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   VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018   

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VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018 (https://dejure.org/2009,39775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.2009 - 11 C 08.2018 (https://dejure.org/2009,39775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 11 C 08.2018 (https://dejure.org/2009,39775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussicht; Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis (Entziehung 1993 wegen Alkoholfahrt mit 1,92 Promille)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens bei auf früherem Alkoholkonsum beruhender Diabetes - Zuckerkrankheit und Alkohol

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 CS 08.1103

    Verlust der Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs; einmalige Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018
    Die Befundberichte der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 4. März 2008 und vom 7. Mai 2008, wonach Untersuchungen von am 17. Februar 2008 bzw. am 30. April 2008 unter kontrollierten Bedingungen gewonnenen Urinproben des Klägers ein negatives Ergebnis bezüglich des Alkohol-Indikators Ethylglucuronid ergeben haben, stellen einigermaßen belastbare Hinweise auf eine tatsächliche eingehaltene Alkoholkarenz dar (vgl. BayVGH vom 31.7.2008 Az. 11 CS 08.1103).

    Findet sich in mehreren unangekündigt und nach kurzfristiger Einbestellung gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein EtG, geht die gutachterliche Praxis davon aus, dass ein angegebener Alkoholverzicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. BayVGH vom 31.7.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018
    Alkoholmissbrauch des Klägers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn fehlenden Trennungsvermögens zwischen Trinken und Fahren (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) mit einem zumindest mittelbaren Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einer möglichen Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. BayVGH vom 4.1.2006 Az. 11 CS 05.1878) lässt sich aus dem Gutachten vom 24. Mai 2007 nebst Ergänzung nicht ansatzweise entnehmen.
  • VGH Bayern, 25.10.2007 - 11 CS 07.1242
    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018
    Die Unverwertbarkeit ist auch zu beachten, wenn sie erst nach der Gutachtensanforderung bis zu dem in der Hauptsache maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eintritt (vgl. BayVGH vom 25.10.2007 Az. 11 CS 07.1242).
  • VGH Bayern, 30.09.2008 - 11 CS 08.2211

    Kumulierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018
    Nur wenn der Kläger nachgewiesenermaßen eine Entwöhnungsbehandlung im eigentlichen Sinne genossen und nicht nur einen körperlichen Alkoholentzug durchgeführt hätte, könnte aber davon ausgegangen werden, dass die Alkoholabhängigkeit überwunden wurde (vgl. BayVGH vom 30.9.2008, 11 CS 08.2211).
  • VGH Bayern, 06.08.2007 - 11 ZB 06.1818
    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018
    Der Senat versteht nämlich die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG getroffene Übergangsregelung dahin, dass sich der Beginn der dort für die Verwertbarkeit vor dem 1. Januar 1999 ins Verkehrszentralregister eingetragener Entscheidungen bestimmten zehnjährigen Frist nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG richtet (BayVGH vom 6.8.2007 Az. 11 ZB 06.1818 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.04.2006 - 11 ZB 05.3395

    Zum Alkoholmissbrauch und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018
    Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom Fahrerlaubnisbewerber zu fordern, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für gegenwärtigen Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von gegenwärtigem Alkoholmissbrauch begründen (vgl. BayVGH vom 12.4.2006 Az. 11 ZB 05.3395).
  • VGH Bayern, 30.03.2006 - 11 ZB 05.722

    Straßenverkehrsrecht: Fehlende Fahreignung infolge emotionaler Reifungsstörung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2009 - 11 C 08.2018
    Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltungsgerichte Begutachtungen anordnen dürfen aus den gemäß § 98 VwGO entsprechend anzuwendenden allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme (§§ 358 - 370 ZPO) sowie den besonderen Bestimmungen über den Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414 ZPO), soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine vorrangigen Regelungen enthält und die Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der in diesem Zweig der Gerichtsbarkeit geltende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), keine Abweichungen bedingen (vgl. BayVGH vom 30.3.2006 Az. 11 ZB 05.722).
  • VG Würzburg, 09.09.2015 - W 6 K 15.415

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis

    Hierzu sind regelmäßig - unvorhersehbar angeordnete (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 11 C 08.2018 - juris; B.v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris) - Urinkontrollen bzw. Haaranalysen durch geeignete Stellen erforderlich (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2015, S. 165).

    In Gestalt der Bestimmung des EtG-Wertes steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 - 11 CE 11.159 - juris; B.v. 10.2.2009 - 11 C 08.2018 - juris; B.v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris; siehe auch VGH BW, B.v. 14.8.2014 - 10 S 936/14 - DÖV 2014, 1026).

  • VGH Bayern, 01.02.2019 - 11 C 18.1631

    Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Untätigkeitsklage wegen Nichtzulassung zur

    Mit der beantragten Zulassung zur Führerscheinprüfung begehrt der Antragsteller, der noch keine Prüfung nach § 15 FeV abgelegt hat, der Sache nach die Erteilung eines Prüfauftrags an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV und die Übersendung des bereits vorbereiteten Führerscheins zwecks Aushändigung (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.1009 - 11 C 08.2018 - juris Rn. 13, 27; Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 10.1.2019, § 15 FeV Rn. 74).
  • VGH Bayern, 20.02.2020 - 11 C 19.1980

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts, dass fünfzehn Jahre fehlender Fahrpraxis eine Tatsache im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV darstellt, auch wenn der Betroffene bis zum letztmaligen Verlust seiner Fahrerlaubnis zehn Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis war, begegnet keinen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 11 C 08.2018 - juris Rn. 13).
  • VG Bayreuth, 28.02.2014 - B 1 S 14.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Vorliegend sind die auf den Datenblättern eingetragenen Verurteilungen aus den Jahren 1986 und 1990 jedoch auch nach den in Betracht kommenden Übergangsvorschriften zur Tilgung entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht mehr verwertbar (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440; BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 11 C 08.2018).
  • VG München, 07.05.2009 - M 6b E 09.1692

    Erteilung der Fahrerlaubnis; Notwendigkeit einer psychologischen Begutachtung

    Denn für den Fall, dass beim Antragsteller nach wie vor Alkoholabhängigkeit bestanden hätte, oder eine Entwöhnungsbehandlung und Abstinenz nicht nachgewiesen worden wäre, hätte es des psychologischen Gutachtens nicht mehr bedurft (so auch BayVGH v. 10.2.2009 11 C 08.2018 RdNr. 15 zitiert nach juris).
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