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   BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93   

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https://dejure.org/1994,3766
BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93 (https://dejure.org/1994,3766)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1994 - 11 B 76.93 (https://dejure.org/1994,3766)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1994 - 11 B 76.93 (https://dejure.org/1994,3766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Löschung der Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung in einer Führerscheinkartei - Umfang des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2499
  • NVwZ 1994, 1101 (Ls.)
  • NZV 1994, 412
  • DÖV 1994, 659
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93
    Soweit die Beschwerde hingegen auf das bundesverfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung abhebt, bedarf es keiner Zulassung der Revision, denn die aufgeworfene Frage läßt sich - soweit sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat - aufgrund der im Anschluß an das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend klar beantworten.

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet; der einzelne muß vielmehr Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfGE 65, 1 ; BVerwGE a.a.O., S. 379).

  • BVerwG, 13.02.1986 - 1 C 42.85

    Zulässigkeit einer Revision bei fehlender fristgemäßer Begründung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93
    Danach umfaßt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten und setzt bereits bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des einzelnen erfolgten Erhebung und Speicherung von Daten ein (vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.85 - BVerwGE 84, 375 ).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86

    Polizeirecht - Erkennungsdienstliche Unterlagen - Personenbezogene Hinweise -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit ferner geklärt, daß aus bundes(verfassungs)rechtlicher Sicht bei einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne zu beachten ist, daß jede Beschränkung des Grundrechts zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts stehen muß (vgl. BVerwGE a.a.O., S. 381; Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Nr. 47 S. 29).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93
    Danach umfaßt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten und setzt bereits bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des einzelnen erfolgten Erhebung und Speicherung von Daten ein (vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.85 - BVerwGE 84, 375 ).
  • BVerwG, 12.11.1992 - 1 B 164.92
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93
    Danach kann, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, eine weitere Speicherung unzulässig sein, wenn nichts dafür spricht, daß die Eintragung in Zukunft noch praktische Bedeutung hat, und deshalb ausgeschlossen werden kann, daß die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. zuletzt Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 164.92 - Buchholz 402.41 Nr. 56 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Dem entspricht es, wenn in der rechtswissenschaftlichen Literatur zu den insoweit gleich lautenden Normen der § 20 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG, § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Erforderlichkeit verneint wird, wenn die Daten keine praktische Bedeutung mehr haben und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern könnten (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 20 Rn. 42; Mester, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 20 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 20 Rn. 11; Brink, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht in Bund und Ländern, 2013, § 35 Rn. 39; Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 84 Rn. 7; ähnlich Wedde, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, Kap. 4.4. Rn. 64, und ders., in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 20 Rn. 12, auf die "Aufgabe" abstellend, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert wurden; unklar Worms, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 20 BDSG Rn. 39; ähnlich auch BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164.92 - juris Rn. 3 m.w.N., zur Speicherung von Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach dem bad.-württ. Polizeigesetz; Beschl. v. 18.03.1994 - 11 B 76.93 - NJW 1994, 2499, zum Eintrag in der Führerscheinkartei).
  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20

    Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch;

    Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).
  • VG Darmstadt, 21.10.1994 - 5 G 33408/94

    Anforderungen an die Feststellung der Asylberechtigung und der

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