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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06 (https://dejure.org/2007,20625)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.06.2007 - 11 B 6.06 (https://dejure.org/2007,20625)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - 11 B 6.06 (https://dejure.org/2007,20625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer vorgelegten Anzeige der Inbetriebnahme einer Hochfrequenzanlage; Verpflichtung zur Anzeige der Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderungen von Mobilfunkstationen-Hochfrequenzanlagen für Betreiber eines ...

  • Judicialis

    26. BImSchV § 7 Abs. 1; ; GebG Bbg § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GebG Bbg § 2 Abs. 1; ; GebG Bbg § 2 Abs. 2; ; GebG Bbg § 9; ; GebG Bbg § 9 Abs. 1; ; GebG Bbg § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; GebG Bbg § ... 9 Abs. 1 Nr. 2; ; GebG Bbg § 15 Abs. 4; ; GebG Bbg § 24 Abs. 2; ; VwGO § 114 Satz 2; ; BImSchG § 22; ; BImSchG § 24; ; BImSchG § 25; ; BImSchG § 52 Abs. 4; ; VwVfG Bbg § 45 Abs. 1; ; VwVfG Bbg § 45 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03

    Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06
    Soweit letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss, genügt es, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2005 - 5 S 2421/03 -, zit. nach juris).

    Berücksichtigt worden ist ein Bemessungskriterium aber auch dann, wenn es für einen konkreten Fall oder eine Fallgruppe nach näherer Prüfung und mit nachvollziehbaren Gründen - etwa weil es als nicht aussagekräftig oder ungeeignet angesehen worden ist - für die Ausfüllung der Rahmengebühr regelmäßig außer Betracht gelassen wird (für die Rechtmäßigkeit der Ausfüllung einer Rahmengebühr unter Rückgriff nur auf den Verwaltungsaufwand bei einer dem § 9 Abs. 1 GebG Bbg vergleichbaren landesrechtlichen Regelung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11. März 2005 - 5 S 2421/03 -, zit. nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 1 L 344/02

    Verwaltungsgebühr für Abbruchgenehmigung, Rahmengebühr,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06
    Dabei ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn zur Ausfüllung des Gebührenrahmens die festsetzende(n) Behörde(n) bindende Gebührenrichtlinien oder -grundsätze entwickelt werden (vgl. dazu z.B. OVG Niedersachsen, Urteil v. 13. November 1995 - 12 L 492/95, zit. nach juris, Rn 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14. April 2004 - 1 L 344/02 -, zit. nach juris, Rn 68, 80), wie dies hier zunächst durch das frühere AfI Wünsdorf mit seiner nur für den Bereich dieser Behörde entwickelten Gebührentabelle und sodann zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Behandlung der Anlagenbetreiber für alle Ämter für Immissionsschutz - mit Erlass vom 14. Juli 1999 zur Gebührenerhebung für den Vollzug der 26. BImSchV - durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung geschehen ist.
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06
    Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, die Amtshandlung habe für sie überhaupt keinen Nutzen, verkennt sie, dass es unter diesem Blickwinkel nicht auf einen ihr vermittelten konkreten Vorteil, sondern allein darauf ankommt, dass die Behörde - aufgrund einer ihr individuell zurechenbaren Veranlassung - eine Leistung erbracht hat (BVerwG, Urteil v. 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, zit. nach juris Rn 20).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 492/95

    Luftfahrtunternehmen; Aufsicht; Gebühr; Ermächtigungsgrundlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06
    Dabei ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn zur Ausfüllung des Gebührenrahmens die festsetzende(n) Behörde(n) bindende Gebührenrichtlinien oder -grundsätze entwickelt werden (vgl. dazu z.B. OVG Niedersachsen, Urteil v. 13. November 1995 - 12 L 492/95, zit. nach juris, Rn 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14. April 2004 - 1 L 344/02 -, zit. nach juris, Rn 68, 80), wie dies hier zunächst durch das frühere AfI Wünsdorf mit seiner nur für den Bereich dieser Behörde entwickelten Gebührentabelle und sodann zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Behandlung der Anlagenbetreiber für alle Ämter für Immissionsschutz - mit Erlass vom 14. Juli 1999 zur Gebührenerhebung für den Vollzug der 26. BImSchV - durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung geschehen ist.
  • VGH Hessen, 04.08.2004 - 5 UE 680/04
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06
    Die damit angestrebte Gleichmäßigkeit der Gebührenfestsetzung durch eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung führt indes dazu, dass eine Gebührenfestsetzung, die zu Lasten des Gebührenschuldners von den dortigen Vorgaben abweicht, gleichheits- und damit auch rechtswidrig ist (vgl. VGH Hessen., Urteil v. 4. August 2004 - 5 UE 680/04 -, zit. nach juris).
  • VG Berlin, 23.05.2013 - 27 K 102.11

    Höhe der Gebühr für die Verlängerung der rundfunkrechtlichen Sendeerlaubnis

    Ohne einen solchen Gebührenrahmen wäre die Festsetzung leistungsgerechter Gebühren oft gar nicht möglich (vgl. zu ähnlichen Gebührenrahmen OVG Berlin, Urteil vom 27. Juli 1978 - V B 11.77 -, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 LB 10/11-, juris Rn. 37 f.).

    Die Ausfüllung eines durch einen Gebührenrahmen vorgesehenen Gestaltungsrahmens im Einzelfall ist eine Ermessensbetätigung (ausdrücklich OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 LB 10/11-, juris Rn. 39 m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 26; von Dreising, VerwKostG, § 9 Ziffer 1 a.E.).

    Sofern den von der Kostensatzung festgelegten Bemessungselementen Rechnung getragen und die Ausübung eines die besonderen Umstände berücksichtigenden Einzelfallermessens nicht ausgeschlossen wird, sind derartige Richtlinien grundsätzlich geeignet, für eine dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende einheitliche Verwaltungspraxis zu sorgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 V 71/10 -, juris).

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 A 224.08

    Rechtmäßigkeit festgesetzter Verwaltungsgebühr anlässlich der gegen einen

    Aus diesem Grund sind die drei Alternativen "Wert des Gegenstandes, Nutzen oder Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner" in einem wirtschaftlich vorteilhaften Sinne zu verstehen, die - wie etwa auch in Brandenburg - der Herausstellung des Äquivalenzprinzips dienten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris, Rn. 26).

    Die Festlegung der Höhe der für den konkreten Einzelfall in Ausfüllung einer Rahmengebühr festzusetzenden Gebühr hat die Behörde nach Ermessen zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007, a.a.O., Rn. 26 a.E.).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18

    Zur Erhebung von Baugebühren für Werbeanlagen in Brandenburg

    Es ist zwar im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Ausfüllung eines Gebührenrahmens von der festsetzenden Behörde (intern) bindende Gebührenrichtlinien oder -grundsätze entwickelt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Für den vorliegenden Fall kann dabei dahinstehen, ob sich jede Fehlerhaftigkeit der Ermessensrichtlinie grundsätzlich auf die folgende Ermessensentscheidung auswirkt (so wohl Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 109, der bei einer auf einer rechtswidrigen Ermessensrichtlinie beruhenden Ermessenentscheidung wohl stets einen Fall des Ermessensnichtgebrauchs annimmt), oder ob - jedenfalls im Bereich des Gebührenrechts - nur solche Fehler relevant sind, die sich auf die Gebührenfestsetzung im Einzelfall auch tatsächlich auswirken und dazu führen, dass bei der Gebührenfestsetzung ein Bemessungselement grob überzogen ist oder ein (offensichtliches) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bewirkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 18.03.2021 - 13 K 326.18

    Großer Wannsee: Hausboote dürfen nicht als Ferienwohnungen vermietet werden

    Die Behörde trifft bei Vorgabe einer Rahmengebühr hinsichtlich der Festlegung der konkreten Gebühr im Einzelfall eine Ermessensentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 - VG Berlin, Urteil vom 7. September 2007 - 4 A 251.05 -, Urteil vom 15. Mai 2012 - 2 K 65.11 -, Urteil vom 15. April 2015 - 19 K 290.13 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 13 K 319.14 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 11 M 69.07

    Zweck der Anzeige nach SprengV 1 § 23 Abs 2 S 2; Gebührenpflichtigkeit der diesen

    Gleichfalls hatte die Beklagte zu prüfen, ob die Anzeigen Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten gaben (vgl. zur Gebührenpflicht für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 der 26. BImSchV: Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2006 - 11 N 49.05 - und - 11 N 78.05 - Senatsurteil vom 7. Juni 2007 - 11 B 6.06 -, bei Juris; OVG Münster, Beschluss vom 29. April 2003 - 9a 183/01 -, ZKF 2003, 280; DVBl 2003, 1080 [nur Leitsatz], sowie bei Juris).
  • VGH Hessen, 02.12.2015 - 5 A 1571/14

    Baugebühr

    Soweit das Äquivalenzprinzip auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für den Empfänger abstellt, genügt es, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, [...]).
  • VG Greifswald, 25.07.2018 - 3 A 1260/17

    Verwaltungsgebühr für die Prüfung von Abfallbegleitscheinen

    Es ist dem Beklagten unbenommen, etwa einen Gebührentarif in Form einer Verwaltungsvorschrift zu erlassen, der als antizipierte Ermessenserwägung anzusehen ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.04.2004 - 1 L 344/02 -, juris Rn. 80; VG Greifswald, Urt. v. 06.02.2014 - 3 A 216/13 HGW -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 27).
  • VG Mainz, 20.05.2015 - 3 K 1512/14

    Berechnungsgrundlage für die Gebühr für die Befreiung von den Festsetzungen eines

    Dies ist zunächst im Hinblick auf eine Ermessensbindung des Beklagten nicht zu beanstanden, denn derartige ermessenslenkende Regelungen sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis grundsätzlich zulässig (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O. = juris Rn. 17; Beschluss vom 9. März 2004 - 12 A 10173/04.OVG -, S. 5 BA; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 27).
  • VG Greifswald, 02.11.2007 - 3 A 1814/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides; Vollzug der Immissionsschutzgesetze und

    Diese Rechtsgrundlage steht entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht im Einklang, wobei die Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.08.1999, 8 C 12.98, BVerwGE 109, S. 272 ff.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 29.04.2003 - 9 A 183/01, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2007, 11 B 6.06, juris, Rn. 24; VG Saarland, Urt. v. 16.12.2004 - 1 K 10/04, juris).
  • VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 26.20

    Die europäische Bauproduktenverordnung verlangt für harmonisierte Bauprodukte die

    Die Behörde trifft bei Vorgabe einer Rahmengebühr hinsichtlich der Festlegung der konkreten Gebühr im Einzelfall eine Ermessensentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 - VG Berlin, Urteil vom 7. September 2007 - 4 A 251.05 -, Urteil vom 15. Mai 2012 - 2 K 65.11 -, Urteil vom 15. April 2015 - 19 K 290.13 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 13 K 319.14 -), wobei angesichts der hier erfolgten Ausschöpfung des Rahmens im unteren Drittel Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin (§ 114 S. 1 VwGO) nicht ersichtlich sind.
  • VG Potsdam, 17.04.2023 - 3 K 940/19
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