Rechtsprechung
   BVerwG, 22.06.1995 - 11 B 7.95   

Volltextveröffentlichungen

  • verkehrslexikon.de

    Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bewahrt nicht vor einer Fahrtenbuch-Auflage

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Fahrtenbuch: Lästige Pflicht oder Tugend?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVZO § 31a




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Wird zitiert von ... (117)  

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97  

    Sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage - fehlende Mitwirkung bei der

    Es besteht kein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 22.06.1995 - 11 B 7/95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht entgegen (Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -,  Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 und vom 20.07.1983 - 7 B 96.82 -, Buchholz, aaO, Nr. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 07.12.1981, NJW 1982, 568).

    Insbesondere besteht kein doppeltes ''Recht'', nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (BVerwG, Beschluß vom 22.06.1995, aaO).

  • BVerwG, 11.08.1999 - 3 B 96.99  

    Zum Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, und zur Rechtmäßigkeit einer

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  • VGH Hessen, 22.03.2005 - 2 UE 582/04  

    Fahrtenbuchauflage; keine förmliche Zustellung von Anhörungsschreiben

    Deshalb hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz a.a.O. Nr. 22) wiederholt entschieden, dass ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren zugunsten eines Dritten die Aussage verweigern oder aus eigennützigen Gründen leugnen zu dürfen und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nicht anzuerkennen ist.
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