Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31774
VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103 (https://dejure.org/2006,31774)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2006 - 11 C 06.103 (https://dejure.org/2006,31774)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - 11 C 06.103 (https://dejure.org/2006,31774)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,31774) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 03.09.2002 - 11 CS 02.1082

    Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel, Regelmäßiger Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103
    Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich, was in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2002 (ZfSch 2003, 429/432) noch offen gelassen wurde, in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV.
  • VGH Bayern, 30.06.2005 - 11 CS 05.888

    Wiedergewinnung der Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit; Inhaltsbeschränkungen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Entwöhnungsbehandlung "erfolgreich" war (so ausdrücklich auch die Nummer 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sowie BayVGH vom 23.3.2005 Az. 11 CS 04.3163, S. 8 f. des Beschlussumdrucks, und BayVGH vom 30.6.2005 Az. 11 CS 05.888, S. 6 f. des Beschlussumdrucks).
  • VGH Bayern, 13.12.2005 - 11 CS 05.1350

    behauptete Vertauschung von Blutproben; behaupteter unbewusster Konsum von

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103
    Von Betäubungsmittelkonsumenten (mit Ausnahme solcher, die sich auf den Gebrauch von Cannabis beschränken) aber darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beibringung monatlicher Drogenscreenings verlangt werden, da angesichts der Abbaugeschwindigkeit der meisten Drogen nur so ein verlässlicher Abstinenznachweis möglich ist (vgl. z.B. BayVGH vom 13.12.2005 Az. 11 CS 05.1350).
  • VG Augsburg, 26.09.2001 - Au 3 S 01.1262

    Begrenzte Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anforderung von

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103
    Denn auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV berechtigt die Behörde nicht, eine medizinisch-psychologische Untersuchung als Ersatz für ein mangelhaftes ärztliches Gutachten zu fordern (so zu Recht VG Augsburg vom 26.9.2001 NZV 2002, 291/202).
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103
    c) Ebenso wie die Wiedergewinnung der Fahreignung nach vorangegangenem, fahreignungsrechtlich relevantem Betäubungsmittelkonsum neben einer einjährigen, nachgewiesenen Drogenabstinenz (bei nur gelegentlicher Cannabiseinnahme: neben dem Nachweis einer einjährigen Trennung zwischen dem Konsum dieses Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen) die Prognose voraussetzt, dass die Abstinenz bzw. der Übergang zu einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Konsumverhalten von Dauer ist, weil es zu einem tief greifenden und stabilen Einstellungswandel gekommen ist (vgl. z.B. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19), so genügt auch nach eingetretener Alkoholabhängigkeit für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht der bloße Nachweis der erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer einjährigen Abstinenz.
  • VG Augsburg, 15.04.2011 - Au 7 K 10.1619

    Entzug der Fahrerlaubnis; fehlende Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit;

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Entwöhnungsbehandlung "erfolgreich" war (BayVGH vom 19.6.2006 - 11 C 06.103).

    Der Umstand, dass die Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausdrücklich eine "erfolgreiche" Entwöhnungsbehandlung erfordert, steht dem nicht entgegen, da es auf der Hand liegt, dass eine Wiedererlangung der Fahreignung dann nicht bejaht werden kann, wenn der Fahrerlaubnisbewerber eine Entwöhnungsbehandlung z.B. vorzeitig abgebrochen hat, er "disziplinarisch" entlassen werden musste, weil es ihm an der erforderlichen Therapiemotivation und Mitwirkungsbereitschaft fehlte, oder die Therapeuten am Ende der Behandlung zu dem Ergebnis gelangen, ihm sei es nicht gelungen, die zur Sucht führenden Mechanismen zu überwinden (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O).

    Mindestens erforderlich ist jedoch, dass die Ärzte oder die sonst zur Ausübung der Heilkunde Berechtigten, die diese Therapie durchgeführt oder verantwortlich geleitet haben, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft zu dem Ergebnis gelangt sind, der Betroffene habe sich der Behandlung ordnungsgemäß unterzogen und das mit ihr verfolgte Therapieziel erreicht (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O).

    Zu den Resultaten, die eine Entwöhnungsbehandlung jedenfalls zeitigen muss, gehören die körperliche Entgiftung des Abhängigen, das Bewusstmachen sowie die intellektuelle und psychische Aufarbeitung der Verhaltensmechanismen und charakterlichen Dispositionen, die suchtauslösend gewirkt haben, und das Einüben von Strategien, die einem Rückfall in die Abhängigkeit entgegenwirken (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O).

    Anhaltspunkte, die eine Verkürzung dieser Zeitspanne rechtfertigen könnten, wurden seitens des Klägers indes weder vorgetragen noch sind sie anderweitig ersichtlich (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O).

    Die Intervalle, in denen die Blutproben gewonnen werden, anhand derer das Alkoholkonsumverhalten des Probanden ermittelt werden soll, müssen so bemessen sein, dass auf diese Weise eine hinreichend tragfähige Beurteilungsgrundlage gewonnen werden kann (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O).

    Es erscheint unverzichtbar, dass der Kläger sich innerhalb des nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig zurückzulegenden Einjahreszeitraums monatlichen Laboruntersuchungen unterziehen muss, um tragfähige Ergebnisse zu erzielen (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O. m.w.N.).

    Es ist demnach vorliegend nicht gewährleistet, dass der Kläger die Untersuchungsergebnisse nicht durch einen kurzfristigen Alkoholverzicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen vermochte (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O.).

    Diese Atteste müssen schon deshalb Vorbehalten begegnen, weil nicht ersichtlich ist, ob der ausstellende Arzt über die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV erforderliche verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass sich die Richtigkeit des darin mitgeteilten Befunds jeder Nachprüfung entzieht; es wurde auch nicht dargelegt, wie viel Zeit der Kläger besaß, um sich unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Steuerung seines Trinkverhaltens auf die Blutabnahme vorzubereiten (BayVGH vom 19.6.2006 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

    Als überwunden kann eine Abhängigkeit vielmehr erst dann gelten, wenn die körperlichen und seelischen Mechanismen, die den Betroffenen haben "süchtig" werden lassen, in einem Ausmaß eliminiert oder korrigiert werden konnten, dass die Prognose begründet ist, der Betroffene werde sich in seinem Handeln auf Dauer nicht mehr von diesen somatischen bzw. psychischen Gegebenheiten determinieren lassen (vgl. BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 , RdNr. 17).

    Die Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, dass diese Prognose ehedem durch Ärzte im Rahmen von nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu erstellenden Gutachten vorzunehmen war (vgl. dazu BayVGH vom 19.6.2006, a.a.O., RdNr. 18), sollten durch die Neuregelung ausgeräumt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 - 10 S 2263/16

    Auf Alkoholkonsum bezogene Auflage zur Fahrerlaubnis trotz beendeten

    Dass im Regelfall von der Fahrerlaubnisbehörde in Fällen des Alkoholmissbrauchs keine Auflagen erlassen werden dürfen, hindert diese danach nicht nur daran, dem Betroffenen ohne das Vorliegen atypischer Umstände regelmäßige ärztliche oder psychologische Nachweise des Fortbestehens der für die Fahreignung vorausgesetzten gefestigten Änderung des Trinkverhaltens (Nummer 8.2) aufzuerlegen (vgl. zu der in Ausnahmefällen für möglich gehaltenen Auferlegung der Beibringung regelmäßiger Laborwerte oder der Weiterführung therapeutischer Maßnahmen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., Nr. 3.11.2, S. 165; in diesem Sinne auch Senatsbeschluss vom 04.07.1996 - 10 S 975/95 - VBlBW 1996, 475; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.1989 - 7 A 9/89 - NJW 1990, 1194; BayVGH, Beschlüsse vom 30.06.2005 - 11 CS 05.888 - juris Rn. 23 ff. und vom 19.06.2006 - 11 C 06.103 - juris Rn. 22), sondern steht (jedenfalls für den auch hier vorliegenden Regelfall, vgl. unten B. II. 3.) auch der im vorliegenden Fall erlassenen Auflage einer Alkoholabstinenz entgegen (vgl. in diese Richtung auch BVerwG, Beschluss vom 18.10.2001 - 3 B 90.01 - juris).
  • VGH Bayern, 03.04.2007 - 11 CS 06.2371

    Straßenverkehrsrecht: Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit

    Sollte bei dem Diplom-Psychologen K. gleichwohl eine "Behandlung" stattgefunden haben, wäre nicht dargetan, dass diese Maßnahme erfolgreich war (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH vom 23.3.2005 Az. 11 CS 04.3163, S. 8 f. des Beschlussumdrucks, BayVGH vom 30.6.2005 Az. 11 CS 05.888, S. 6 f. des Beschlussumdrucks, und BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103, S. 4 des Beschlussumdrucks).

    Diese Schwierigkeiten, die bei der medizinischen Abklärung der Frage bewältigt werden müssen, ob eine (ehedem) alkoholabhängige Person alkoholabstinent lebt, gebieten es, an die Intensität der Nachweisführung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH vom 19.6.2006, a.a.O., S. 6 des Beschlussumdrucks).

    Dieses prognostische Urteil ist, wie aus § 13 Nr. 1 FeV folgt, grundsätzlich einem Arzt vorbehalten (vgl. BayVGH vom 19.6.2006, a.a.O., S. 10 des Beschlussumdrucks); es setzt regelmäßig die Auswertung der im Rahmen der Entwöhnungsbehandlung angefallenen Unterlagen, der im Laufe des Einjahreszeitraums gewonnenen Laborwerte und der mit dem Betroffenen geführten Explorationsgespräche voraus (BayVGH vom 19.6.2006, ebenda).

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201

    Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit

    a) er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat (vgl. zu dem Erfordernis, dass die Entwöhnung "erfolgreich" verlaufen sein muss, und zu den zu diesem Zweck zu erfüllenden Voraussetzungen BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 RdNrn. 7 f.);.
  • VGH Bayern, 14.11.2011 - 11 CS 11.2349

    Verdacht der Alkoholabhängigkeit; Anforderung eines ärztlichen

    Zwar ist, wenn ein Fahreignungsgutachten Mängel aufweist, zunächst grundsätzlich dessen Verfasser zur Nachbesserung aufzufordern (BayVGH vom 3.9.2002 ZfS 2003, 429/432; vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 RdNr. 20; vom 14.8.2007 Az. 11 B 06.252 RdNr. 3; vom 14.9.2010 Az. 11 CS 10.1462 RdNr. 11).
  • VGH Bayern, 16.01.2009 - 11 CS 08.1671

    Alkoholabhängigkeit; Wiedererlangung der Fahreignung (verneint); Einjährige

    Dem Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2006 (Az. 11 C 06.103), den der Antragsteller in der Beschwerdebegründung selbst zitiert, kann entnommen werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Durchführung einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung zu stellen sind.

    Der von der Gutachterin aufgezeigte Weg, dem Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen unter Auflagen zu ermöglichen, ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. auch BayVGH vom 19. Juni 2006, a.a.O.) rechtlich nicht eröffnet, weil eine entsprechende Auflage fahreignungsbegründenden und nicht fahreignungssichernden Charakter hätte, was im Fahrerlaubnisrecht nicht vorgesehen ist.

  • VGH Bayern, 30.09.2008 - 11 CS 08.2211

    Kumulierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; maßgeblicher

    Die Wiedererlangung einer wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangenen Fahreignung setzt nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraus, dass der Betroffene eine (erfolgreiche) Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, "Abhängigkeit nicht mehr besteht" und in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen wurde (vgl. zu diesen Erfordernissen, insbesondere zu der Notwendigkeit, dass die - in der Nummer 8.4 in der Gestalt eines Klammerzusatzes ausdrücklich erwähnte - Entwöhnungsbehandlung "erfolgreich" gewesen sein muss, BayVGH vom 23.3.2005 Az. 11 CS 04.3163, BA S. 8 f.; BayVGH vom 30.6.2005 Az. 11 CS 05.888, BA S. 6 f.; BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103, BA S. 4 f.; BayVGH vom 12.7.2006 Az. 11 C 06.1095, BA S. 3 f.; BayVGH vom 3.4.2007 Az. 11 CS 06.2371, BA S. 10 ff., sowie Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung).

    Die im Attest vom 1. Juli 2008 enthaltene pauschale Aussage, der Antragsteller habe sich "mit den Ursachen des Rückfalls auseinandergesetzt und diese mit psychotherapeutischer Hilfe aufgearbeitet", ersetzt insbesondere nicht die erforderliche konkrete Darstellung, dass dem Antragsteller in der Behandlung die charakterlichen Dispositionen und Verhaltensmechanismen, die bei ihm suchtauslösend wirken, erfolgreich bewusst gemacht und mit ihm Strategien eingeübt wurden, die einem Rückfall in die Abhängigkeit entgegenwirken (vgl. zu diesem Anforderungsprofil BayVGH vom 19.6.2006, a.a.O., BA S. 4 f.; BayVGH vom 3.4.2007, a.a.O., BA S. 11).

  • VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 3 S 08.938

    Sofortvollzug; Entzug der Fahrerlaubnis; Alkoholabhängigkeit

    Hinzu kommt, dass sich diese einjährige Abstinenzperiode an den für die Entwöhnung erforderlichen Zeitraum anschließen muss und daher erst nach Abschluss der Entwöhnungsbehandlungen und der Entwöhnungsphase beginnt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan a.a.O., Nr. 3 zu Kapitel 3.11.2; BayVGH vom 19.6.2006, 11 C 06.103).

    Im Übrigen werden auch die Anforderungen an den Nachweis einer Abstinenz durch die vorgelegten Laborberichte (Blatt 34 bis 40 der Gerichtsakten) nicht erbracht, da sich die zugrunde liegenden Untersuchungen nicht über ein Jahr erstrecken und außerdem nicht im monatlichem Abstand, wie erforderlich (vgl. BayVGH vom 19.6.2006, 11 C 06.103), stattgefunden haben.

  • VGH Bayern, 18.01.2016 - 11 ZB 15.2025

    Rechtmäßige Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Die Klägerin legte kein Gutachten vor, sondern berief sich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2006 (11 C 06.103 - juris), wonach nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung kein zusätzliches medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden könne.
  • VGH Bayern, 28.05.2008 - 11 C 08.889

    Fassung des Klageantrags bei auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gerichtetem

  • VGH Bayern, 20.02.2020 - 11 C 19.1980

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 11.06.2012 - B 1 S 12.309

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 S 12.629

    Alkoholabhängigkeit; Fahrerlaubnisentzug nach Rückfall; Anforderungen an

  • VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.310

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 10.05.2010 - 11 CE 10.174

    Fahrerlaubnis der Klasse DE

  • VG Augsburg, 13.08.2013 - Au 7 S 13.1130

    Alkoholabhängigkeit; fachärztliches Gutachten

  • VG Augsburg, 20.07.2009 - Au 7 K 08.1283

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; Alkoholabhängigkeit; keine

  • VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070

    Alkoholabhängigkeit; Wiedergewinnung der Fahreignung; einjährige Abstinenz, keine

  • VG Augsburg, 19.12.2008 - Au 3 S 08.1586

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiedererlangung der Fahreignung; Abhängigkeit

  • VG Augsburg, 10.06.2008 - Au 3 S 08.624

    Alkoholabhängigkeit; Wiedergewinnung der Fahreignung; einjährige Abstinenz; keine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht