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   BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93 (Münster)   

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BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93 (Münster) (https://dejure.org/1994,401)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1994 - 11 C 19.93 (Münster) (https://dejure.org/1994,401)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 (Münster) (https://dejure.org/1994,401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung - Vorliegen einer weiteren Ausbildung nach Abschluss einer vorhergehenden Ausbildung - Berücksichtigung der Dauer der vorhergehenden Ausbildung - Anforderungen an die Durchführung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 252
  • NJW 1994, 3243
  • NJW 1995, 1106 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 164 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 68
  • FamRZ 1994, 1138
  • DVBl 1994, 1301
  • Rpfleger 1995, 260
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (26)

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Ein Grund für diese Konzeption war die vom Gesetzgeber im Jahre 1971 vorgefundene Lage, daß es herkömmlich weithin als Aufgabe der Eltern und notfalls des Auszubildenden selbst angesehen wurde, den finanziellen Bedarf für den Lebensunterhalt und die individuellen Ausbildungskosten während der Ausbildungszeit zu decken (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 6/1975, S. 19 zu A.1.).

    Der Gesetzgeber hielt das für unbefriedigend, weil so einer großen Zahl ausbildungswilliger und -fähiger junger Menschen, deren Eltern wirtschaftlich nicht in der Lage waren, die hohen Aufwendungen während der oft vieljährigen Ausbildungszeit zu tragen, eine gründliche qualifizierende Ausbildung versagt blieb (vgl. BT-Drs. 6/1975, S. 19 zu A.2.1.).

    Um diesen Zustand zu beenden, sollte durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz den Kindern aus Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen eine intensive Ausbildung durch individuelle Hilfen der öffentlichen Hand ermöglicht werden (vgl. BT-Drs. 6/1975, S. 19 zu A.2.3.).

    Deshalb sollte Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn die für die Ausbildung erforderlichen Mittel dem Auszubildenden selbst nicht zur Verfügung standen und er sie auch nicht von seinen Eltern, seinem Ehegatten oder - nach anderen vorrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften - von öffentlichen oder nichtöffentlichen Leistungsträgern erhalten konnte (vgl. BT-Drs. 6/1975, S. 20 zu § 1).

    Ergab sich bei näherer Prüfung, daß ein solcher Unterhaltsanspruch gar nicht bestand, so hatte die Öffentliche Hand die dem Auszubildenden gezahlten Beträge nur scheinbar als Vorausleistung, tatsächlich jedoch endgültig als Zuschuß geleistet und dadurch im Prinzip Unterhalts- und Förderungsrecht nahtlos aneinander angeschlossen (vgl. BT-Drs. 6/1975, S. 35 zu § 36).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Diesen Regelungsgehalt hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 63, 255 ; 67, 231 ; 71, 146 ).

    Dies gilt auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein sachlich vertretbarer Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 59, 52 ; 65, 141 ; 83, 1 ).

    Dabei gebietet die Rücksicht auf die politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung; eine gesetzliche Regelung kann deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit offensichtlich ist (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 23, 135 ; 55, 72 ).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Diesen Regelungsgehalt hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 63, 255 ; 67, 231 ; 71, 146 ).

    Daß dies grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 71, 146 ).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Diesen Regelungsgehalt hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 63, 255 ; 67, 231 ; 71, 146 ).

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses feststellen (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 26, 72 ; 46, 299 ; 63, 255 ; 80, 297 ).

  • BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89

    BAföG - Elternunabhängigkeit - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Die Fähigkeit, sich aus dem Ertrag einer Tätigkeit selbst, d.h. unabhängig von Dritten, zu unterhalten, bedeutet im Hinblick darauf zumindest die Möglichkeit, die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ausschließlich aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ).

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Zeiten einer zur Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung führenden Erwerbstätigkeit in Betracht kommen, wenn der Betroffene nach Ausübung einer beruflichen Tätigkeit arbeitslos geworden ist und während der Zeit der Arbeitslosigkeit, ohne einer förderungsfähigen Ausbildung nachzugehen, finanzielle Leistungen erhielt, auf die er aufgrund der vorangegangenen Erwerbstätigkeit einen Rechtsanspruch hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 37.78

    Auszubildende - Erwerbstätigkeit - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierender

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Nach diesem Sinn und Zweck des Gesetzes sind dem Begriff der Erwerbstätigkeit Tätigkeiten innerhalb von Ausbildungsverhältnissen auch dann nicht zuzuordnen, wenn eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird (vgl. BVerwGE 60, 231 ff.; Urteil vom 5. August 1982 - BVerwG 5 C 71.80 - <FamRZ 1984, 314 f.>).

    Maßgeblich hierfür ist der Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, wonach eine Erwerbstätigkeit der dort festgelegten Dauer die Annahme rechtfertigen soll, der Betroffene sei auf der Grundlage seiner vorangegangenen berufsqualifizierenden Ausbildung in die Lage versetzt worden, sich eine ausreichende, seiner Neigung und Begabung entsprechende Lebensgrundlage zu verschaffen (vgl. BVerwGE 60, 231 ).

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Damit geht das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom Prinzip der Bedürftigkeit aus (vgl. BVerfG, FamRZ 1987, S. 901).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat sich der Gesetzgeber von seiner früheren Konzeption einer rein institutionellen Ausbildungsförderung abgewandt und ein neues System individueller Bildungshilfen geschaffen, das gemäß § 1 BAföG auf dem Grundsatz einer sozial modifizierten Staatsfinanzierung beruht: Die Mittel für die Ausbildungsförderung werden aus allgemeinen Steuereinnahmen aufgebracht, die Leistungen sollen jedoch nur solchen Auszubildenden zufließen, die zur Durchführung ihrer Ausbildung hierauf angewiesen sind (vgl. BVerfGE 70, 230 ).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Damit sollten alle Fälle abgedeckt werden, in denen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - (BGHZ 69, 190 ff.) auszuschließen war, daß eine Verpflichtung der Eltern bestand, für die aufgenommene zweite Ausbildung ihres Kindes Mittel einzusetzen.
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
    Die Anknüpfung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG an die Erfüllung der Unterhaltspflicht von Eltern hatte dabei zur Folge, daß die Auszubildenden, die - bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit für die Eltern - auch noch während einer Zweitausbildung unterhaltsberechtigt waren, weil sie ihre Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 107, 376 ff.) planvoll anlegten und zielstrebig durchführten, nur eltern abhängig gefördert werden konnten.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • OLG München, 25.07.1980 - 11 WF 943/80
  • VGH Hessen, 25.05.1984 - 10 TE 1151/84
  • OLG Schleswig, 30.08.1984 - 9 W 79/84
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvL 24/83

    Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvR 894/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Unterstützung nach § 1 Abs. 3 JWG an

  • BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Entschädigungsrecht für

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 429/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 55.92

    Anforderungen an die Ermittlung der Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung -

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 71.80

    Ausbildungsverhältnis - Erwerbstätigkeit - Leistungsbewilligung -

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Die Bestimmung schwächt nach ihrer Grundkonzeption die Bindung der staatlichen Förderung an die abstrakt bestimmte wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern ab (vgl. BVerwGE 95, 252 ) und bindet sie statt dessen an die tatsächliche Unterhaltssituation des Auszubildenden.
  • LAG Köln, 25.07.2019 - 9 Ta 101/19

    Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das

    Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts ist gemäß § 121 Abs. 4 ZPO aber nur zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 19/93 -, BVerwGE 95, 252-268, Rn. 37; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 121 ZPO, Rn. 2) sowie in dem Ausnahmefall möglich, dass die Kosten des Unterbevollmächtigen die sonst entstehenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nur unerheblich übersteigen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 -, BGHZ 159, 370-376, Rn. 13).
  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

    Die Grenzen des Willkürverbots werden erst dann überschritten, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (stRspr, vgl. u.a. BVerfGE 55, 72 ; Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 25 S. 1 = BVerwGE 95, 252 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG ,

    § 36 BAföG schränkt den Grundsatz der Bindung der Förderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern nicht ein, sondern schwächt ihn nur ab (vgl. BVerwGE 95, 252 [262 f.]).

    Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [28]; 60, 99 [102]; 87, 217 [221]; 95, 252 [262]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern.

    Das ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, der - neben einer dreijährigen Erwerbstätigkeit - eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung als typisierendes Merkmal nennt, dessen Vorliegen geeignet ist, regelmäßig die Annahme zu rechtfertigen, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten nicht mehr besteht (vgl. BVerwGE 95, 252 [255]).

  • VG Freiburg, 13.12.1999 - 7 K 91/99

    Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung für den Besuch einer

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  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95

    Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung - Rechtmäßigkeit einer Ablehnung

    § 36 BAföG schränkt den Grundsatz der Bindung der Förderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern nicht ein, sondern schwächt ihn nur ab (vgl. BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).

    Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77]; 60, 99 [BVerwG 20.03.1980 - 6 P 72/78]; 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 6 C 1/93]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern.

    Das ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, der - neben einer dreijährigen Erwerbstätigkeit - eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung als typisierendes Merkmal nennt, dessen Vorliegen geeignet ist, regelmäßig die Annahme zu rechtfertigen, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten nicht mehr besteht (vgl. BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).

  • BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95

    Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung

    Sie verkennt auch nicht, daß diese Frage bereits vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]) entschieden worden ist.

    Dies betrifft auch die Rüge der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 125/90 - (BSGE 69, 285 [BSG 17.10.1991 - 11 RAr 125/90]) ab, das bei "eine(r) ähnliche(n) Rechtsfrage ... wegen der gleichen vorliegenden Problematik der ungleichen Behandlung von einkommensstarken Eltern im Verhältnis zu einkommensschwachen Eltern" zur Annahme der Verfassungswidrigkeit von § 137 Abs. 1 a AFG wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG gelangt sei; denn auch damit ist - schon weil diese Entscheidung älter ist als das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 95, 252 - kein erneuter, eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigender Klärungsbedarf dargetan.

  • OVG Niedersachsen, 23.10.2003 - 12 LC 4/03

    Gewährung von elternunabhängiger Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die

    Die Zeit einer Ausbildung zählt im allgemeinen nicht zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit, auch wenn der Auszubildende sich während dieser Zeit etwa aufgrund einer Ausbildungsbeihilfe des Trägers der Ausbildungsstätte selbst unterhalten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 37/78 -, BVerwGE 60, 231; Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 19/93 - , BVerwGE 95, 252) Zum einen ergibt sich dies aus der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, in der der Gesetzgeber begrifflich zwischen den Zeiten der Ausbildung und solchen der Erwerbstätigkeit unterscheidet; diese Differenzierung muss auch für die Nr. 3 des Satzes 1 der Vorschrift gelten.

    Diese Unterscheidung ist sachgerecht, zumal sie dazu dient, festzulegen, wann von dem sich aus § 11 Abs. 2 BAföG ergebenden Grundsatz des Nachranges der Ausbildungsförderung abzuweichen ist, weil typischerweise davon auszugehen ist, dass ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern nicht mehr besteht (vgl. zur Systematik des § 11 BAföG BVerwG, Urteil v. 16.3.1994 - 11 C 19/94 - BVerwGE 95, 252).

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - 1 D 160/09

    Elternunabhängige Förderung; Erwerbstätigkeit; Ausbildung; Ausbildungsvergütung

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 24.4.1996, Buchholz 436 § 18b BAföG Nr. 14), hat die Erwerbstätigkeit i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ihren Anknüpfungspunkt darin, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann (BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19; Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 252).

    Nach diesem Sinn und Zweck des Gesetzes sind dem Begriff der Erwerbstätigkeit Tätigkeiten innerhalb von Ausbildungsverhältnissen auch dann nicht zuzuordnen, wenn eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird (BVerwG, Urt. v. 16.3.1994, a. a. O.).

  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

    Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).
  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 49/02

    Streit über den Umfang der Gewährung von elternunanhängigem BAföG; Zulässigkeit

  • VGH Hessen, 07.03.2013 - 10 A 1717/12

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95

    Ausbildungsförderung für im Inland anerkannte ausländische Flüchtlinge:

  • BVerwG, 24.10.1996 - 5 B 149.96

    Bestehen eines Anspruchs auf elternunabhängige Ausbildungsförderung -

  • BVerwG, 20.01.1997 - 5 B 113.96

    Einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, unter Leistung von

  • OVG Sachsen, 31.05.2010 - 1 B 98/10

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung, Arbeitslosigkeit

  • BVerwG, 21.03.1995 - 5 B 47.95

    Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe und einem beigeordneten Anwalt mangels

  • BVerwG, 21.03.1995 - 5 B 46.95

    Unzulässigkeit eines Rechtsmittels bei Einlegung durch einen Nichtberechtigten -

  • VGH Hessen, 01.11.1994 - 9 UE 448/92

    Ausbildungsförderung - Gefährdung der Ausbildung - Berücksichtigung des vom

  • VG Augsburg, 23.10.2013 - Au 3 E 13.1529

    Einstweiliger Rechtsschutz; elternunabhängige Ausbildungsförderung;

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und

  • BSG, 06.02.2018 - B 11 AL 67/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Gießen, 30.07.1997 - 3 E 531/97

    ELTERNUNABHÄNGIGE FÖRDERUNG; ERWERBSTÄTIGKEIT

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 58.92

    Vereinbarkeit der Anrechnung von Elterneinkommen auf den Bedarf an

  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21

    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten -

  • BVerwG, 14.01.2002 - 5 B 55.01
  • BVerwG, 05.07.1994 - 11 B 63.94

    Voraussetzung für die Verhinderung einer Unterhaltszahlung im Bereich des

  • OLG Brandenburg, 15.02.2007 - 10 WF 207/06

    Prozesskostenhilfe; Terminsgebühr: Anspruch auf die Terminsgebühr bei Wahrnehmung

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 12.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot

  • VG Stuttgart, 06.03.2008 - 11 K 2080/07

    Gleichstellung türkischer Kinder bei Aufstiegsfortbildungsförderung;

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 14.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 15.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot

  • BVerwG, 08.06.1994 - 11 C 7.94

    Ausbildungsförderung - Arbeitslosigkeit - Ausbildung - Beitragspflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 12 A 1938/14

    Unrechtmäßige Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen; Schädigung des

  • VGH Hessen, 27.02.1998 - 8 TG 131/97

    Abgabepflicht nach dem FischWiG: gleichheitswidrige Differenzierung zwischen

  • BFH, 19.04.1999 - VI B 417/98

    PKH

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1998 - 25 A 7558/95

    Anspruch auf Bewilligung einer Mietbeihilfe ; Erlass eines vorbehaltlosen

  • VG Augsburg, 23.03.2016 - Au 3 K 15.1900

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Nichtangabe eines

  • BVerwG, 20.12.1995 - 5 B 85.95

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von der elternunabhängigen

  • LG Bonn, 17.04.2023 - 8 T 70/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - 4 A 4251/02

    Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen der Begründung einer Abweichungsrüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2000 - 16 E 779/00

    Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung

  • BVerwG, 24.04.1996 - 5 B 1.96

    Begriff der "Erwerbstätigkeit" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.05.2020 - 4 L 31/20

    Berücksichtigung von Elterneinkommen im Rahmen der Ausbildungsförderung

  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2012 - 6 K 792/10

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Berlin, 27.09.1994 - 8 A 60.91

    Höhe der elternunabhängigen Ausbildungsförderung; Schüler einer

  • VG Braunschweig, 23.02.2017 - 3 A 425/15

    Au-Pair; BAföG; elternunabhängige Förderung; Erwerbstätigkeit

  • VG München, 05.04.2011 - M 15 K0 10.1178

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 26.93
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