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AG Tübingen, 07.10.2005 - 11 C 435/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zustimmungspflicht zur Kündigung nach Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam gemieteten Ehewohnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung durch den Vermieter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 790
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Gießen, 06.03.1996 - 1 S 487/95
Gescheiterte nichteheliche Lebensgemeinschaft - Zustimmung Mietvertragskündigung
Auszug aus AG Tübingen, 07.10.2005 - 11 C 435/05
Hinsichtlich des Innenverhältnisses bei der Anmietung einer Ehewohnung werden die Vorschrift für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts für anwendbar gehalten, jedoch nur, soweit sie dem familienrechtlichen Charakter des Zusammenlebens nicht widersprechen (vgl. Landgericht Gießen, WuM 1996, 273 bis 274; Hanseatisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2001, 1012, 1015;… Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, I Rn. 24).Die sich nach § 705 BGB ff. regelnde Innengesellschaft hat als vermögensrechtlichen Wert die gemeinsame Nutzung der Wohnung (Landgericht Gießen, WuM 1996, 273 bis 274).
- LG Lübeck, 24.06.1993 - 14 S 45/93
Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung; Vertragsmäßige Beendigung des …
Auszug aus AG Tübingen, 07.10.2005 - 11 C 435/05
Daher ist der endgültige Auszug aus der gemeinsamen Wohnung als konkludente Kündigung dieser BGB-Gesellschaft zu werten (vgl. Landgericht Gießen, a.a.O., Landgericht Köln, WuM 1993, 613). - OLG Hamburg, 18.05.2001 - 8 U 177/00
Beendigung des Mietverhältnisses bei einer Mehrheit von Mietern im Falle einer …
Auszug aus AG Tübingen, 07.10.2005 - 11 C 435/05
Hinsichtlich des Innenverhältnisses bei der Anmietung einer Ehewohnung werden die Vorschrift für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts für anwendbar gehalten, jedoch nur, soweit sie dem familienrechtlichen Charakter des Zusammenlebens nicht widersprechen (vgl. Landgericht Gießen, WuM 1996, 273 bis 274; Hanseatisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2001, 1012, 1015;… Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, I Rn. 24).
- AG Rheinberg, 20.11.2020 - 7 F 246/20 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des AG Tübingen, 11 C 435/05 zugrunde liegenden Sachverhalt, auf welche sich die Antragstellerin beruft.Auch hat die Antragstellerin selbst angegeben, der Antragsgegner halte sich jedenfalls jetzt an die Hausordnung und gebe keinen Grund zur Beanstandung durch den Vermieter.Es sind keine den Grundsatz ehelicher Solidarität überwiegenden Interessen der Antragstellerin ersichtlich, welche zu einem berechtigten Interesse führen würden, das Mietverhältnis bereits jetzt zu beenden.