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   VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810   

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https://dejure.org/2005,34237
VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810 (https://dejure.org/2005,34237)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2005 - 11 C 05.1810 (https://dejure.org/2005,34237)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2005 - 11 C 05.1810 (https://dejure.org/2005,34237)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 07.05.2001 - 11 B 99.2527

    Voraussetzungen einer Gutachtenanforderung bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810
    Dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig sein muss, ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 FeV, folgt aber nach der Rechtsprechung des Gerichts aus der Bezugnahme der Verordnungsbegründung auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BayVGH vom 07.05.2001, BayVBl 2002, 116 = NJW 2002, 82).

    Unabhängig davon, ob § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 4 FeV neben dem speziellen § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vorliegend überhaupt zur Anwendung kommen kann (vgl. zum Verhältnis von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zu § 13 Nr. 2 FeV: BayVGH vom 07.05.2001, a.a.O.), scheidet auch diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens jedenfalls aus, da dem Kläger in dem TÜV-Gutachten vom 17. November 2003 bescheinigt wird, dass er sich in Verhalten und Einstellung vom Alkohol distanziert hat.

  • BVerfG, 30.01.2003 - 1 BvR 866/00

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines einmalig festgestellten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2003 (1 BvR 866/00) ergebe sich aus dem einmaligen unerlaubten Besitz einer kleinen Menge Haschisch kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und damit kein berechtigter Anlass, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen.
  • VGH Bayern, 03.09.2002 - 11 CS 02.1082

    Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel, Regelmäßiger Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810
    Denn jedenfalls wird § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nach Auffassung des Gerichts bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum durch die für diesen Fall in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV getroffene, speziellere Regelung verdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, 11 CS 02.1082).
  • VGH Bayern, 19.07.2005 - 11 CS 05.1008
    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810
    Dabei ist Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV so zu verstehen, dass ein gleichzeitiger Konsum von Alkohol und Cannabis erforderlich ist, um die Fahreignung entfallen zu lassen, da die kombinierte Wirkung von Alkohol und THC als für den Straßenverkehr besonders problematisch angesehen werden muss (vgl. auch Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2005, 11 CS 05.1008).
  • VGH Bayern, 10.06.2009 - 11 CS 09.608

    Verlust der Fahreignung wegen Cannabiskonsums

    Ebenfalls durch § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV n.F. als die speziellere Norm verdrängt wird, soweit der Verlust der Fahreignung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums geklärt werden soll, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV (vgl. zum Verhältnis der beiden letztgenannten Vorschriften zueinander BayVGH vom 3.9.2002 ZfS 2003, 429/432; vom 17.10.2005 Az. 11 C 05.1810).
  • VG Augsburg, 10.01.2006 - Au 3 K 05.407

    Straßenverkehrsrecht: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher

    Auf die Beschwerde des Klägers hin änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 (11 C 05.1810) den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe.
  • VG Augsburg, 14.04.2010 - Au 7 S 10.352

    Rechtswidrige Gutachtensanordnung:

    Dabei ist Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV so zu verstehen, dass ein gleichzeitiger Konsum von Alkohol und Cannabis erforderlich ist, um die Fahreignung entfallen zu lassen, da die kombinierte Wirkung von Alkohol und THC als für den Straßenverkehr besonders problematischen angesehen werden muss (vgl. BayVGH vom 19.7.2005, Az. 11 Cs 05.1008; vom 17.10.2005, Az. 11 C 05.1810 -juris-).
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