RR 2001, 682).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss auch nicht in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 347; B.v. 15.12.1989 - 2 BvR 436/88, NVwZ 1990, 356; BVerwG, B.v. 17.8.2000 - 11 B 43.00, NVwZ-RR 2001, 682).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

    Es ist gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (Urteil vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 29; Beschluss vom 17. August 2000 - BVerwG 11 B 43.00 - NVwZ-RR 2001, 682 ).
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 4 BV 07.2044

    Zweitwohnungssteuer; mehrjähriger Leerstand/Eigennutzungsmöglichkeit;

    So hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, die Erfüllung eines einschlägigen Zweitwohnungsteuertatbestandes setze nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraus, vielmehr genüge hierfür, wenn dieser sich die Möglichkeit der Eigennutzung offen halte (Urteil vom 10.10.1995 Az. 8 C 40/93; Beschluss vom 17.8.2000 NVwZ-RR 2001, 682; BVerwG vom 26.9.2001 BVerwGE 115, 165/169).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 LB 108/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer; Voraussetzungen für die

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. August 2000 (- 11 B 43.00 -) zurückgewiesen; das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 19.03.2001 - 1 BvR 1772/00 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2010 - 9 S 1935/10

    Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken als

    Die Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin zur Ausgestaltung ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung vom 22.02.2001/14.03.2001 (Chefarztvertrag) konkretisiert die der Antragstellerin als beamteter Hochschullehrerein nach § 53 LHG übertragenen Dienstaufgaben in der Krankenversorgung und regelt damit einen Vertragsgegenstand, der öffentlich-rechtlichen Charakter aufweist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 - sowie LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2010 - 3 Ta 10/10 - zum Maßstab auch BVerwG, Beschluss vom 26.05.2010 - 6 A 5/09 -, NVwZ-RR 2001, 682; BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - XII ZB 166/08 -, NVwZ 2009, 1054).
  • VG Gießen, 09.03.2011 - 8 K 48/10

    Besteuerung der Zweitwohnung eines Pflegeheimbewohners

    Dieser Konsum wird deutlich in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.08.2000 - 11 B 43/00 -, NVwZ-RR 2001, 682, 683).
  • VG München, 08.10.2015 - M 10 K 15.1135

    Steuersatz bei Nacherhebung einer Zweitwohnungssteuer

    So hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden, die Erfüllung eines einschlägigen Zweitwohnungsteuertatbestands setze nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraus, vielmehr genüge hierfür, wenn dieser sich die Möglichkeit der Eigennutzung offen halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93; BVerwG, Beschluss vom 17.8.2000 - 11 B 43/00, VG Schleswig, Urteil vom 10.8.2004 - 14 A 107/03).
  • VG München, 24.08.2016 - M 10 K 15.1176

    Zweitwohnungsteuer

    So hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden, die Erfüllung eines einschlägigen Zweitwohnungsteuertatbestands setze nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraus, vielmehr genüge hierfür, wenn dieser sich die Möglichkeit der Eigennutzung offen halte (vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 17.8.2000 - 11 B 43/00 - juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 64/99
  • VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in ... im Einzelfall

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2008 - 18 L 787/08

    Aufwandstenor, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zweitwohnung, Anknüpfung

  • VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 11 K 09.00312

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in ... im Einzelfall

  • VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.00658

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in ... im Einzelfall

  • VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in Nürnberg im

  • VG Ansbach, 28.07.2010 - AN 11 K 10.01023

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in ... im Einzelfall

  • VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 08.00573

    Anknüpfung an die melderechtliche Situation zur Bestimmung der

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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