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   VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940   

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VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940 (https://dejure.org/2005,20892)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.07.2005 - 11 C 05.940 (https://dejure.org/2005,20892)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Juli 2005 - 11 C 05.940 (https://dejure.org/2005,20892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Problem der Nutzungsuntersagung wegen fehlender MPU ist offen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940
    Er sah hiervon nur deshalb ab, weil das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. Mai 2005 Az. M 6a K 04.1 dem Europäischen Gerichtshof bereits Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, die die aus hiesiger Sicht klärungsbedürftigen Problemstellungen in vollem Umfang umfassen.
  • BVerwG, 27.09.1973 - I WB 32.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940
    Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerwG vom 16.10.1977 BVerwGE 46, 160/164) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940
    Diese Interessenabwägung ist anhand der Kriterien vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2002 (BayVBl 2002, 667/669) aufgestellt hat (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.05.2005 - 7 B 10431/05

    Beschwerdeentscheidung -Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (MPU nur

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940
    Soweit das Oberverwaltungsgericht Koblenz aus dem Befund, dass die Hauptsacheprognose in Verfahren, die die rechtliche Tragweite einer EU-Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, derzeit als offen angesehen werden muss, den Schluss zieht, den Betroffenen sei im Wege der Interessenabwägung das Recht einzuräumen, von einer EU-Fahrerlaubnis vorläufig weiterhin Gebrauch zu machen (Beschluss vom 4.5.2005 Az. 7 B 10431/05. OVG), kann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich dieser Auffassung für Fallgestaltungen der vorliegenden Art im Lichte der deutschen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht anschließen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940
    Nach dem gegenwärtigen Stand der rechtlichen Überzeugungsbildung des Senats ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 EWG) und der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29.4.2004 Az. C-476/01 - Frank Kapper ) nicht, dass die inmitten stehende Vorgehensweise der bayerischen Behörden mit den europarechtlichen Vorgaben keinesfalls in Einklang steht; andererseits muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Europäische Gerichtshof dem Gemeinschaftsrecht eine Auslegung geben könnte, angesichts derer der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 u.U. keinen Bestand haben könnte.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940
    Diese Interessenabwägung ist anhand der Kriterien vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2002 (BayVBl 2002, 667/669) aufgestellt hat (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526).
  • VG Sigmaringen, 06.10.2005 - 2 K 1276/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts, in der

    Als Maßstab einer Interessenabwägung im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschl v 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat, da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen in der Lage sind (wie BayVGH, Beschl v 01.07.2005 - 11 C 05.940 -).

    Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat (Bay.VGH, Beschl. v. 01.07.2005 - 11 C 05.940 -), da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen in der Lage sind.

  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 924/06

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 11 C 05.940 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -), da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
  • VG Sigmaringen, 16.05.2006 - 6 K 489/06

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 11 C 05.940 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -), da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
  • VG Karlsruhe, 29.12.2005 - 5 K 2115/05

    "Entziehung" einer EU-Fahrerlaubnis aus der Tschechischen Republik

    Die Kammer vermag entgegen der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG) und der 11. Kammer des VG Karlsruhe (Beschl. v. 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004 - a.a.O. -) erhalten hat, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - u. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - vgl. auch: OVG Münster, Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 - BeckRS 2005 Nr. 30527; VGH München, Beschl. v. 01.07.2005 11 C 05.940) an.
  • VG Ansbach, 22.08.2008 - AN 10 K 07.02712

    Vorlage eines frühere Fahreignungsmängel bestätigenden Fahreignungsgutachtens

    Dem Wortlaut der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 (C-476/01) wie auch vom 6. April 2006 (C-227/05) lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Vorgehensweise der bayerischen Behörden bei so genannten "nachträglichen" Auffälligkeiten mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts keinesfalls in Einklang steht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 1.7.2005 - 11 C 05.940).
  • VG Ansbach, 15.11.2005 - AN 10 S 05.03245
    Abschließend ist jedoch entscheidend, dass selbst wenn man im Hinblick auf die höchstrichterlich bislang ungeklärten europarechtlichen Fragen davon ausginge, dass die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne und die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs somit als offen anzusehen seien, dies vorliegend nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen würde: Dem Wortlaut der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 EWG) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 ( C-476/01 ) lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Vorgehensweise der bayerischen Behörden mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts keinesfalls in Einklang steht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1.7.2005 - 11 C 05.940 ).
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