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   VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165   

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VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165 (https://dejure.org/2009,37537)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.11.2009 - 11 C 08.3165 (https://dejure.org/2009,37537)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. November 2009 - 11 C 08.3165 (https://dejure.org/2009,37537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anerkannter Flüchtling aus dem Irak;Beantragung einer Fahrerlaubnis;Reiseausweis für Flüchtlinge mit dem Vermerk "Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers" als Identitätsnachweis;Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlungen;Vorbehalt ...

  • fluechtlingsrat-brandenburg.de PDF

    Anerkannter Flüchtling aus dem Irak; Beantragung einer Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 17. März 2004 (BVerwGE 120, 206) Handlungen als unzumutbar angesehen, durch die sich ein Flüchtling dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde.

    Auch durfte in diesen Ausweis ein Vermerk der inmitten stehenden Art von Rechts wegen nur aufgenommen werden, wenn die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2004 (a.a.O.) genannten Voraussetzungen vorlagen.

    Sollte der Amtsträger, der dem Kläger am 6. Dezember 2006 einen Reiseausweis ausgestellt hat, der Auffassung gewesen sein, die Identität des Klägers sei ernstlich zweifelhaft, so hätte er damit (stillschweigend) eine der Voraussetzungen bejaht, von denen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2004 (a.a.O.) die Rechtmäßigkeit der Aufnahme eines solchen Vermerks in einen Reiseausweis für Flüchtlinge abhängt.

  • VG Schleswig, 22.01.2007 - 3 A 124/06
    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Das Verwaltungsgericht Schleswig habe im Urteil vom 22. Januar 2007 (NJW 2007, 2795) festgestellt, dass durch die Vorlage eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention ein Identitätsnachweis geführt werden könne.

    1.1 Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 22. Januar 2007 (a.a.O.) eine Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet hat, zugunsten einer nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Person, die einen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinn von Art. 28 GFK besaß, die auch hier streitgegenständlichen Maßnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV vorzunehmen.

    Da die Fahrerlaubnisbehörde in dem vom Verwaltungsgericht Schleswig zu beurteilenden Fall zur Begründung ihres abschlägigen Bescheids geltend gemacht hatte, eine Rücksprache mit der Ausländerbehörde habe ergeben, dass der Reiseausweis nicht unter Vorlage eines ausländischen Passes ausgestellt worden sei und dass der dortige Kläger seine Identität auch nicht auf andere Weise belegt habe, war im Urteil vom 22. Januar 2007 (a.a.O.) der Sache nach jedoch ebenfalls über eine Fallgestaltung zu befinden, in der ungesichert war, ob die im Reiseausweis eingetragenen Personalien zutrafen.

  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein habe im Beschluss vom 2. Mai 2007 (InfAuslR 2007, 401) die Auffassung vertreten, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis genüge ein Reiseausweis für Flüchtlinge als Identitätsnachweis.

    Ebenfalls zutreffend macht der Kläger geltend, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein im Beschluss vom 2. Mai 2007 (a.a.O.) den Antrag der unterlegenen Fahrerlaubnisbehörde abgelehnt hat, gegen dieses Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

  • BGH, 20.01.1955 - 3 StR 388/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beweist ein Führerschein zum einen die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zum anderen, dass der augenblickliche Besitzer dieses Dokuments mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist (BGH vom 20.1.1955 NJW 1955, 839/840; vom 21.12.1972 BGHSt 25, 95/96).
  • BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72

    Strafbarkeit des pflichtwidrigen Ausstellens von Führerscheinen gegen Bezahlung -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beweist ein Führerschein zum einen die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zum anderen, dass der augenblickliche Besitzer dieses Dokuments mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist (BGH vom 20.1.1955 NJW 1955, 839/840; vom 21.12.1972 BGHSt 25, 95/96).
  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 698/86

    Ausstellung eines Führerscheins mit falschem Geburtsdatum; Begriff des

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Dem Erfolg des Klagebegehrens steht auch der Umstand nicht zwingend entgegen, dass nach - vereinzelt gebliebener - Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 26.2.1987 BGHSt 34, 299/301) das nach gesetzlicher Vorschrift in einen Führerschein aufzunehmende Geburtsdatum des Inhabers (vgl. heute Abschnitt 2.1 Buchst. c Nr. 3 der Anlage 8 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) öffentlichen Glauben genießt.
  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Im Urteil vom 24. Oktober 1990 (BGHSt 37, 207/209) hat der Bundesgerichtshof den Umfang der Beweiskraft von Eintragungen in Führerscheine demgemäß - aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend - dahingehend umschrieben, der Führerschein beweise zu öffentlichem Glauben "die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person".
  • BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90

    Asylverfahren - Anerkennung als Asylberechtigter - Erlöschen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlischt nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG nicht bereits dann, wenn der Flüchtling Dienstleistungen der Auslandsvertretung seines Landes in Anspruch nimmt, die der Überwindung administrativer Hemmnisse dienen, die Amtshandlungen deutscher Behörden entgegenstehen (BVerwG vom 2.12.1991 BVerwGE 89, 231/237 zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in der bis zum 30.6.1992 geltenden, hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Unterstellung unter den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG wortgleich übereinstimmenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9.7.1990, BGBl I S. 1354).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 20.93

    Vertriebene - Volkszugehörigkeit - Ausreise - Aufnahme - Spätgeborene - Zweite

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts führt indes nicht dazu, dass eine Vorfrage, die vor dem Erlass des Verwaltungsakts zu beantworten war, ihrerseits als bestandskräftig entschieden gilt (vgl. BVerwG vom 19.4.1994 BVerwGE 95, 311/319).
  • OVG Saarland, 28.09.2007 - 1 D 399/07

    Zurückverweisung bei fehlender, aber gebotener Begründung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165
    Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, die sich aus einer an den Kläger gerichteten Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergeben hätte, seine Einkommensverhältnisse erneut darzulegen und nachzuweisen, hält es das Gericht für angemessen, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dem Grunde nach zu befinden und die Entscheidung über die Höhe der Raten gemäß § 572 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. zur Möglichkeit, abweichend vom Wortlaut des § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Festsetzung der Ratenhöhe ausnahmsweise zurückzustellen, u. a. OLG Hamm vom 4.1.1990 MDR 1990, 345; OLG Nürnberg vom 17.10.1994 FamRZ 1995, 751; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 1 zu § 120; Reichold in: Thomas/Putzo, a.a.O., RdNr. 2 zu § 120; zur Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren VGH BW vom 14.7.2003 DÖV 2003, 913; SaarlOVG vom 28.9.2007 NVwZ-RR 2008, 215; OVG SA vom 20.10.2008 NVwZ-RR 2009, 271).
  • VG Gelsenkirchen, 22.08.2007 - 7 K 2840/06

    Geburtsurkunde kann gegenüber Führerscheinstelle als Identitätsnachweis genügen.

  • VG Weimar, 15.03.2007 - 2 E 267/07

    Feststellung der Personalien eines geduldeten Ausländers im Zusammenhang mit der

  • OLG Hamm, 04.01.1990 - 1 WF 597/89
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2003 - 7 S 536/03

    Aufhebende Beschwerdeentscheidung und Entscheidung durch VG; Vervollständigung

  • OLG Nürnberg, 17.10.1994 - 7 WF 3140/94

    Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt der Anordnung von Ratenzahlungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2008 - 2 O 196/08

    Abhilfeentscheidung bei Prozesskostenhilfe

  • VG Stade, 29.07.2004 - 1 B 1167/04

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; Nachweis der Identität

  • VG Stade, 24.03.2003 - 1 B 149/03

    Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Nachweis über Ort und Tag der

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 15 W 367/07

    Berichtigung des Geburtsbuches; "Flüchtlingspass" als personenstandsrechtlich

  • VG Schleswig, 17.04.2007 - 3 A 161/06
  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15

    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb;

    Der Führerschein dient als Nachweis dafür, dass die im Führerschein durch Angaben zur Person und Lichtbild bezeichnete Person über eine Fahrerlaubnis der dort eingetragenen Fahrzeugklasse(n) verfügt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90 - BGHSt 37, 207 ; VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 59).

    Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Bescheinigung des Klägers von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde (ebenso zum Begriff "amtlich" u.a. VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 30; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20).

    Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur - 3-3853.1-0/721), Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 (Landesbetrieb Mobilität - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - III B 2-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: VG Stade, Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei Rebler, ZAR 2016, 60).

    Allein das ist Gegenstand dieser dem Sachverständigen oder Prüfer zugewiesenen zusätzlichen Identitätskontrolle vor der Abnahme der Fahrprüfungen (ebenso VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 53; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 16 FeV Rn. 5a und § 17 FeV Rn. 5a).

    Daraus folgt, dass auch eine solche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als "Personalausweis" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV angesehen oder ihm zumindest gleichgestellt werden kann (so auch VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 27; a.A. in Bezug auf eine entsprechende Duldungsbescheinigung: VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - juris Rn. 16; hinsichtlich einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn das Ausländeramt die Identität nicht durch Vorlage von Identitätspapieren für nachgewiesen hält: VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 34).

  • VG Neustadt, 22.08.2011 - 3 K 613/11

    Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; amtlicher Nachweis über Tag und Ort der

    Vergleiche dazu, dass eine Duldungsbescheinigung als Identitätsnachweis selbst dann nicht ausreicht, wenn sie mit einem Lichtbild versehen ist, auch: VGH München, Beschlüsse vom 26. Februar 2002 - 11 CE 02.225 - und 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - sowie VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - (entgegen VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 -).(Rn.28).

    Im Übrigen habe der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - die Echtheit von Dokumenten aus dem Irak grundsätzlich angezweifelt.

    Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und verweist zur Stützung seines Begehrens auf Gerichtsentscheidungen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 - 7 K 2840/06 - VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2007 - 3 A 161/06 - BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 11 C 08.3165 -), aus denen sich ergebe, dass die von ihm vorgelegten Dokumente ausreichend seien, um den Identitätsnachweis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zu führen.

    Stehen sie zuverlässig fest, ist ausreichend sichergestellt, dass sich auf den Betroffenen beziehende Eintragungen in behördlichen Akten und Datenbanken, deren Inhalt im jeweiligen Zusammenhang entscheidungserheblich ist (in Betracht kommen im Fahrerlaubnisrecht das Bundeszentral- und das Verkehrszentralregister sowie die örtlichen Fahrerlaubnisregister), aufgefunden werden können (siehe dazu BayVGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 -, juris).

    Eine Duldungsbescheinigung, auch wenn sie mit einem Lichtbild versehen ist, reicht damit als Identitätsnachweis nicht aus (so BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 11 CE 02.225 - [nicht veröffentlicht] und Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - a.A. VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We -, letztere veröffentlicht in juris).

    Als ausreichend für den nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zu führenden Nachweis wurde ein Reisedokument im Falle eines anerkannten Asylbewerbers erachtet (BayVGH, Beschluss vom 5. November 2009, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 24. März 2003 - 1 B 149/03 -, juris) sowie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die von der Ausländerbehörde gemäß § 24 AuslG erteilt worden war, so dass die Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 AuslG, insbesondere der Nr. 4 (ungeklärte Identität des Ausländers) und die Ausnahmemöglichkeiten nach § 9 Nr. 3 AuslG Gegenstand der Prüfung vor der Erteilung gewesen sein dürften.

  • VGH Hessen, 09.06.2015 - 2 A 732/14

    Fahrerlaubniserwerb für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung

    Der Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV lässt auch andere "amtliche Nachweise" zu (siehe sinngemäß so auch: Bay. VGH, Beschluss vom 05.11.2009, 11 C 08.3165 -, juris Rdnr. 30).

    Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis dient die Angabe und der Nachweis von Tag und Ort der Geburt zunächst der Einhaltung des Mindestaltererfordernisses (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG, s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 05.11.2009, a.a.O., Rdnr. 37; VG Hannover, Urteil vom 14.09.2011 - 9 A 1640/11 -, juris Rdnr. 32).

  • VG Hannover, 14.09.2011 - 9 A 1640/11

    Ausweisersatz; Duldungsbescheinigung; Fahrerlaubnisantrag; Fahrerlaubnisprüfung;

    Ein "amtlicher" Nachweis ist ein von einem (auch ausländischen) Träger öffentlicher Gewalt ausgestelltes Dokument (vgl. VGH München, Beschluss vom 05.11.2009 - 11 C 08.3165 -, juris).

    Diese hängt zum einen von der Echtheit der Urkunde, d.h. davon ab, ob sie von der Person herrührt, die nach außen hin als ihr Urheber in Erscheinung tritt; zum anderen kommt es auf die inhaltliche Verlässlichkeit der in dem Schriftstück enthaltenen Erklärungen an (VGH München, Beschluss vom 05.11.2009, a. a. O.).

    Die Beibringung von Unterlagen, aus denen sich die Identität des Bewerbers ergibt, soll verhindern, dass die Fahrerlaubnis einer Person erteilt wird, die bereits eine solche Berechtigung besitzt, sie besessen hat oder deren Fahreignung Bedenken begegnet (so schon VGH München, Beschluss vom 05.11.2009, a. a. O.).

    Die Feststellung, ob der erschienene Kandidat mit der im Prüfauftrag und im vorbereiteten Führerschein bezeichneten Person identisch ist, kann der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer anhand einer Duldungsbescheinigung mit Lichtbild ebenso zuverlässig vornehmen wie anhand eines Personalausweises oder eines (ggf. ausländischen) Reisepasses (vgl. für Reiseausweise mit dem Vermerk, dass die Angaben auf eigenen Angaben beruhten: VGH München, Beschluss vom 05.11.2009, a. a. O.; VG Stade, Beschlüsse vom 24.3.2003 - 1 B 149/03 - juris und vom 29.7.2004 - 1 B 1167 -, juris; VG Schleswig, Urteil vom 17.04.2007, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2010 - 19 A 1412/09

    Identität eines Einbürgerungsbewerbers nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen

    VGH, Beschluss vom 5.11.2009 11 C 08.3165 -, juris, Rdn. 56 f.
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16

    Klärung der Identität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Einbürgerung

    Die hier streitrelevante Beschaffung von echten und inhaltlich richtigen amtlichen irakischen Urkunden und Unterlagen ist vielmehr durchaus möglich (vgl. zur insoweit abweichenden Beurteilung der Zustände vor 2009: Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 -, juris Rn. 43).
  • VG Augsburg, 29.08.2016 - Au 7 K 15.1614

    Identitätsnachweis zum Erwerb einer Fahrerlaubnis

    Der Wortlaut der Norm lässt auch andere "amtliche Nachweise" zu (siehe sinngemäß so auch: BayVGH, B. v. 5.11.2009, 11 C 08.3165 - juris Rn. 30).

    Das Merkmal "amtlich" ist dann erfüllt, wenn ein - von einem Träger öffentlicher Gewalt ausgestelltes - Dokument vorgelegt wird (BayVGH, B. v. 5.11.2009, 11 C 08.3165 - juris.).

    Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis dient die Angabe und der Nachweis von Tag und Ort der Geburt zunächst der Einhaltung des Mindestalterserfordernisses (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG, s. a. BayVGH, B. v. 5.11.2009, a. a. O., Rn. 37; VG Hannover, U. v. 14.9.2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 32).

  • VG Köln, 26.07.2013 - 11 K 6360/12

    Aufenthaltsgestattung, Fahrerlaubnis, Führerschein, Identitätsnachweis, Duldung

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 22.08.2011 - 3 K 613/11.NW -.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.Februar 2002 - 11 CE 02.225 -, und Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - (juris); a.A. VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We -, (juris).

    Als ausreichend für den nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zu führenden Nachweis wurde ein Reisedokument im Falle eines anerkannten Asylbewerbers erachtet, vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. November 2009, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 24. März 2003 - 1 B 149/03 -, (juris).

  • VGH Bayern, 01.02.2019 - 11 C 18.1631

    Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Untätigkeitsklage wegen Nichtzulassung zur

    Schließlich steht auch § 44a VwGO der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage nicht entgegen (im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 - juris; B.v. 17.10.2006 - 11 CE 06.974 - juris).

    Ob die Identität des Antragstellers nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen hinreichend nachgewiesen ist, ob insbesondere ein verlässlicher Abgleich mit den für die Fahrerlaubniserteilung relevanten Registern möglich ist (vgl. Dauer, a.a.O.; BVerwG, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn. 16, 23 ff.; OVG NW, B.v. 5.6.2014 - 16 A 1851/11 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.11.2009, a.a.O. Rn. 33 ff.), ist offen und wird im Klageverfahren zu klären sein.

  • VG Augsburg, 29.08.2016 - Au 7 K 15.1501

    Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung der Fahrerlaubnis

    Der Wortlaut der Norm lässt auch andere "amtliche Nachweise" zu (siehe sinngemäß so auch: BayVGH, B. v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 30).

    Das Merkmal "amtlich" ist dann erfüllt, wenn ein - von einem Träger öffentlicher Gewalt ausgestelltes - Dokument vorgelegt wird (BayVGH, B. v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 - juris).

    Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis dient die Angabe und der Nachweis von Tag und Ort der Geburt zunächst der Einhaltung des Mindestalterserfordernisses (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG, s. a. BayVGH, B. v. 5.11.2009, a. a. O., Rn. 37; VG Hannover, U. v. 14.09.2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 32).

  • VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12

    Erfüllung der Anforderungen des § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV durch Vorlegen einer

  • VG Neustadt, 13.01.2015 - 3 K 993/14

    Fahrerlaubnisantrag; Identitätsnachweis

  • VG Düsseldorf, 28.08.2013 - 6 K 7524/12

    Spezialitätsprinzip im Gefahrenabwehrrecht.; Sicherstellung der

  • VG Braunschweig, 18.06.2013 - 6 A 305/12

    Aliasname; Duldungsbescheinigung; Fahrerlaubnis; allgemeine Handlungsfreiheit;

  • VG Ansbach, 12.11.2021 - AN 10 K 20.01172

    Fiktionsbescheinigung im Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs zur

  • VG Hamburg, 01.09.2011 - 15 K 3373/09

    Fahrerlaubnis, Identitätsnachweis, Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde,

  • VG Regensburg, 14.03.2013 - RN 8 K 12.1796

    Erteilung einer Fahrerlaubnis; Reiseausweis; ungeklärte Identität

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