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   AG Essen, 27.08.2013 - 11 C 265/13   

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https://dejure.org/2013,24012
AG Essen, 27.08.2013 - 11 C 265/13 (https://dejure.org/2013,24012)
AG Essen, Entscheidung vom 27.08.2013 - 11 C 265/13 (https://dejure.org/2013,24012)
AG Essen, Entscheidung vom 27. August 2013 - 11 C 265/13 (https://dejure.org/2013,24012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Haftung des eine Ausfahrt verlassenden Kfz-Führers bei verbotener Benutzung des Gehwegs durch Radfahrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall bei Zusammenstoß mit einem auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kommt es zu einer Kollision mit einem auf der falschen Seite fahrenden Radfahrers, so überwiegt dessen Verschulden

  • ra.de
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Essen urteilt mit fehlerhafter Begründung zu einem Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrer und Radfahrer mit Mitverschulden des Radfahrers (AG Essen Urteil vom 27.8.2013 - 11 C 265/13 -).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrradfahren auf dem Gehweg - und dann noch Schadensersatz

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kfz-Unfall mit auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz nach Verkehrsunfall bei Zusammenstoß mit einem auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Kollision mit Radfahrer auf Gehweg

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.02.1982 - VI ZR 59/80

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Straße laufenden Kindes

    Auszug aus AG Essen, 27.08.2013 - 11 C 265/13
    Im Rahmen dieser Abwägung können zu Lasten einer Partei jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen, mithin nur solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn diese unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den Schaden geworden sind (BGH, NJW 2006, 896; 1982, 1149).
  • OLG Hamm, 13.10.1994 - 27 U 153/93

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausbiegenden

    Auszug aus AG Essen, 27.08.2013 - 11 C 265/13
    Denn jedenfalls wiegt der Verkehrsverstoß des Klägers so schwer, dass eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktritt (so auch LG Berlin, Urt. v. 10.05.2011 - 41 O 41/11; OLG Hamm, Urt. v. 31.10.1994 - 27 U 153/93).
  • LG Berlin, 10.05.2011 - 41 O 41/11

    Verkehrsunfall - Mitverschulden eines den Gehweg in der falschen Richtung

    Auszug aus AG Essen, 27.08.2013 - 11 C 265/13
    Denn jedenfalls wiegt der Verkehrsverstoß des Klägers so schwer, dass eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktritt (so auch LG Berlin, Urt. v. 10.05.2011 - 41 O 41/11; OLG Hamm, Urt. v. 31.10.1994 - 27 U 153/93).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Auszug aus AG Essen, 27.08.2013 - 11 C 265/13
    Im Rahmen dieser Abwägung können zu Lasten einer Partei jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen, mithin nur solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn diese unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den Schaden geworden sind (BGH, NJW 2006, 896; 1982, 1149).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus AG Essen, 27.08.2013 - 11 C 265/13
    Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, NJW-RR 2008, 764).
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