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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93   

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BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93 (https://dejure.org/1994,2458)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1994 - 11 C 28.93 (https://dejure.org/1994,2458)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 (https://dejure.org/1994,2458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 285
  • FamRZ 1995, 839
  • DVBl 1995, 687 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
    Die Annahme, die Klägerin habe mit ihrer tatsächlich in Teilzeitform betriebenen Ausbildung zur Heilpädagogin eine förderungsfähige weitere Ausbildung durchgeführt, scheitert jedoch am Fehlen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 - ).

    Gemäß dieser Vorschrift kann nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen (vgl. BVerwGE 49, 279 - BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O.).

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG schon bisher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig gemacht (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 a.a.O. und vom 3. November 1988 a.a.O).

  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
    Ob dies anzunehmen ist, beurteilt sich bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 2 oder 3 und § 7 Abs. 2 BAföG, und zwar danach, ob sie abstrakt die gesetzlichen Merkmale erfüllte, die nach diesen materiellen Regelungen eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufweisen mußte (vgl. BVerwGE 55, 194 ; 61, 342 ; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - und vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 33.85 - ).

    Die Vorschrift hat also - anders als § 2 Abs. 6 BAföG (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 a.a.O.) und anders als der ebenfalls auf die konkreten Verhältnisse des Auszubildenden abstellende, erst 1990 in den § 2 BAföG eingefügte Abs. 1 a - zumindest auch den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben (vgl. den Bericht der Abgeordenten Frau F. und Frau P. zu BTDrucks V/4377, S. 5) und damit zugleich die förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderungsfähigen abzugrenzen (vgl. Schieckel/Oestreicher, BAföG , § 2 Anm. 40).

  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74

    Abendgymnasium - Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
    Gemäß dieser Vorschrift kann nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen (vgl. BVerwGE 49, 279 - BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O.).

    Schon der Wortlaut der Norm stellt nicht darauf ab, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sondern allein darauf, ob die Ausbildung als solche in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwGE 49, 279 ).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 33.85

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach Abschluss einer vorangegangenen

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
    Ob dies anzunehmen ist, beurteilt sich bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 2 oder 3 und § 7 Abs. 2 BAföG, und zwar danach, ob sie abstrakt die gesetzlichen Merkmale erfüllte, die nach diesen materiellen Regelungen eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufweisen mußte (vgl. BVerwGE 55, 194 ; 61, 342 ; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - und vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 33.85 - ).

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG schon bisher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig gemacht (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 a.a.O. und vom 3. November 1988 a.a.O).

  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
    Ob dies anzunehmen ist, beurteilt sich bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 2 oder 3 und § 7 Abs. 2 BAföG, und zwar danach, ob sie abstrakt die gesetzlichen Merkmale erfüllte, die nach diesen materiellen Regelungen eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufweisen mußte (vgl. BVerwGE 55, 194 ; 61, 342 ; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - und vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 33.85 - ).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
    Ob dies anzunehmen ist, beurteilt sich bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 2 oder 3 und § 7 Abs. 2 BAföG, und zwar danach, ob sie abstrakt die gesetzlichen Merkmale erfüllte, die nach diesen materiellen Regelungen eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufweisen mußte (vgl. BVerwGE 55, 194 ; 61, 342 ; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - und vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 33.85 - ).
  • Drs-Bund, 18.06.1969 - BT-Drs V/4377
    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
    Die Vorschrift hat also - anders als § 2 Abs. 6 BAföG (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 a.a.O.) und anders als der ebenfalls auf die konkreten Verhältnisse des Auszubildenden abstellende, erst 1990 in den § 2 BAföG eingefügte Abs. 1 a - zumindest auch den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben (vgl. den Bericht der Abgeordenten Frau F. und Frau P. zu BTDrucks V/4377, S. 5) und damit zugleich die förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderungsfähigen abzugrenzen (vgl. Schieckel/Oestreicher, BAföG , § 2 Anm. 40).
  • BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85

    Anspruch auf Förderung eines Soziologiestudiums - Verfassungsrechtliche Bedenken

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
    Das Bundesausbildungsförderungsgesetz garantiert bedürftigen Auszubildenden nicht nur das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstandes, wobei es gleichgültig wäre, wie dieser erreicht wird, sondern zielt auch darauf ab, bedürftigen jungen Menschen in prinzipiell gleicher Weise eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, wie sie Nichtbedürftigen ohne staatliche Förderung offensteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 33.85 - ).
  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20

    Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

    Ein Teilzeitstudium ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris, Rn. 3).
  • VG Ansbach, 03.11.2020 - AN 2 K 20.00933

    Keine Ausbildungsförderung für drittes Studium

    Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14. Dezember 1994, Az. 11 C 28/93 verwiesen.

    Denn nach dem - klägerseits zitierten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (11 C 28.93 - NVwZ-RR 1995, 285) sei die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig.

    Die in BVerwG - 11 C 28/93 - juris Rn. 11 genannten Gründe würden unvermindert fortgelten.

    Mit Blick auf die zuletzt dargestellte Ansicht ist zunächst auszuführen, dass heute nicht mehr uneingeschränkt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember (11 C 28/93 - NVwZ-RR 1995, 285) abgestellt werden kann, da diese zum alten Recht vor den Novellierungen durch das 25. und 26. Änderungsgesetz des BAföG ergangen ist (so auch Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2019, § 7 Rn. 8).

    Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht in der klägerseits zitierten Entscheidung (U.v. 14.12.1994 - 11 C 28/93 - NVwz-RR 1995, 285) ausgeführt, Ausbildungsförderung nach dem BAföG ziele darauf ab, bedürftigen Auszubildenden prinzipiell in gleicher Weise wie nichtbedürftigen Auszubildenden eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen.

  • VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558

    Bewilligung von Ausbildungsförderung bei vorherigem Teilzeitstudium

    Eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung schließt die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung nicht aus (wie BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 28/93 -, NVwZ-RR 1995, 285 - juris, Rn. 10).

    Eine vollständig in Teilzeit durchgeführte und deswegen nicht förderfähige Ausbildung schließe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.12.1994, Az. 11 C 28/93) die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht aus.

    Eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung schließt die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 28/93 -, NVwZ-RR 1995, 285 - juris, Rn. 10).

    Vielmehr gelten die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 -, NVwZ-RR 1995, 285 - juris, Rn. 11 für eine Förderunschädlichkeit eines Teilzeitstudiums entfalteten Gründe.

  • VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 2 E 20.00934

    Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung wegen vorigen

    Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14. Dezember 1994, Az. 11 C 28/93 verwiesen.

    Denn nach dem - antragstellerseits zitierten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (11 C 28.93 - NVwZ-RR 1995, 285) sei die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig.

    Zunächst kann nicht mehr uneingeschränkt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember (11 C 28/93 - NVwZ-RR 1995, 285) abgestellt werden.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der antragstellerseits zitierten Entscheidung (U.v. 14.12.1994 - 11 C 28/93 - NVwz-RR 1995, 285) ausgeführt, Ausbildungsförderung ziele darüber hinaus auch darauf ab, bedürftigen Auszubildenden prinzipiell in gleicher Weise wie nichtbedürftigen Auszubildenden eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen.

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LC 41/12

    Gewährung von Ausbildungsförderung für eine einjährige Ausbildung zum staatlich

    So habe das Bundesverwaltungsgericht in einer in NVwZ-RR 1995 S. 285 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG anders als § 2 Abs. 6 BAföG und anders als der ebenfalls auf die konkreten Umstände des Auszubildenden abstellende, erst 1990 in § 2 BAföG eingeführte Abs. 1 a zumindest auch den Zweck habe, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu beschreiben und damit zugleich die förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderungsfähigen abzugrenzen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 (- 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285) ausgeführt, dass § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, demzufolge Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, "anders als der auf die konkreten Verhältnisse des Auszubildenden abstellende, erst 1990 in den § 2 BAföG eingefügte Abs. 1 a zumindest auch den Zweck hat, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben ... und damit zugleich die förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderungsfähigen abzugrenzen".

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 2/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Studiengang Sozialpädagogik der Hogeschool in

    Für die Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, ob die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Ausbildung und nicht darauf an, ob der Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (wie BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - BVerwG V C 15.74 - FamRZ 1975, 242; BVerwG, Urt. v. 03.06.1988 - BVerwG 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112).

    Maßgeblich ist die Ausgestaltung der Ausbildung und nicht, ob der Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - BVerwG V C 15.74 - FamRZ 1975, 242; BVerwG, Urt. v. 03.06.1988 - BVerwG 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112 = DVBl. 1995, 687 = NVwZ-RR 1995, 285; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.1996 - 16 E 752/96 und 16 B 1689/96 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1996 - 16 B 1689/96

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für eine

    Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG kann nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen, weil die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279 = FamRZ 1976, 242, vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1989, 216 = NVwZ-RR 1989, 81, sowie vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 -, DVBl. 1995, 687 = FamRZ 1995, 839 = NVwZ-RR 1995, 285).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insoweit unter anderem dessen Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, sowie vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 -, jeweils a.a.O.) ist eine Ausbildung nicht nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, daß er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit beläßt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder - was bei der Antragstellerin nicht der Fall ist - wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2009 - L 13 AS 39/09

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem

    Denn der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1, 2. HS BAföG betrifft nicht die Förderung im konkreten Falle, sondern die abstrakte Förderungsfähigkeit wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausführlich unter Bezugnahme auf Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 - in: Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112 = FamRZ 1995, 839 und Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 - zit. nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung;

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.; Urt. v. 3.6.1988, a. a. O.; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2022 - L 14 AS 189/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Entsprechend ist ein Teilzeitstudium nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, Az. 11 C 28/93 - juris, Rz. 19).
  • OVG Hamburg, 24.01.2019 - 4 Bs 83/18

    Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach BAföG § 7

  • BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03

    Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung; Quantitativer Umfang der

  • FG Niedersachsen, 16.02.2022 - 4 K 113/20

    Einordnung der Fernuniversität in Hagen als erste Tätigkeitsstätte eines

  • BVerwG, 23.12.2003 - 5 B 52.03

    Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung; Quantitativer Umfang der

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Beurlaubung; Förderung;

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LB 81/22

    Ausbildungsförderung; Auslandsaufenthalt; Vollzeit; Ausbildungsförderung für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1998 - 16 B 2290/98

    Ausbildungsförderung für ausländische Ausbildungsgänge i.S.d.

  • VG Halle, 15.03.2011 - 5 B 26/11

    Masterstudiengang, Grundbewilligungsbescheid

  • SG Oldenburg, 21.08.2009 - S 48 AS 2433/08
  • VG Gelsenkirchen, 25.11.2015 - 15 K 6080/13

    Bewilligungszeitraum; Verkürzung; anzurechnendes Einkommen; Vollzeitstudium;

  • VG Aachen, 12.10.2004 - 5 K 2621/03

    Ausbildungsförderung für ein Studium der Informatik an einer Fachhochschule;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.06.1995 - 11 C 28.93   

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