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   VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08.T   

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VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08.T (https://dejure.org/2009,1551)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.08.2009 - 11 C 318/08.T (https://dejure.org/2009,1551)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T (https://dejure.org/2009,1551)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 EWGRL 409/79, Art 6 Abs 3 FFHRL, Art 6 Abs 4 FFHRL, Art 12 Abs 1 FFHRL, § 42 Abs 5 S 2 BNatSchG
    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines Vogelschutzgebietes; Verträglichkeitsprüfung bezieht sich auf Erhaltungsziele des Gebiets; Faunabeeinträchtigung durch Fluglärm; Lebensraumtypenbeeinträchtigung durch Stickoxidimmissionszunahme bei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main Nordwest unter Inanspruchnahme von ca. 226 ha des Kelsterbacher Walds; Voraussetzungen für einen Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) ...

  • Judicialis

    BNatSchG § 10 Abs. 1; ; BNatSchG § ... 11 Abs. 1; ; BNatSchG § 19; ; BNatSchG § 32; ; BNatSchG § 33; ; BNatSchG § 34; ; BNatSchG § 42; ; BNatSchG § 43; ; BNatSchG § 61; ; BNatSchG § 62; ; HENatG § 20a; ; HENatG n.F. § 3; ; HENatG a.F. § 13; ; HENatG n.F. § 21; ; HENatG n.F. § 24; ; HENatG n.F. § 32; ; HENatG n.F. § 33; ; HENatG n.F. § 34; ; HENatG n.F. § 47; ; HVwVfG § 37; ; LuftVG § 9; ; LuftVG § 10; ; LuftVG § 27a; ; LuftVG § 29; ; RL 79/409/EWG (V-RL) Art. 4; ; RL 79/409/EWG (V-RL) Art. 5; ; RL 79/409/EWG (V-RL) Art. 9; ; RL 79/409/EWG (V-RL) Art. 13; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 4; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 6; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 7; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 12; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 13; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 16

  • naturschutzrecht.eu PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main Nordwest unter Inanspruchnahme von ca. 226 ha des Kelsterbacher Walds; Voraussetzungen für einen Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen // Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1504 (Ls.)
  • DVBl 2009, 1394
  • DÖV 2009, 961
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Denn nach § 47 Abs. 3 Satz 1 HENatG ist eine Anerkennung nach altem Recht wirksam in eine solche nach neuem Recht überführt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 23).

    Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der EG-Kommission nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ausgelöst hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, Slg. 2005, I-167, Rdnr. 24 f., und vom 14. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 64).

    Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173).

    Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 20; Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 99).

    Seine Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 53).

    Bisher vorliegende "Überprüfungen" der flächendeckenden Bewertung durch etwa auch im Zuge konkreter Vorhabensplanungen systematisch durchgeführte Untersuchungen weisen die Tendenz auf, dass intensiv erfasste Räume im Vergleich zu früheren Ergebnissen und Abschätzungen tendenziell höhere Bestandsdichten ergeben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2009 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 59).

    Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass in Hessen eine Lücke im Netz der Vogelschutzgebiete besteht, die gerade durch die Ausweisung oder Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 51 f.).

    Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabensträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Ob der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordene Schlussbericht der getroffenen Verträglichkeitsprognose überhaupt nachträglich die Basis entziehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 89), kann hier dahingestellt bleiben.

    Es gibt noch keine anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für Lebensraumtypen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108).

    Diese Bestimmung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (so zur Bestimmung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 264, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 170).

    Nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie ist innerhalb der genannten Gruppen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der Erheblichkeitsschwelle) zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Projektverwirklichung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002, a.a.O., S. 264 f., und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 171).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natura-2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 199).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist dies gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht wird (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 200).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Dies bedingt die Notwendigkeit, der Behörde bei Zuordnungsentscheidungen eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen und die gerichtliche Kontrolle entsprechend zurückzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.).

    Um diesen Nachweis zu führen, genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, juris, Rdnr. 118 ff.) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219).

    Diese neue Fassung des Störungsverbots steht auch mit den europarechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie in Einklang, weil auch der entsprechende europarechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) FFH-RL nur Störungen der "Art" verbietet und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - , juris, Rdnr. 237; Nolte, jurisPR-BVerwG 6/2009 Anm. 2).

    Dies ist zum Gebietsschutz oben bereits im Einzelnen ausgeführt worden und artenschutzrechtlich sind jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 239).

    Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

    Schließt man sich dem Bundesverwaltungsgericht weiter an, so folgt schon allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufrieden stellende Lösung darstellt, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 241).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - , Rdnr. 249 m. w. N.).

    Für § 43 Abs. 8 BNatSchG kommt es entgegen dem klägerischen Vortrag nicht auf die Beurteilung der Vorhabenswirkung auf jede selbständige Population der jeweiligen Art an, sondern auf die Auswirkungen auf die Populationen in einem größeren räumlichen Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 249; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 Rdnr. 572; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 44).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

    Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist - wie oben schon ausgeführt - maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Denn Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (= § 34 Abs. 1 und 2 HENatG) regelt den Gebietsschutz für planfeststellungspflichtige Vorhaben speziell (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln (a.a.O. Nr. 82), hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (vgl. zum Vorgesagten: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 40).

    Bei der Vorprüfung ist lediglich zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind, wobei rein theoretische Besorgnisse unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 60).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 77).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabensträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45, und 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 571 ff.).

    So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45, und 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 573).

    Wie auch § 3 Satz 1 HENatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG besagt, sind die Lebensraumtypen somit auch als Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen geschützt (so BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 48).

    Eine insoweit auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Methode dieser Art ist - wie eingangs ausgeführt - der Analogieschluss, mit dem bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken überbrückt werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 60).

    Es handelt sich mithin nach dem Erkenntnisstand des Senats um einen rein theoretischen Einwand des Klägers, der als Grundlage für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 60).

    Anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 (- 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 106 f.) zugrunde lag, hat die Planfeststellungsbehörde mit der Einholung der Qualitätssicherung den Weg, den die Verträglichkeitsuntersuchung im Planfeststellungsbeschluss beschritten hat, nicht aufgegeben, sondern diesen weiter abgesichert.

    Dies wiederum zieht Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten nach sich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 103, und Urteil vom 12. März 2008 - 4 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Bemühungen, unter Heranziehung der critical loads zu einer Einschätzung der Risiken verkehrsbedingter Schadstoffeinträge zu gelangen, derzeit noch experimentellen Charakter haben und die wünschenswerte Entwicklung standardisierter Reaktions- und Belastungsschwellen insoweit noch nicht abgeschlossen sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 109).

    Dabei handelt es sich um Prognosewahrscheinlichkeiten bzw. Schätzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine anerkannte Methode sind, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken - wie hier - überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 64, und 12. März 2008 - 4 A 3.06 -, Rdnr. 94).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist dies gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht wird (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 200).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 20; Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 99).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Situation zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolldichte verringert und besondere Darlegungsanforderungen für das Vorbringen zu stellen sind, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 170; Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, 155 f.).

    Als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 -, Slg. 1998, I-3031 Rn. 68 ff.) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rn. 21 m.w.N.) das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar.

    So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45, und 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 573).

    Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d) V-RL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 V-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 V-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - juris, Rdnr. 44; Nolte, a.a.O.).

    Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass vor diesem Hintergrund auch in Ansehung des individuumsbezogenen Artenschutzkonzepts der Richtlinie für die Beurteilung des Erhaltungszustands der Verlust einzelner Tierexemplare, eines Reviers oder eines lokalen Vorkommens nicht maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, juris, Rdnr. 44; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 572).

    Für § 43 Abs. 8 BNatSchG kommt es entgegen dem klägerischen Vortrag nicht auf die Beurteilung der Vorhabenswirkung auf jede selbständige Population der jeweiligen Art an, sondern auf die Auswirkungen auf die Populationen in einem größeren räumlichen Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 249; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 Rdnr. 572; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 44).

    Durch den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) V-RL werden Nester, die nicht mehr und nicht erneut genutzt werden, nicht erfasst, sondern nur solche Nester, die artbedingt wieder genutzt werden und bei denen die Vögel auf die wiederholte oder mehrjährige Nutzung angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - Rdnr. 43; vgl. auch Dolde, NVwZ 2007, 7; Trautner/Lambrecht/Mayer/Hermann, Das Verbot der Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern europäischer Vogelarten, Naturschutz in Recht und Praxis-Online [2006], Heft 1, S. 5 f., m.w.N.).

    Vom Grundsatz her sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, Rdnr. 36).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

    Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist - wie oben schon ausgeführt - maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Situation, in der Analogieschlüsse - wie hier - für zulässig erachtet werden, dadurch gekennzeichnet ist, dass sich "die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 65, zu einer artenschutzrechtlichen Prüfung).

    "Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als 'falsch' und 'nicht rechtens' zu beanstanden" (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 65).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn sich die "strengere Auffassung" als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 66).

    Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 54; Beschluss vom 13. März 2008, a.a.O.).

    Die für den Habitatschutz geltenden besonders hohen Schutzanforderungen können jedoch - anders als in der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme seines Gutachters gefordert (Anlage 27 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. März 2008, S. 30) - nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden, denn es handelt sich um zwei selbstständig nebeneinander stehende Rechtsbereiche, für die unterschiedliche Vorschriften mit je eigenem Gehalt und unterschiedlichen Prüfprogrammen Geltung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 56 f.; Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rdnr. 37).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verletzt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 57; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 267).

    Eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ist danach erforderlich, aber auch ausreichend (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 57).

    Sie bestehen regelmäßig im Wesentlichen in der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 59; vgl. auch Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 193, 199 ff.).

    Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Verknüpfung des Zerstörungsverbots für Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten durch die Ergänzung in § 42 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BNatSchG an eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle als mit Gemeinschaftsrecht in Einklang gesehen, jedenfalls soweit das Verbot im Streitfall entscheidungserheblich war (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - , Rdnr. 98).

    Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung wie bei zahlreichen anderen artenschutzrechtlichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 64).

    Da hier naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung steht, hat der Senat bei dieser (auch) wertenden Beurteilung der populationsbezogenen Wirkungen nicht die Befugnis, eine im Einzelnen begründete naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 65).

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, die zur Folge hätte, dass für dieses Gebiet das gegenüber § 34 HENatG strengere Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 -, 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 36) gelten würde, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - C-240/00 - Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 - BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 38 ff.).

    Der Senat hat indes bereits früher entschieden, dass das IBA-Verzeichnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts für die Gebietsauswahl zwar ein sehr bedeutsames Erkenntnismittel darstellen kann, das bei der nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt, dass diese Indizwirkung aber durch konkrete avifaunistische Erhebungen relativiert oder widerlegt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 56).

    Innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 13).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der notwendige Ausgleich als Rechtsfolge oder als Ausnahmevoraussetzung zu qualifizieren ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 159).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 170 f.) ist die Planfeststellungsbehörde berechtigt, solche forstrechtlichen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss zu treffen.

    Die Entscheidung über die Aufhebung des Bannwaldes wird von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfasst, was zur Folge hat, dass die Zuständigkeit für die forstrechtlichen Entscheidungen auf die Planfeststellungsbehörde übergeht und dass sich die Erfordernisse für das Verfahren und die Form der Entscheidungen aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren und die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ergeben (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Hierzu hat der Senat aber bereits in seiner Entscheidung zur A 380-Werft ausgeführt, dass ein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage nicht geschützt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 175).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt sich § 22 Abs. 5 HForstG kein Erfordernis entnehmen, dass Ersatzaufforstungsmaßnahmen unmittelbar im Anschluss an das betroffene Wald- oder Bannwaldgebiet erfolgen müssen (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 180).

    Unabhängig von alledem führen die beanstandeten Abweichungen von Festsetzungen im RPS 2000 auch deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Planfeststellungsbehörde - wenn auch nicht ausdrücklich - insoweit eine wirksame landesplanerische Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 3 HLPG getroffen hat (vgl. dazu im Einzelnen das dem Kläger bekannte Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 20; Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 99).

    Die Fläche, die der vom Kläger behauptete prioritäre Lebensraumtyp *6230 im FFH-Gebiet im Kelsterbacher Wald einnimmt, stellt auch kein potenzielles FFH-Gebiet dar, mit der Folge, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens, das diesen Lebensraumtyp berührt, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 m.w.N.; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnrn. 72 ff.).

    Diese Feststellungen der Qualitätssicherung werden nicht erschüttert und können daher in Verbindung mit der bestätigten Plausibilität der Prognoseprämissen und Prognoseergebnisse die Defizite bei der Nachvollziehbarkeit der Prognose hinreichend ausgleichen (vgl. zu einer ähnlichen Situation bei der Überprüfung einer Intraplan Prognose das Senatsurteil vom 17. Juni 2008 betreffend den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden, z.B. 11 C 1975/07.T, S. 14 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62/08 -, juris).

    Dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen werden, ist in der Fachliteratur anerkannt (vgl. Dietz/Helversen/Nill, Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas, Stuttgart 2007, S. 123 und passim; vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - 11 C 1975/07 - , juris, Rdnr. 197 mit Hinweis auf die Webseite des NABU, nach der die Kunstquartiere von den Waldfledermausarten gern angenommen werden).

    Sofern die Vögel nicht auf eine Folgenutzung ihres Nestes angewiesen und im Umfeld des bisherigen Brutplatzes geeignete und ohne weiteres nutzbare Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, besteht aus artenschutzrechtlicher Sicht kein Anlass, dem bisherigen Nest einen über die eigentliche Nutzungsphase hinausreichenden Schutz zu gewähren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 233; Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 51).

    Bei den Arten, die ihr Nest in der nächsten Saison wieder nutzen, das Nest also seine Funktion nur für den Winter verloren hat, ist nach Auffassung des Senats eine differenzierte Betrachtung danach erforderlich, ob die Vögel auf das alte Nest zwingend angewiesen sind oder nicht (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 236).

    Wenn im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen wird, dass diese Vogelarten bei Nestverlust in der Lage seien, neue Nester zu bauen bzw. auf andere Nester auszuweichen, soweit geeignete Habitatstrukturen in räumlicher Nähe vorhanden seien, hängt das Eingreifen eines Verbots davon ab, ob für eine solche Ausweichmöglichkeit auch Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 237).

    Den oben dargestellten Anforderungen an den Fortbestand eines Reproduktionshabitats ist dann Rechnung getragen und der zeitlichen Begrenzung des Schutzes des konkreten Nestes auf die Nutzung während einer Brutsaison steht nichts entgegen (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007, a.a.O., juris, Rdnr. 237).

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder - wie im Falle des Flughafens Frankfurt am Main - von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07 -, juris, Rdnr. 246; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45, und 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 571 ff.).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45, und 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 573).

    Denn bei der FFH-Verträglichkeitsprognose ist - ebenso wie bei der Lärmprognose (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428) und der Prognose von Luftschadstoffen (Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 78) die Verkehrsmenge maßgeblich, die realistischerweise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428).

    Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

    Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass vor diesem Hintergrund auch in Ansehung des individuumsbezogenen Artenschutzkonzepts der Richtlinie für die Beurteilung des Erhaltungszustands der Verlust einzelner Tierexemplare, eines Reviers oder eines lokalen Vorkommens nicht maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, juris, Rdnr. 44; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 572).

    Für § 43 Abs. 8 BNatSchG kommt es entgegen dem klägerischen Vortrag nicht auf die Beurteilung der Vorhabenswirkung auf jede selbständige Population der jeweiligen Art an, sondern auf die Auswirkungen auf die Populationen in einem größeren räumlichen Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 249; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 Rdnr. 572; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 44).

    Wie sich aus der Zielvorgabe des Art. 2 V-RL ergibt, nach der die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller unter Art. 1 V-RL fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird, gebührt dem Vogelschutz kein einseitiger und alleiniger Vorrang, sondern - wie im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - sind auch alle sonstigen öffentlichen Interessen bei der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 570 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, juris, Rdnr. 84).

    Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Raum negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., juris, Rdnr. 572).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Während also das Unterlassen der Ausweisung eines Vogelschutzgebiets aus sachfremden Erwägungen gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.).

    Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, sodass inzwischen in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz (Art. 4 Abs. 3 V-RL) der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Situation zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolldichte verringert und besondere Darlegungsanforderungen für das Vorbringen zu stellen sind, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 170; Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, 155 f.).

    Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die für die Meldung zuständige Behörde das Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten und der in Art. 4 Abs. 2 V-RL erwähnten Zugvogelarten am geeignetsten gezählt hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris; zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-209/04 -, Rdnr. 33).

    Die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbote eingreifen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N.).

    Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 54; Beschluss vom 13. März 2008, a.a.O.).

    Dieses Verständnis entspricht dem Ziel der FFH-Richtlinie, die Artenvielfalt in einer gebietsbezogenen Betrachtung zu sichern, wobei den hierzu berufenen Behörden ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 - Rdnr. 45).

    Schutzgegenstand des Verbotstatbestandes in Art. 5 Buchst. b) V-RL ist die "Nestfunktion" und nicht das Nest als Gegenstand (zu diesem "funktionellen Nestbegriff" im Zusammenhang mit Spechthöhlen vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 28 ff. m.w.N.).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Diese Vorprüfung, die der hessische Landesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG (= § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80), die § 34 Abs. 2 HENatG regelt.

    Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rdnr. 49).

    Die zuständigen Stellen dürfen "unter Berücksichtigung der Prüfung ... auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen" die Pläne oder Projekte nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass diese sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirken (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O., Rdnr. 61, auch Rdnr. 59).

    Dadurch steht fest, "dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können" (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O., Rdnr. 48).

    Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85).

    Durch die FFH-Richtlinie ist ein strenges Schutzregime zur Erhaltung der durch sie geschützten Habitate sowie Tier- und Pflanzenarten normiert (EuGH, Urteil vom 7.September 2004 - C 127/02 -, Rdnr 58; Urteil vom 11. Januar 2007 - C-183/05 -, Rdnr. 28ff.).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08
    Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, die zur Folge hätte, dass für dieses Gebiet das gegenüber § 34 HENatG strengere Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 -, 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 36) gelten würde, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - C-240/00 - Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 - BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 38 ff.).

    Entgegen dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei diesem Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet bzw. einen faktischen Vogelschutzgebietsteil mit der Folge, dass dort das in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL angeordnete Beeinträchtigungs- und Störungsverbot gelten würde, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276).

    So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.).

    Die Regelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG begründet eine materielle Präklusion im nachfolgenden Klageverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266; Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276).

    Dem Vorhabensträger und der Planfeststellungsbehörde muss aufgrund der Einwendungen des Vereins hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann (BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 und vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08

    Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes - Planung einer Ortsrandstraße mit

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

  • BVerwG, 29.12.2006 - 4 A 3.06

    Einstellung eines Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
  • EuGH, 25.10.2007 - C-334/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - 11 B 916/06

    Festsetellung als konkludente Befreiung?

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 3272/01

    Normenkontrolle eines Regionalplans: Passivlegitimation des Landes; keine

  • BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 26.11.2007 - 4 BN 46.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; FFH-Gebiet; erhebliche Beeinträchtigung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08

    Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer im Grundsatz gebilligt - Nur Nachtflug

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung;

  • EuGH, 11.01.2007 - C-183/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 25.03.2009 - 4 B 63.08

    Planrechtfertigung einer aus finanziellen Gründen nicht realisierbaren Planung;

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 06.03.2003 - C-240/00

    Kommission / Finnland

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2004 - 7 LB 44/02

    Umfassende gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten auf Grund des Klagerechtes

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Der Wechsel des Schutzregimes tritt hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - das insoweit ausdrücklich eine Übereinstimmung mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union näher darlegt - unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an im jeweiligen Gebiet gegebenenfalls zu treffende Schutzmaßnahmen erfüllt (BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 58ff. m.w.N.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 36ff. m.w.N.).

    Auch insoweit kommt den Mitgliedstaaten ein naturschutzfachlicher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 46).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Umgekehrt bestehen jedoch keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262/265; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91).

    Andererseits wird es die Aufgabe weiterer, Beigeladener und Beklagtem im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht abzuverlangender Forschung sein, die Anzahl und die Dauer der Störereignisse zu ermitteln, ab denen eine kritische Schwelle überschritten wird (vgl. ..., Vögel und Verkehrslärm, November 2007, S. 202; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 152f.).

    Vielmehr folgt der Beklagte in nachvollziehbarer Weise dem wissenschaftlichen Ansatz des vom ... zum Thema Lärm und Avifauna anlässlich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main erstellten Gutachtens (vgl. hierzu HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 147); danach kann die Grenze zwischen Störzeiten und Ruhepausen (Zeiten, in denen die akustische Wahrnehmung auch empfindlicher Vogelarten durch Fluglärm nicht signifikant eingeschränkt wird) bei einem Schwellenpegel von 55 dB(A) gezogen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 1315ff.).

    Der Wert von 55 dB(A) erscheint im Übrigen vor dem Hintergrund, dass im Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer vierten Landebahn für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main eine Unterbrechung der Kommunikation der Avifauna gerichtlich unbeanstandet erst ab einem Maximalpegel von 65 dB(A) angenommen wurde, als jedenfalls konservativ (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 146f., bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Entsprechende Ergebnisse haben im Übrigen auch bereits eingehende Beobachtungen im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main erbracht (vgl. hierzu HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 418).

    Deshalb lässt sich der Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 201; vgl. auch B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 555).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 202; vgl. auch U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 556).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 93; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199f.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 554).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72f. m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91).

    Grundlage hierfür ist, dass der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit einer weiten Auslegung bedarf (so auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 771, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris; OVG RhPf, U.v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris Rn. 199, bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15/08 - NVwZ 2008, 1115).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Hierzu kann auf das Urteil des Senats vom 21. August 2009 im Verfahren des BUND (11 C 318/08.T) Bezug genommen werden.

    Die Kläger zu 5., 6. und 8. haben in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu dem Thema Vogelschlag gestellt, indem sie sich auf Anträge der Kläger der Verfahren 11 C 305/08.T (TLR Tanklager Raunheim GmbH) und 11 C 318/08.T (BUND) bezogen haben.

    Soweit sich die Kläger zu 5., 6. und 8. Beweisanträge des Klägers des Verfahrens 11 C 318/08.T zu Eigen gemacht haben, waren sie schon wegen Unerheblichkeit der Behauptungen abzulehnen.

    Der BUND hat seine Beweisanträge zu dem Thema Vogelschlag (Anträge zu F, vgl. 11 C 318/08.T, Bl. XXVI/4440 ff.) ausdrücklich auf "Beeinträchtigung besonders geschützter Vogelarten durch letale Einwirkungen innerhalb und außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten" und auf die "Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG" bezogen.

    Ein Anlass für eine Beweiserhebung besteht aber selbst dann nicht, wenn man die Beweisanträge des Klägers des Verfahrens 11 C 318/08.T insoweit, als sie Fragen des Ausmaßes des Vogelschlagrisikos und der Eignung des Überwachungs- und Vorwarnsystems betreffen, auf die Sicherheitsbelange der Kläger zu 5., 6. und 8. beziehen würde.

    Soweit sich die Klägerin zu 5. auf die Beweisanträge des Klägers des Verfahrens 11 C 318/08.T bezieht, ist ihr Vortrag zwar ausführlich, aber, wie oben dargelegt, nicht geeignet, die Gutachten und fachlichen Stellungnahmen der Beistände der Beigeladenen zu erschüttern.

    Im Übrigen wird auf die Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge in dem Verfahren 11 C 318/08.T Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die allgemein zugänglichen Urteile des Senats vom 28. Juni 2005 (12 A 3/05, S. 20 ff.) und vor allem vom 21. August 2009 (11 C 318/08.T, Teil II.3.1, S. 311 ff.) verwiesen.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Der Wechsel des Schutzregimes tritt hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - das insoweit ausdrücklich eine Übereinstimmung mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union näher darlegt - unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an im jeweiligen Gebiet gegebenenfalls zu treffende Schutzmaßnahmen erfüllt (BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 58ff. m.w.N.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 36ff . m.w.N.).

    Auch insoweit kommt den Mitgliedstaaten ein naturschutzfachlicher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 46 ).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Umgekehrt bestehen jedoch keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262/265; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91 ).

    Andererseits wird es die Aufgabe weiterer, Beigeladener und Beklagtem im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht abzuverlangender Forschung sein, die Anzahl und die Dauer der Störereignisse zu ermitteln, ab denen eine kritische Schwelle überschritten wird (vgl. ..., Vögel und Verkehrslärm, November 2007, S. 202; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 152f .).

    Vielmehr folgt der Beklagte in nachvollziehbarer Weise dem wissenschaftlichen Ansatz des vom ... zum Thema Lärm und Avifauna anlässlich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main erstellten Gutachtens (vgl. hierzu HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 147 ); danach kann die Grenze zwischen Störzeiten und Ruhepausen (Zeiten, in denen die akustische Wahrnehmung auch empfindlicher Vogelarten durch Fluglärm nicht signifikant eingeschränkt wird) bei einem Schwellenpegel von 55 dB(A) gezogen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 1315ff.).

    Der Wert von 55 dB(A) erscheint im Übrigen vor dem Hintergrund, dass im Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer vierten Landebahn für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main eine Unterbrechung der Kommunikation der Avifauna gerichtlich unbeanstandet erst ab einem Maximalpegel von 65 dB(A) angenommen wurde, als jedenfalls konservativ (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 146f ., bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Entsprechende Ergebnisse haben im Übrigen auch bereits eingehende Beobachtungen im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main erbracht (vgl. hierzu HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 418 ).

    Deshalb lässt sich der Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94 ; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83 ; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 201 ; vgl. auch B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 555 ).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94 ; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83 ; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 202 ; vgl. auch U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28 ; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 556 ).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 93 ; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 ; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199f .; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 554 ).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91 ).

    Grundlage hierfür ist, dass der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit einer weiten Auslegung bedarf (so auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 771 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris; OVG RhPf, U.v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris Rn. 199 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15/08 - NVwZ 2008, 1115).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T - (LKRZ 2009, 434) die Alternativenprüfung nach nationalem und europäischem Naturschutzrecht unbeanstandet gelassen hat, und dass diese Entscheidung mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - rechtskräftig geworden ist.
  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07

    Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des

    Zum Gegenstand des Verfahrens wurden im Übrigen gemacht die Gerichtsakten der Verfahren der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, 11 C 227/08.T (zu 11 C 2715/07.N) , 11 C 312/08.T (zu 11 C 2691/07.N), 11 C 321/08.T (zu 11 C 1549/08.T), 11 C 322/08.T (zu 11 C 259/08.N) und 11 C 336/08.T (zu 11 C 38/08.N), die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (787 Ordner) und das Urteil des Senats in dem Verfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V. gegen das Land Hessen vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -.

    Dass - ungeachtet der von einigen Antragstellerinnen geäußerten Kritik an der im landesplanerischen Verfahren durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung (Entwurf für den Umweltbericht zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000, Mai 2005, S. 118 ff. [Bestandsbeschreibung und Bewertung], 350 ff. [Auswirkungsprognose], 482 f. [Alternativenprüfung] - artenschutzrechtliche Verbote eine Flughafenerweiterung im Vorranggebiet nicht hindern, ergibt sich bereits aus den Feststellungen, die der Senat im Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 614 ff., betreffend die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 getroffen hat und auf die hier im Einzelnen Bezug genommen werden kann.

    Die im Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 vorgenommene FFH-Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung hat der Überprüfung durch den Senat standgehalten (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08 -, juris, Rdnrn. 84 bis 431).

    Im Übrigen wird auch hier darauf hingewiesen, dass sich die vom Träger der Landesplanung getroffene Verträglichkeitsprognose im Planfeststellungsverfahren, in dem eine detaillierte Untersuchung angestellt wurde, als zutreffend bestätigt hat (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 185 ff.).

    Jedenfalls musste sich die Verträglichkeitsprüfung bereits deshalb nicht auf den Lebensraumtyp *6230 beziehen, weil er in dem maßgeblichen Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als Erhaltungsziel aufgeführt und im Übrigen auch nicht in der Anlage 3a der später erlassenen Natura-2000-VO als Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald genannt wird (Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T - juris, Rdnrn. 98 bis 100).

    Bei der Fläche, die der behauptete prioritäre Lebensraumtyp *6230 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald einnimmt, handelt es sich auch nicht - in Bezug auf diesen Lebensraumtyp - um ein potenzielles FFH-Gebiet, mit der Folge, dass eine Verträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL hätte durchgeführt werden müssen (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnrn. 101 bis 109).

    Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch tatsächlich keinen Lebensraumtyp *6230 einschließt, weil es auf den entsprechenden Flächen an der kontinuierlichen Zusammensetzung der für diesen Lebensraum typbildenden Pflanzenarten und somit am zu fordernden Artenreichtum des Borstgrasrasens fehlt (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O, Rdnr. 110).

    Vielmehr tendiert der Senat zu der Auffassung, dass zu den Voraussetzungen einer Abweichungsentscheidung im Falle der Vorhabenzulassung auch zählt, dass die zur Sicherung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorgesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 552).

    Mit dieser Bekanntgabe ist die Entscheidung wirksam geworden (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 28.).

    Mit dem Einwand, dass westlich des Vorranggebiets liegende Vogelschutzgebiet Untermainschleusen sei durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Untermainschleusen" vom 28. März 2006 (StAnz. S. 910) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. September 2006 (StAnz. S. 2324) - LSchVO Untermainschleusen - nicht wirksam unter Schutz gestellt, hat sich der Senat bereits in seinem am 21. August 2009 verkündeten Urteil in dem Verfahren 11 C 318/08.T (juris, Rdnr. 38 ff.) befasst.

    Dies hat zur Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wurde (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnrn. 38 bis 46).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 2 L 11/16

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Allein die Existenz von Flächen dieses LRT im FFH-Gebiet macht diesen nicht zum Schutzziel des FFH-Gebietes bzw. zum Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 - 11 C 318/08.T -, juris RdNr. 98; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 - 4 B 77.09 -, juris RdNr. 36).

    Auch bei der Identifizierung eines prioritären LRT innerhalb eines FFH-Gebietes besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 - 11 C 318/08.T -, a.a.O. RdNr. 103 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 - 4 B 77.09 -, a.a.O. RdNr. 39).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

    Zu berücksichtigen ist, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung der Art nicht schon bei dem Verlust einzelner Individuen ausgegangen werden kann, sondern erst dann, wenn es zu Rückwirkungen auf den Erhaltungszustand der Population im Gebiet kommt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 318/08.T -, juris).
  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ( HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, Rn. 771 , juris; Sobotta, NuR 2007, 641 (649) mit Nachweisen in Fußnote 88) ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie; im Folgenden: V-RL) (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 573, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, Rn. 54, juris) in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasse demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und sei außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, Rn. 771 , juris; HessVGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07 -, Rn. 246, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, Rn. 54, juris; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass kritische Infrastrukturmaßnahmen unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit fallen können (vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, Rn. 771 , juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 - 8 A 11.40040 -, Rn. 849, juris).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung gelten im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen Beurteilung nach Art. 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T-, LKRZ 2009, 434 f., hier zitiert nach juris, Rn. 692).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Zwar entsprechen die Anforderungen an die Alternativlosigkeit der in Rede stehende Ausnahmen inhaltlich im Wesentlichen denjenigen, die an die Abweichungsprüfung im Rahmen des Habitatschutzrechts (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 - 9 A 25.12 - UPR 2014, 431, juris Rn. 120; HessVGH, Urteil vom 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - ESVGH 60, 185, juris Rn. 692).
  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1497/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN;

  • VG München, 15.10.2009 - M 24 K 08.4960

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; anerkannter

  • VG Darmstadt, 24.08.2018 - 6 L 4907/17

    Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer

  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    AUSLEGUNG DES KLAGEANTRAGS; NACHVERFAHREN

  • VGH Hessen, 11.11.2015 - 9 C 273/13

    ABWÄGUNG; ALTERNATIVENPRÜFUNG; BEWEGUNGSKONTINGENT; FLUGBETRIEBSSYSTEM; FLUGHAFEN

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 9 A 1540/12

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen und Artenschutz

  • VGH Hessen, 07.07.2015 - 2 A 177/15

    Nassauskiesung im Bannwald

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10

    Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen

  • VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13

    BESCHLUSSVERFAHREN; JUSTIZGRUNDRECHT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN

  • VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2021 - 5 S 1770/18

    Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten; Nachweis eines ornithologischen

  • VGH Hessen, 12.09.2017 - 9 C 1498/12

    Keine Betriebseinschränkungen für Flughafen Frankfurt Main wegen Gefahren durch

  • VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2012 - 3 M 143/12

    Immissionsschutzrecht; FFH-Prüfung; Erweiterung einer Altanlage

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2017 - 7 D 8/16

    Hinterlandbebauung mit ca. 52 Wohneinheiten auf einer durch Kleingärten und

  • VGH Hessen, 14.07.2020 - 4 C 2108/15

    Baurechts - 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2021 - 8 C 10349/20

    Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzgebiet in Mainz-Ebersheim

  • VG Aachen, 10.04.2012 - 2 K 1352/11

    Uhu-Fall: Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h war rechtswidrig; erneute

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 229/16

    Klage gegen Windpark Greiner Eck im Odenwald abgewiesen

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11

    Gutachterkosten des Vorhabensträgers

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