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   VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839   

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VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839 (https://dejure.org/2015,13245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.05.2015 - 11 BV 14.2839 (https://dejure.org/2015,13245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Mai 2015 - 11 BV 14.2839 (https://dejure.org/2015,13245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bei einer nach dem 1.5.2014 eingetragene Ordnungswidrigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Punktestands bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 rechtskräftig geahndeten aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Ordnungswidrigkeit

  • rewis.io

    Übergangsbestimmungen, Berechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 65 Abs. 3 Nr. 4
    Berechnung des Punktestands bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 rechtskräftig geahndeten aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Ordnungswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 759
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a.a.O. S. 18 m.w.N.).

  • VG Hannover, 17.04.2015 - 15 B 1883/15

    Entziehung; Fahrerlaubnis; Rückwirkung; Tattagprinzip; Übergangsregelung;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Soweit der Kläger geltend macht, im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage der Übergangsbestimmung könne ggf. eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften angenommen werden, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (vgl. zu einem Fall der Fahrerlaubnisentziehung für einen erst nach dem 1.5.2014 rechtkräftig geahndeten Verstoß VG Hannover, B.v. 17.4.2015 - 15 B 1883/15 - juris).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvL 2/09 - juris Rn. 50 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt, Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11 - juris Rn. 38 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14

    Erbenprivileg; Erbwaffen; Blockierpflicht; Verschärfung waffenrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 33.11

    Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister; Punktestand; Ablehnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U.v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 - BVerwGE 132, 48).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552 Rn. 14 f.; U.v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 - BVerwGE 132, 48).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2015 - 16 B 81/15

    Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Erreichens der Höchstpunktzahl nach

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht am Tattag bestehende Punktestand nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden, denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist eine Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ab 1. Mai 2014 zugrunde zu legen ist, nur im Falle der Nr. 2 (Tilgungen) und Nr. 5 (Punktabzüge) vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - juris).
  • BVerwG, 06.11.2012 - 3 B 5.12

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
    Der Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 von dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem zu dem jetzigen Fahreignungs-Bewertungssystem zum einen dafür entschieden, das von der Rechtsprechung entwickelte Tattagprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2012 - 3 B 5/12 - juris) in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG zu übernehmen.
  • VGH Bayern, 11.08.2015 - 11 BV 15.909

    Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG tritt nur ein, wenn der

    Dabei erfolgt die Berechnung des Punktestands bei vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach rechtskräftig geahndeten und in das Fahreignungsregister eingetragenen Verstöße in der Weise, dass zu dem durch Umrechnung nach der Tabelle der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ermittelten Punktestand am 1. Mai 2014 die nach neuem Recht hinzukommenden Punkte für die erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragenen Verstöße addiert werden (BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris).

    Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 3 B 118/15 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris) stellt sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht als Klarstellung ansähe, weil beide Taten des Klägers, die Anlass für die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG waren, hier erst am 19. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014, rechtskräftig geahndet wurden.

  • VG Würzburg, 21.12.2015 - W 6 K 15.883

    Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung

    Denn gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG), welcher durch § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG und § 6 GebOSt für anwendbar erklärt wird, werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben (BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, Nr. 48; B. v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; VG München, U. v. 17.6.2015 - M 6b K 14.3618 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 14 K 5271/13 - ZAP EN-Nr. 107/2015; NdsOVG, U. v. 23.1.2014 - 12 LB 46/13 - VerkMitt 2014, Nr. 25).

    Denn bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestandes am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; B. v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG NRW, B. v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - NJW 2015, 2138).

    § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bestimmt ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestandes nach dem Tattag aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben (BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 11 CS 15.2138 - BeckRS 2015, 56400; B. v. 11.8.2015 - 11 CS 15.1366; B. v. 10.6.2015 - 11 CS 15.814 - juris; B. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 -VRS 128, Nr. 48; B. v. 4.5.2015 - 11 C 15.692 - juris; B. v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG NRW, B. v. 14.4.2015 - 16 B 257/15 - VRS 128, Nr. 49; B. v. 2.3.2015 - 16 B 104/15 - NJW 2015, 1772).

    Die Berechnung des Punktestandes bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen und rechtskräftig geahndete, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Ordnungswidrigkeit durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte verstößt schließlich nicht gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG NRW, B. v. 20.8.2015 -16 B 678/15 - juris; BayVGH, B. v. 18.5.2015 -11 BV 14.2839 - VRS 128, Nr. 48).

  • VG München, 10.09.2015 - M 6b S 15.2743

    Fahreignungs-Bewertungssystem, Entziehung, Fahrerlaubnis, Übergangsregelung,

    Zur Berechnung des Punktestands am ... Februar 2014 (s. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG) war somit ohne Punkteabzug zunächst der nach altem Recht bestehende Punktestand nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen (s. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 m. w. N.).

    Eine solche Bewertung erfolgt aber dahingehend, dass der nach altem Recht bestehende Punktestand am Tattag nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen ist und dann die nach neuem Recht einzutragenden Punkte addiert werden (s. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839, B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - juris).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dem das erkennende Gericht folgt, hat bereits entschieden, dass weder der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Verbot nachträglicher Strafschärfung aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzt sind und die Anwendung neuen Rechts auf Verstöße, die zwar vor dem 1. Mai 2014 begangen und ggf. geahndet wurden, aber erst danach in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist (s. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - Rn. 30 ff. m. w. N.).

    Demgegenüber ist das Vertrauen von wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern darauf, weiter Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu können, ohne dass sich die daran anknüpfende Einschätzung der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit ändert, nicht oder allenfalls in ganz geringem Umfang schützenswert (s. hierzu BayVGH, B.v. 18.5.2015, a. a. O.; so auch OVG NW, B.v. 20.8.2015 - 16 B 678/15 - juris m.w.N).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2015 - 10 S 1176/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Abfolge mehrerer Taten; Verwarnungszeitpunkt

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - BvL 14/02 - juris; BayVGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 11 BV 14.2839 -juris).
  • BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21

    Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG

    Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG, wonach auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind, hat vielmehr lediglich eine unechte Rückwirkung zur Folge, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (ebenso - außer dem Berufungsgericht - SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 3 B 328/15 - juris Rn. 7 f. und BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 11 BV 14.28 39 - VRS 128, 206 = juris Rn. 35 sowie Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 65 StVG Rn. 24).
  • VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 7 S 16.136

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Punktesystem

    Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - juris) könnte sich aber nur stellen, wenn die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht als Klarstellung zu sehen ist.

    Eine unechte Rückwirkung sei jedoch nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B. v. 07.07.2010 - BvL 14/02 - juris; BayVGH, B. v. 18.05.2015 -11 BV 14.2839 - juris).

  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.718

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

    Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - juris) stellte sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht als Klarstellung ansähe, weil die letzte Tat des Antragstellers, die zum Erreichen von acht Punkten geführt hat, hier erst am 12. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 rechtskräftig wurde.
  • VGH Bayern, 23.05.2016 - 11 CS 16.585

    Berechnung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 StVO

    Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; SächsOVG, B. v. 7.7.2015 - 3 B 118/15 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B. v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris) stellt sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung (a. a. O.) nicht als Klarstellung ansähe, weil die Taten, die Anlass für die Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG waren, ohnehin erst am 13. und 16. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 begangen und im Übrigen alle drei Verkehrsverstöße (vom 4.12.2014, 13.12.2014 und 16.12.2014) erst im Jahr 2015 rechtskräftig geahndet wurden.
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2015 - 12 ME 78/15

    Fahreignungs-Bewertungssystem; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz

    Zu den tragenden Gründen für die am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere zur Berechnung des Punktestands und zu etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kürzlich in einem Hauptsacheverfahren (Beschl. nach § 130a VwGO) ausführlich und wie folgt geäußert (Beschl. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 -, juris Rn. 26 ff.):.

    Dass Art. 103 Abs. 2 GG mit dem Verbot nachträglicher rückwirkender Strafschärfung nach seinem Schutzbereich für Fälle der vorliegenden Art nicht einschlägig ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschl. v. 28.1.2015 - 12 ME 189/14 - u. v. 17.2.2015 - 12 ME 219/14 - ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 -, juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418

    Ungültigkeit einer im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis

    Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen (vgl. zu den Anforderungen BayVGH, U.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - juris Rn. 34 ff.).
  • VG Würzburg, 25.01.2016 - W 6 K 15.1182

    Umrechnung des Punktestandes für das Fahreignungsregister nach

  • VGH Bayern, 10.06.2015 - 11 CS 15.745

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2015 - 12 ME 91/15

    Bewertungssystem; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Punktestand;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2015 - 16 B 678/15

    Umstellung des Mehrfachtäter-Punksystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem;

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 11 CS 15.2138

    Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem wegen

  • VG Düsseldorf, 01.07.2015 - 6 L 1812/15

    Aktualisierung; Tilgung; Fahreignungs-Bewertungssystem

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 11 CS 17.2467

    Ermittlung des Punktestandes - Intertemporales Recht

  • VG Gelsenkirchen, 15.12.2015 - 7 K 4746/15

    Fahrerlaubnis, Entziehung, Fahreignungs-Bewertungssystem

  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 11 CS 16.1566

    Zurückgewiesene Beschwerde im Streit um Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OVG Sachsen, 17.12.2015 - 3 B 328/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Eintragung; Fahreignungsregister

  • VG Würzburg, 13.07.2015 - W 6 S 15.568

    Sofortverfahren; Unzulässigkeit des Sofortantrags; unstatthafter Sofortantrag;

  • VG Trier, 12.08.2015 - 1 L 2125/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis - Umstellung auf

  • VG Hamburg, 28.07.2015 - 5 E 3509/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Berechnung des Punktestands seit 1.5.2014

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