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   BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94   

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https://dejure.org/1995,6880
BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94 (https://dejure.org/1995,6880)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1995 - 11 C 26.94 (https://dejure.org/1995,6880)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 11 C 26.94 (https://dejure.org/1995,6880)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid - Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1175
  • DVBl 1995, 1192
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87

    BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94
    Dabei stellt die gesetzliche Ermächtigung nicht auf eine langjährige Prüfungspraxis oder Prüfungswirklichkeit, sondern allein auf den normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts ab; er muß nach § 15 Abs. 4 BAföG Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers sein (vgl. BVerwGE 68, 20 [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81]; 88, 151 ).

    Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwGE 88, 151 <155 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87] m.w.N.>).

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94
    Dabei stellt die gesetzliche Ermächtigung nicht auf eine langjährige Prüfungspraxis oder Prüfungswirklichkeit, sondern allein auf den normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts ab; er muß nach § 15 Abs. 4 BAföG Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers sein (vgl. BVerwGE 68, 20 [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81]; 88, 151 ).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 ; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2007 - 4 A 4837/04

    Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit

    Dieser Rechtsprechung steht die vom Kläger u.a. angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 11 C 26.94 - FamRZ 1995, 1175, nicht entgegen.

    vgl. zum Regelungsprogramm der seinerzeit für die alten Bundesländer geltenden Vorschriften der FörderungshöchstdauerV etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 1995 - 11 C 26.94 -, a.a.O., m.w.N.

  • VG Köln, 15.10.2004 - 25 K 10385/02

    Anspruch auf den sog. studiendauerabhängigen großen Teilerlass im Rahmen der

    Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 11 C 26/94 -, FamRZ 1995, 1175.
  • VG Köln, 15.10.2004 - 25 K 10483/02

    Anspruch auf den sog. studiendauerabhängigen großen Teilerlass im Rahmen der

    Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 11 C 26/94 -, FamRZ 1995, 1175.
  • BVerwG, 16.09.1994 - 11 B 102.94
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 11 C 26.94 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 27.94
    Die Parallelentscheidung, BVerwG, 1994-05-24, 11 C 26/94, ist vollständig dokumentarisch bearbeitet.2.
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