Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 21.08.2009

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08.T; 11 C 312/08.T; 11 C 321/08.T; 11 C 329/08.T; 11 C 336/08.T; 11 C 359/08.T; 11 C 499/08.T; 11 C 509/08.T   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 FLärmSchG vom 01.06.2007, § 7 HLPG, § 2 FLärmSchG vom 01.06.2007, § 13 FLärmSchG vom 01.06.2007, § 4 HLPG, § 6 HLPG, § 5 FLärmSchG vom 01.06.2007, § 8 LuftVG, § 29b LuftVG, § 9 FLärmSchG vom 01.06.2007
    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main durch den Bau einer neuen Landebahn

  • gigu.de
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  • xn--brgerbegehren-kelsterbach-fwc.de
  • kohlhammer.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main durch den Bau einer neuen Landebahn; Folgen der Festlegung der Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens als Ziel der Raumordnung in einem Landesentwicklungsplan; Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetz (FLärmSchG) vom 1. Juni 2007; Geltung der in § 2 Abs. 2 FLärmSchG definierten Grenzwerte über § 8 Abs. 1 S. 3 Luftverkehrsgesetz ( LuftVG ) für die planerische Abwägung; Flankieren des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main durch ein grundsätzliches Verbot planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr; Erfassen gewerblicher Anlagen wie Büroräume und Praxisräume im Schutzkonzept des Fluglärmschutzgesetzes; Reduzierung des Vogelschlagrisikos trotz erhöhter Vogelflugaktivitäten über dem Main-km 14,4 auf ein allgemein akzeptiertes Risiko durch ein im Planfeststellungsbeschluss angeordnetes Überwachungssystem und Vorwarnsystem; Gemeinnützigkeit des Baus einer neuen Landebahn trotz privatrechtlicher Gesellschaftsform der Betreiberin des Flughafens; Deckung des Verkehrsbedarfs nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens; Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur als Ziel des Luftverkehrsgesetzes; Zulässigkeit einer behördlichen Prognose über einen bestimmten Verkehrsbedarf

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • hr-online.de (Pressebericht, 21.08.2009)

    Flughafen-Urteil - Land muss Nachtflüge neu regeln

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen // Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich

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  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flughafen Frankfurt am Main: Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen - Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • pr-inside.com (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.06.2009)

    Mammutverfahren zum Flughafenausbau Frankfurt vor Gericht

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das Nachtflugverbot im Urteil des VGH Kassel zum Flughafen Frankfurt a. M." von Prof. Dr. Rudolf Steinberg, original erschienen in: NVwZ 2010, 273 - 278.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 60, 127
  • DÖV 2010, 329
  • NVwZ 2010, 334 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (21)  

  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07  

    Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des

    Zum Gegenstand des Verfahrens wurden im Übrigen gemacht die Gerichtsakten der Verfahren der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, 11 C 227/08.T (zu 11 C 2715/07.N) , 11 C 312/08.T (zu 11 C 2691/07.N), 11 C 321/08.T (zu 11 C 1549/08.T), 11 C 322/08.T (zu 11 C 259/08.N) und 11 C 336/08.T (zu 11 C 38/08.N), die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (787 Ordner) und das Urteil des Senats in dem Verfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V. gegen das Land Hessen vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -.

    Der Antragstellerin zu 6. ist das zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main ergangene Senatsurteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) Anfang Dezember 2009 zugestellt worden.

    Auch der Beweisantrag b) zum Einfluss der Planung auf die Ausübung ihrer Funktion als Oberzentrum, den die Antragstellerin zu 2. bereits im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 (11 C 227/08.T) als Beweisantrag 7 gestellt hatte, muss als unerheblich angesehen werden.

    Ferner handelt es sich bei der Frage, ob die Antragstellerin die ihr zugewiesenen Aufgaben als Oberzentrum "immer weniger" bzw. in absehbarer Zeit "gar nicht mehr" erfüllen kann, um eine Wertung, die - soweit rechtserheblich - durch das Gericht vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, S. 110).

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, S. 231 f., verwiesen.

    Vielfach, zuletzt im Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T -, S. 46, hat der Senat entschieden, dass der gegenwärtige Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt Main in vollem Umfang durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt ist.

    Soweit die Antragstellerin zu 6. sich auf Beweisanträge im Verfahren 11 C 321/08.T bezieht und diese auch im vorliegenden Verfahren stellt, nimmt auch der Senat Bezug auf die Bescheidung dieser Beweisanträge im Verfahren 11 C 321/08.T. Die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. Hendler zur Erläuterung seines schriftlichen Rechtsgutachtens stellt keinen zulässigen Beweisantrag dar.

    Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die Bescheidung des entsprechenden Beweisantrags im Planfeststellungsverfahren (Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T - S. 64 zu Beweisantrag II.1).

    Im Übrigen ist dieser Beweisantrag auch im Verfahren 11 C 321/08.T gestellt und beschieden worden.

    Insoweit nimmt der Senat auf Seite 65 des Urteilsabdrucks (11 C 227/08.T u.a.) Bezug.

    Dass für die Flughafenerweiterung im Übrigen ein Bedarf streitet, der den Annahmen des Planungsträgers im LEP-Änderungsverfahren entspricht, hat der Senat im Urteil vom 21. August 2009 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - 11 C 227/08.T u. a. - ,S. 49 ff., festgestellt.

    Bei der Fläche, die der behauptete prioritäre Lebensraumtyp *6230 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald einnimmt, handelt es sich auch nicht - in Bezug auf diesen Lebensraumtyp - um ein potenzielles FFH-Gebiet, mit der Folge, dass eine Verträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL hätte durchgeführt werden müssen (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnrn. 101 bis 109).

    Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch tatsächlich keinen Lebensraumtyp *6230 einschließt, weil es auf den entsprechenden Flächen an der kontinuierlichen Zusammensetzung der für diesen Lebensraum typbildenden Pflanzenarten und somit am zu fordernden Artenreichtum des Borstgrasrasens fehlt (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O, Rdnr. 110).

    Im Übrigen hat der Senat im vorgenannten Urteil festgestellt, dass das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen durch den planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main nicht erheblich im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beeinträchtigt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnr. 341).

    Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gebiet die Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht erfüllt (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnr. 47 bis 78).

    Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T - u.a., S. 120 ff. Dort wird im Einzelnen begründet, dass insbesondere die sog. Nullvariante (Kapazitätserweiterung durch Optimierung des bestehenden Bahnsystems, Kooperation mit anderen Flughäfen, Verlagerung auf die Schiene) keine zumutbare Planungsalternative darstellt.

    Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen auf Seiten 134 f. des Urteils vom 21. August 2008 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. betreffend die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a -, S. 43 ausgeführt hat, könnte sich aus dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1971 nur dann ein Planungshindernis ergeben, wenn er eine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende, selbstständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen begründet hätte.

    Er hat dem Gebot der Konfliktbewältigung dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er den Grundsatz zum Nachtlärmschutz weitreichend mit der Tendenz zu einem Verbot planmäßiger Flüge von 23.00 bis 05.00 Uhr konkretisiert hat (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T- u. a.).

    Diese Aspekte hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., S. 151 ff. dargelegt.

    Auch diese Aspekte sind in dem Senatsurteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a., S. 201 ff.) im Einzelnen dargelegt worden.

    Insoweit wird auf das Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08 .T -, S. 269 ff. verwiesen.

    Ebenso wie die Planfeststellung (siehe dazu Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, III.3.3.3.2) ist auch die Landesplanung nicht verpflichtet, noch weiter in die Zukunft gerichtete und damit unsichere Entwicklungen zu prognostizieren und zu berücksichtigen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T -, S. 327 ff., verwiesen.

    Der Senat hat die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Flughafen Frankfurt Main durch die Errichtung einer Landebahn Nordwest, eines neuen Terminals auf den südöstlichen Flughafengelände und eines neu strukturierten Fracht- und Wartungszentrums im Süden des Flughafens auszubauen, in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. einer umfassenden Überprüfung unterzogen.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08  

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

    Wegen weiterer Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Senats vom 21. August 2009 im Verfahren 11 C 227/08.T u.a. Bezug genommen (dort unter III.3.3).

    Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Urteil des Senats im Verfahren 11 C 227/08.T u.a., dort unter III.6, Bezug genommen.

    Im Übrigen wird zu den öffentlichen Belangen wiederum auf das Urteil des Senats im Verfahren 11 C 227/08.T (unter III.3 und 5 bis 7) Bezug genommen.

    Hierzu wird auf die obigen Ausführungen (unter II.5) und ergänzend auf das Urteil des Senats in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teil III.7) Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf das Senatsurteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (dort III.9.7) verwiesen, zumal die Klägerin zu diesem Komplex keine Einwendungen vorgetragen hat.

    Diese Themen lassen sich nur bei strikter Trennung sachgerecht erörtern (wie der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. unter III.9.2.3.1, 9.2.3.2 und 9.2.3.4 dargelegt hat).

    Auch diese Aspekte sind in dem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (unter III.9.2.3.3) ausführlich erörtert worden.

    Diese von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Luftsicherheitsanalyse ist nicht zu beanstanden, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., Teil III. 11.1, erkannt hat.

    Der erkennende Senat hat hierzu in den Parallelverfahren festgestellt, dass von den meisten dort vorkommenden Vogelarten kein Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht und lediglich für die Lachmöwen Flugbewegungen von erheblichem Umfang in einer Höhe von über 100 Metern beobachtet wurden, die wegen der Schwarmbildung als flugsicherheitsrelevant zu beurteilen sind (vgl. im Einzelnen Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., Teil III.11.2.2.1).

    Angesichts der Pauschalität der von der Klägerin erhobenen Einwendungen wird hierzu im Einzelnen auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teil III.11.2.2.1) Bezug genommen.

    Angesichts der überwiegenden Flugbewegungen von Lachmöwen in der kritischen Flughöhe über 100 m ist es methodisch nicht zu beanstanden, dass die hierfür maßgebliche Durchschnittsgeschwindigkeit auf der Grundlage der Erkenntnisse berechnet wurde, die durch systematische Beobachtungen vor allem dieser Vogelflugbewegungen entlang des Mains gewonnen wurden (vergleiche zu dem Überwachungs- und Vorwarnsystem im Einzelnen das Senatsurteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., Teil III.11.2.2.2).

    Außerdem ist die Registrierung dieses Vogelaufkommens durch das Überwachungs- und Vorwarnsystem mit der dafür vorgesehenen Ausrichtung eines Kamerastandortes in Stromrichtung auf die Flussmitte gewährleistet, wenn auch nicht mit der sonst möglichen Vorwarnzeit (siehe auch insoweit im Einzelnen Urteil vom 21. August 2009, 11 C 227/08.T u.a., Teil III.11.2.2.2).

    Überwachungs- und Vorwarnsystem vorgebracht hat, wird im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teil III.11.2.2.2) verwiesen.

    Schließlich hat der Senat in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (unter III.11.3) dargelegt, dass es allenfalls im Nahbereich des Flughafens Frankfurt Main in seltenen, ungünstigen Fällen zu Schäden durch Wirbelschleppen am Boden kommen könne, und zwar insbesondere zu Beschädigungen an Dacheindeckungen, während Personenschäden bisher nicht beobachtet worden seien, und auch im Planungsfall 2020 nach den gutachtlichen Ermittlungen und Feststellungen nur geringe Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von potenziell schädigenden Wirbelschleppen bestünden, die im Wesentlichen nur unbebaute Flächen betreffen würden.

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608  

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190 m.w.N.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 167 m.w.N.; vom 1.4.2009 NVwZ 2009, 910/914; vgl. auch HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 615 f.; vom 17.6.2008 Az. 11 C 2089/07.T RdNr. 135; siehe auch BVerfG vom 4.5.2011 NVwZ 2011, 991/994 f.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes oder der dort festgesetzten Lärmwerte hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nicht erhoben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 145 ff.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 169; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 580 ff.).

    Die bereits am 10. August 2006 erfolgte, mit Schreiben vom 30. November 2007 modifizierte Antragstellung der Beigeladenen vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen, weil das novellierte Fluglärmschutzgesetz sowie der geänderte § 8 LuftVG mit Wirkung vom 7. Juni 2007 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten und insoweit auch in laufenden Verfahren anwendbar sind (näher hierzu HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 582 f.).

    Nach (soweit ersichtlich) allgemeiner Auffassung kommt den Werten für die Tag-Schutzzone 2 -aus denen sich im Rahmen der unmittelbaren Geltung des Fluglärmschutzgesetzes auch keine Erstattungsansprüche für baulichen Schallschutz oder Ansprüche auf Außenwohnbereichsentschädigung ergeben - demgegenüber für die fachplanerische Abwägung keine Bedeutung zu (vgl. nur HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 729; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, RdNr. 344 zu § 6).

    Ein Ausschluss bestimmter planfeststellungspflichtiger oder (sonst) genehmigungspflichtiger Flugplätze - etwa eines Sonderflughafens - aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 3 (und Satz 4) LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 FluglärmG widerspräche auch den Bedürfnissen der Praxis und der hieraus abgeleiteten Intention, durch die Gesetzesänderung Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Planungsträger und Planungsbehörden sowie eine Gleichbehandlung durch Fluglärm betroffener Menschen zu erreichen (vgl. HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 583; vgl. zum Ganzen auch die Öffentliche Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Fluglärmschutzgesetzes, Ausschussdrucksachen 16(16)20 und 16(16)22).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für Wohnraum (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 161 f.; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, RdNr. 359 zu § 6).

    Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung in bestimmten Abständen zu überprüfen, § 2 Abs. 3 FluglärmG (vgl. auch HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 609; OVG NRW vom 19.4.2012 DVBl 2012, 1108/1109f.).

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  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 349/08  

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf sein den Beteiligten bekanntes Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a.

    Das folgt schon zwangsläufig aus den oben zitierten Passagen des Urteils vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a.

    Eine Prognose lässt sich aber nicht schon dadurch entkräften, dass man ihr andere Annahmen zugrunde legt (auch insoweit wird auf das Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., Teil III.3.3.3., verwiesen).

    Insoweit wird auf das Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teil III.9.1 bis 4) verwiesen.

    All diese wirtschaftlichen Nachteile haben die Unternehmer, Kommunen und privaten Grundstückseigentümer ohne finanziellen Ausgleich hinzunehmen, wie in dem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teile III.9, 12 und 13.) ausführlich dargelegt worden ist.

    Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (unter III.3.2) davon ausgegangen, dass am Flughafen Frankfurt Main schon derzeit ein Kapazitätsengpass besteht; die Nachfrage nach Slots kann nicht bedient werden.

    Das Gericht hat zwar in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (unter III.9.4.1.2) als abwägungsfehlerhaft beanstandet, dass die Zahl von 150 Flügen pro Nacht als Durchschnittswert auf das Kalenderjahr bezogen ist.

    Auch die hierfür maßgeblichen Einzelheiten lassen sich dem Senatsurteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teil III.9) entnehmen.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08  

    Die pauschale Behauptung der Grundrechtsbeeinträchtigung durch die in § 2 Abs. 2

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in seinen Entscheidungen zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/ Main davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm definitiv entschieden habe und die Grenzwerte auch im Rahmen der planerischen Abwägung bei luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren gelten würden, soweit es auf die Zumutbarkeit des Lärms ankomme (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08. T u. a. -, juris Rn. 615).

    Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt/ Main dieser Ansicht ausdrücklich nicht gefolgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08. T u. a. -, juris, Rn. 603).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Die Kläger übergehen mit diesen Rügen, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 535) nicht auf den Vortrag ihres Sachbeistandes in der mündlichen Verhandlung, sondern auf das Themenpapier vom 21. März 2009 (z.B. VGH 11 C 227/08.T, GA Bd. VI Bl. 1025 ff.) beziehen, zu dem der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, der vom Sachbeistand der Kläger als ausreichend erachtete Koordinierungseckwert von 104 Flugbewegungen beziehe sich auf ein Planungsziel von 120 Bewegungen in der Spitzenstunde, während I... den Koordinierungseckwert von 125 Flugbewegungen aus einem Ziel von 137 Bewegungen pro Spitzenstunde abgeleitet habe.
  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958  

    Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht;

    Gegenüber einem Berechnungsverfahren bestünden nur dann rechtliche Bedenken, wenn es die Wirklichkeit völlig unzulänglich abbilden würde (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, 11 C 227/08.T u.a., juris RdNr. 697), was hier nicht der Fall ist.

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., RdNr. 697 und Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

    Die Regelung in § 2 Abs. 2 FLärmSchG entbindet Behörden weitgehend von der bisher notwendigen eigenständigen Auseinandersetzung mit der Lärmwirkungsforschung (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., Ls. 4 und RdNr. 609).

  • VGH Hessen, 23.02.2010 - 11 C 3933/04  

    A 380-Werft am Flughafen Frankfurt Main

    Der erkennende Senat hat zwar ihre auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a.), die Klägerin hat aber von dem zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht.

    Solche Zuschläge sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht geboten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2006 - 12 A 11/05 -, S. 23 f.; und zuletzt vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, Teil II.9.5.3).

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952  

    Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer

    Gegenüber einem Berechnungsverfahren bestünden nur dann rechtliche Bedenken, wenn es die Wirklichkeit völlig unzulänglich abbilden würde (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, 11 C 227/08.T u.a., juris RdNr. 697), was hier nicht der Fall ist.

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., RdNr. 697 und Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4862  

    Anfechtungsklage; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; qualifizierter

    Gegenüber einem Berechnungsverfahren bestünden nur dann rechtliche Bedenken, wenn es die Wirklichkeit völlig unzulänglich abbilden würde (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, 11 C 227/08.T u.a., juris RdNr. 697), was hier nicht der Fall ist.

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., RdNr. 697 und Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., juris RdNr. 55).

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173  

    Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174  

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung;

  • VGH Hessen, 10.10.2011 - 11 B 1587/11  

    Luftverkehrsrechts Flughafenerweiterung

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10  

    Landesentwicklungsplan zum Ausbau des Flughafens FFM

  • VGH Hessen, 10.10.2011 - 11 B 1834/11  

    Luftverkehrsrechts Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09  

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10  

    Aufhebung eines Beschlusses über die Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren

  • BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10  

    Siedlungsbeschränkung als raumordnungsrechtliches Ziel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 117/08  

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2011 - 1 MR 17/10  

    Rückgängigmachbarkeit der hier streitigen Maßnahmen als Kriterium für eine

  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2011 - 8 L 1728/11  

    Baustellenlärm über 70 dB (A): Behördlicher Baustopp!

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 312/08   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen // Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08  

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Die Klägerin zu 2. beantragt (11 C 312/08.T, Schriftsätze vom 7. Februar 2008, Bl. I/5 und vom 20. März 2008, I/30 d. A.),.

    Es wird beanstandet, die Annahme real konstanter Flugverkehrspreise auf der Basis des Jahres 2004 sei verfehlt (Regio Consult, Luftverkehrsprognose, Untersuchung der aktuellen Entwicklung der Luftverkehrspreise, März 2008, u.a. Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin zu 2. vom 20. März 2008, 11 C 312/08.T, Bl. II/226 mit Anlagenordnern).

    Daher bedarf es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob die Annahme, dass es im Luftverkehr gegenüber 2004 im Jahr 2020 bei einem real konstanten Preisniveau bleiben wird, mit keiner anerkannten Methode zur Prognose aufgestellt werden kann (Beweisantrag Nr. 3 der Klägerin zu 2., 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.).

    Deshalb waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nrn. 1 und 2 der Klägerin zu 2. vom 19. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261) zu der Verlagerung von Flugverkehr auf den Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr abzulehnen.

    Kritisiert wird hier, es sei nicht erläutert, wie das Fernverkehrsmodell aus dem Gutachten G 8 mit dem regionalen Verkehrsmodell der VDRM verknüpft worden sei (siehe Regio Consult, Analyse und Bewertung des Gutachtens G 9.1 "Auswirkungen landseitiger Verkehr" und "Stellungnahme zum PFB Frankfurter Flughafen vom 18. Dezember 2007, März 2008, S. 14, Anlage K 11 zur Klagebegründung der Klägerin zu 2., 11 C 312/08.T, Anlagenband - im Folgenden: Regio Consult, März 2008 -), die Ermittlung des "Modal-Split" im Gutachten G 9.1 sei weder transparent noch dokumentiert und auch die Datenbasis der VDRM sei nicht offengelegt.

    Durch die Bildung von Verkehrszellen für neue Nutzungen, die ins Gewicht fallende Verkehrsströme auslösen, wird gewährleistet, dass bei der Modellierung des Verkehrs zum Prognosezeitpunkt das durch die neuen Nutzungen entstehende Verkehrsaufkommen Berücksichtigung findet (siehe auch Stellungnahme der Beigeladenen vom 4. Juli 2008 zur Bewertung des Gutachtens G 9.1 durch Regio Consult, Anlage 8 zum Schriftsatz vom 1. August 2008 im Verfahren der Klägerin zu 2., 11 C 312/08.T, Bl. V/762 ff. bzw. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 4. Juli 2008 im Verfahren der Klägerin zu 3., 11 C 321/08.T, Bl. IV/694 ff. bzw. Anlage 10 zum Schriftsatz vom 16. Juli 2008 im Verfahren der Klägerin zu 5., 11 C 336/08.T, Bl. VI/1232 ff.).

    Die Stadt Mörfelden-Walldorf stützt sich hierzu auf Stellungnahmen von Regio Consult (Verkehrliche Auswirkungen von Terminal 3 und CCS auf die Stadt Mörfelden-Walldorf, November 2008, Anlage 14 zum Schriftsatz vom 6. November 2008, 11 C 312/08.T, Bl. VII/1198 ff.; Stellungnahme zur 2. Klageerwiderung und zur Anlage 16 der Beigeladenen zu den verkehrlichen Auswirkungen von T 3 auf Mörfelden-Walldorf, Januar 2009, Anlage 30 zum Schriftsatz vom 9. Januar 2009, 11 C 312/08.T, Bl. XII/2019).

    Soweit die Klägerin zu 2. unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme von Regio Consult (Verkehrliche Auswirkungen des Terminals 3 auf die Stadt Mörfelden-Walldorf - Überprüfung der Leistungsfähigkeiten im kommunalen Netz vom 30. März 2009, Anlage 34 zum Schriftsatz vom 31. März 2009, 11 C 312/08.T, Bl. XIII/2214 ff.) vorträgt, die verkehrlichen Auswirkungen des Terminals 3 führten zur Überschreitung der Leistungsfähigkeitsgrenze des Knotenpunktes Vitrollesring/Wageninger Straße, geht die Stellungnahme von Regio Consult von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

    Da dieses Gutachten nicht erschüttert ist, bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es durch den vorhabensverursachten Schwerlastverkehr auf dem Straßenzug der Aschaffenburger Straße und auf dem Nordring sowie auf der Okrifteler Straße und dem Vitrollesring zu erheblichen Zusatzbelastungen des Verkehrsflusses und der Anwohner kommt (Beweisantrag Nr. 15 der Klägerin zu 2., 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.).

    Der Hilfsantrag Nr. 5 der Klägerin zu 2. (11 C 312/08.T, Bl. I/30) kann deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.

    Auch die Bezugnahme auf Eurocontrol für die Behauptung, näher in Betracht zu ziehende Varianten seien aufgrund des Verspätungskriteriums zu Unrecht vorzeitig ausgeschieden worden (siehe Heldmaier/Wolf, Flugbetriebssimulationen zum Planfeststellungsverfahren Ausbau Flughafen Frankfurt, Januar 2008, S. 17, vorgelegt u.a. als Anlage K6 zur Klagebegründung der Klägerin zu 2. vom 20. März 2008, 11 C 312/08.T, Anlagenband), erschüttert die Prüfung der Planungsziele nicht.

    Daher waren die Beweisanträge Nr. 5 der Klägerin zu 2. (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261) und Nr. 6.1 der Klägerin zu 5. (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.), die eine derzeitige Bahnkapazität von mindestens 570.000 Flugbewegungen pro Jahr unter Beweis stellen wollen, als unerheblich abzulehnen.

    Das betrifft die Beweisanträge Nrn. 6.2 und 6.3 der Klägerin zu 5. vom 19. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.) sowie die Beweisanträge Nrn. 1 und 2 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261), soweit darüber nicht schon unter III.3.5 entschieden worden ist.

    Aus den gleichen Gründen war auch dem Beweisantrag Nr. 4 der Klägerin zu 2. (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261) nicht zu entsprechen.

    Entsprechendes gilt für den Beweisantrag Nr. 19 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/2383 ff.).

    Das lässt sich nicht aus der von einigen Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von H. Heldmaier und J. Wolf vom Januar 2008 (z.B. Anlage K 16 zu der Klagebegründung der Klägerin zu 5., Anlagenordner) und den Ergänzungen vom Dezember 2008 (z.B. 11 C 312/08.T, Bl. X/1730) sowie vom April 2009 (z.B. 11 C 336/08.T, Bl. XVIII/3359) herleiten.

    Zur Darlegung der Auswirkungen dieses angeblichen Ermittlungsfehlers haben die Kläger zu 2. und zu 3. zunächst eine gutachterliche Untersuchung von Wölfel, Beratende Ingenieure, vom 27. Mai 2009 (z.B. 11 C 312/08.T, Bl. XVII/2934) vorgelegt.

    Dr. Kühner arbeitet in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2009 (z.B. 11 C 312/08.T, Bl. XX/3388) mit unterstellten Nutzungsanteilen.

    Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die von den Klägern zu 2. und zu 3. vorgelegte Untersuchung von Wölfel, Beratende Ingenieure, vom 27. Mai 2009, die auf der eben erwähnten Ausarbeitung von Dr. Maschke beruht (vgl. z.B. 11 C 312/08.T, Bl. XVII/2934).

    Daran anknüpfende Beweisanträge waren dementsprechend abzulehnen (Anträge III. 9, 16 und 26 der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, 11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.; und - teilweise - der Antrag Nr. 8 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.).

    Im Einzelnen handelt es sich um die bereits zitierten Untersuchungen vom 27. Mai 2009 (z.B. 11 C 312/08.T, Bl. XVII/2934), vom 4. Juni 2009 (z.B. 11 C 336/08.T, Bl. XX/3852) und vom 27. Juli 2009 (z.B. 11 C 336/08.T, Bl. XXIII/4168).

    Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Beweisanträge: Die Anträge Nrn. 6 und 8 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.) und deren Anträge zu 20 und 21 aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3283 ff.); die Anträge der Klägerin zu 3. aus deren Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.) Nrn. III 9 und 11 (jeweils teilweise), 12, 13, 16, 19, 26, 29 bis 31, 40, 44 und 46 bis 48 sowie deren Antrag vom 24. Juni 2009 (Bl. XXVII/4798); die Anträge der Klägerin zu 5. Nrn. 10 bis 17 vom 19. Juni 2009 und Nrn. 30 bis 32 vom 24. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff. und 4066 ff.); die Anträge Nrn. III.1 und 2 der Kläger zu 6. vom 19. Juni 2009 (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2233 ff.), die Anträge Nrn. 2 bis 9 der Klägerin zu 7. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 499/08.T, Bl. XIII/2264 ff.) und den Antrag Nr. 2 der Klägerin zu 1. sowie teilweise, soweit es um die Ermittlung der Schutzbereiche geht, deren Antrag Nr. 1 (11 C 227/08.T, Bl. XIII/2100; vgl. hierzu auch III.9.4.2.2).

    Für die Entscheidung kommt es nicht auf die hierzu aufgestellten Behauptungen an, so dass die Beweisanträge Nrn. 16 und 17 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.) abzulehnen waren.

    Deshalb waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu diesen Themen wegen Unerheblichkeit der Behauptungen abzulehnen (Beweisanträge Nrn. 7 und Nr. 8 teilweise der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261, und Beweisanträge Nrn. III.33 und 39 der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, 11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.).

    Aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte und auf die Ermittlung der "praktischen Kapazität" abzielende Beweisantrag Nr. 19 (Nr. 19a) der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/2383 ff.) wegen Unerheblichkeit abzulehnen.

    Die Anträge der Klägerin zu 2. Nrn. 10 bis 13 aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, Nrn. 16 bis 19 aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2009 sowie Nr. 22 aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff., 3274 ff. und 3283 ff.); die Anträge Nrn. III 1 bis 8, 10, 14, 15, 17, 22 bis 25, 27, 28, 32, 37 bis 39, 42 und 49 sowie 9 und 11 teilweise der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.); die Anträge Nrn. 6 bis 18, 23 bis 31 der Klägerin zu 4. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2263 ff.), wobei die Anträge zu 24 und 25 (teilweise) der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsfragen betreffen; die Anträge Nrn. 18 bis 26 der Klägerin zu 5. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.); die Anträge Nrn. 1 und 2 der Kläger zu 6. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 - Teil II - (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2241 ff.); und die Anträge Nrn. 10 bis 14 der Klägerin zu 7. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 499/08.T, Bl. XIII/2264 ff.).

    Das gilt auch für die Stellungnahme ihres Sachbeistandes Dr. Kühner vom 21. Januar 2008 (z.B. 11 C 312/08.T, Anlage K 10, Anlagenordner).

    Entsprechendes gilt für seine Stellungnahme vom 1. Oktober 2008 (11 C 312/08.T, Bl. VIII/1280).

    Sie bezieht sich insoweit auf eine gutachterliche Stellungnahme ihres Sachbeistandes Dr. Kühner vom 21. Januar 2008 (Anlage A7 der Klägerin zu 3. in dem Eilverfahren 11 B 352/08.T, Anlagenordner; auch vorgelegt in 11 C 312/08.T als Anlage K 10 der Klägerin, Anlagenordner).

    LASAT ist ein Partikelmodell nach der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 und entspricht den Vorgaben des Anhangs 3 zur TA Luft zu Ausbreitungsberechnungen (vgl. Janicke, Stellungnahme vom November 2008, die in allen Verfahren eingeführt worden ist, in denen substantiierte Rügen im Zusammenhang mit den Luftschadstoffen erhoben worden sind, S. 2; z.B. 11 C 312/08.T, Bl. X/1683 ff.).

    Bei der Feinstaubbelastung kommt hinzu, dass ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Fachgutachters der Beigeladenen PM 2, 5 Bestandteil von PM 10 ist (Bader-Bosch, Stellungnahme vom 17. November 2008, die in allen Verfahren eingeführt worden ist, in denen substantiierte Rügen im Zusammenhang mit den Luftschadstoffen erhoben worden sind, S. 2 ff.; z.B. 11 C 312/08.T, Bl. X/1678 ff.).

    Das gilt für den Beweisantrag Nr. 9 der Klägerin zu 2. aus deren Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.), die Anträge Nrn. III. 36 und 43 der Klägerin zu 3. aus deren Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.) und die Anträge Nrn. 22.1 bis 4 der Klägerin zu 5. vom 19. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.), sofern der Antrag Nr. 22.4 überhaupt eine Tatsachenbehauptung und nicht nur eine der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsfrage enthalten sollte.

    Unter diesen Umständen bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Kaufkraftverlusten auf den Gebieten der Klägerinnen zu 2., 3. und 5. (Beweisantrag Nr. 14 der Klägerin zu 2. - 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 -, Beweisantrag Nr. V der Klägerin zu 3. - 11 C 321/08l.T, Bl. XXVII/4722 ff. - und Beweisanträge Nrn. 8.1 bis 8.4 der Klägerin zu 5. - 11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff. -).

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