Rechtsprechung
   ArbG Mainz, 24.08.2006 - 11 BV 4/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,36401
ArbG Mainz, 24.08.2006 - 11 BV 4/06 (https://dejure.org/2006,36401)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 (https://dejure.org/2006,36401)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 24. August 2006 - 11 BV 4/06 (https://dejure.org/2006,36401)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,36401) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06

    Betriebsrat: Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds des

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 - wie folgt abgeändert:.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 - (dort S. 2 bis 7 = Bl. 111 ff. d.A.).

    Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3 ersetzt und seinen Beschluss vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 - mit der aus S. 10 des Beschlusses (= Bl. 119 d.A.) ersichtlichen Rechtsmittelbelehrung versehen.

    Gegen den am 28.09.2006 zugestellten Beschluss vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 - hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 am 09.10.2006 mit dem Schriftsatz vom 04.10.2006 (Bl. 129 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt und diese am 27.11.2006 mit dem Schriftsatz vom 22.11.2006 (Bl. 140 ff. d.A.) begründet.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 - in der Weise abzuändern, dass durch das angerufene Gericht die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beschwerdeführerin nicht ersetzt wird.

    Jedenfalls sei die Beschwerde aus den Gründen, die auf den S. 3 ff. der Beschwerdebeantwortung sowie im erstinstanzlichen Vortrag der Arbeitgeberin und im Beschluss vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 - genannt würden, unbegründet.

    Bei den Rechtsanwälten, die die Beschwerdeschrift verfasst haben handelt es sich um die Verfahrensbevollmächtigten, die die Beteiligte zu 3 bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten haben (s. dazu das Rubrum auf S. 1 des Beschlusses vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 - = Bl. 110 d.A.; dieses Rubrum entspricht weitgehend den Partei- bzw. Beteiligtenbezeichnungen nebst Verfahrensbevollmächtigten wie sie auf S. 1 der Beschwerdeschrift enthalten sind).

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.08.2006 - 11 BV 4/06 - ist - wie geschehen - unter Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrages der Arbeitgeberin abzuändern.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - 3 Sa 765/07

    Kündigung bei beendetem Sonderkündigungsschutz - Kündigungserklärungsfrist

    Die am 28.10.1957 geborene Klägerin ist seit dem 07.10.1992 bei der Beklagten beschäftigt (s. dazu den Arbeitsvertrag vom 09.10./22.10.1992 nebst Zusatzverträgen (Bl. 17 ff. d. Beiakte - 11 BV 4/06 = 5 TaBV 60/06 -, folgend: Beiakte)).

    In dem dort (S. 5 = Bl. 133 d.A. - unten -) erwähnten Schriftsatz der Beklagten vom 23.02.2006 (- 11 BV 4/06 -) heißt es u.a.:.

    Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - auch auf den des Verfahrens - 11 BV 4/06 = 5 TaBV 60/06 - (= Beiakte) verwiesen.

    Dahingestellt bleiben kann, ob die Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen auf Beklagtenseite bereits vor dem 22.02.2006 gegeben war (- etwa in der Person des Bezirksleiters H. N., - vgl. insoweit Bl. 76 d.A. sowie den Vortrag der Beklagten auf S. 4 der Antragsschrift in - 11 BV 4/06 -).

    Durch die Einleitung des Verfahrens - 11 BV 4/06 - hatte die Beklagte demgemäß die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB zunächst gewahrt.

    Nach dem Ende des Sonderkündigungsschutzes der Klägerin bestand in der Tat kein Grund mehr, das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren - 11 BV 4/06 - zu betreiben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht