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   BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 6.95   

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https://dejure.org/1996,3534
BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 6.95 (https://dejure.org/1996,3534)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1996 - 11 C 6.95 (https://dejure.org/1996,3534)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 11 C 6.95 (https://dejure.org/1996,3534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ArgeLandentwicklung

    Landabzug; fehlende Grundstücksbindung bei Wiederbepflanzungsrechten; grundstücksbezogene Rechte; keine Beseitigung von Wiederbepflanzungsrechten

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Änderung eines Flurbereinigungsplans - Anspruch auf ein Wiederbepflanzungsrecht für Reben - Entschädigungen für Nachteile aus einer Flurbereinigung - Anspruch auf Zuweisung von Neuanpflanzungsrechten im Flurbereinigungsplan - Anforderungen an die Ausübung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Landwirtschaft: Zuweisung von Neuanpflanzungs- oder Wiederbepflanzungsrechten im Flurbereinigungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 275
  • NVwZ 1997, 282 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 18
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84

    Flurbereinigung - Vorläufige Anordnung - Begründung einer Grunddienstbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 6.95
    Die Flurbereinigungsbehörden müssen vielmehr auf die Wahrnehmung der ihnen durch das Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben beschränkt bleiben (vgl. BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]).

    Auch § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG, wonach die rechtlichen Verhältnisse durch die Flurbereinigungsbehörde zu ordnen sind, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine selbständige Grundlage für eine derartige Maßnahme dar (vgl. BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]).

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 6.95
    Der erkennende Senat ist dabei nicht gehindert, Landesrecht auszulegen und anzuwenden, das erst während des Revisionsverfahrens erlassen worden ist (vgl. BVerwGE 97, 79 [BVerwG 03.11.1994 - 3 C 17/92]):.
  • BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 15.94

    Grundsatz der wertgleichen Abfindung - Rechtsgrundlage für die Aufhebung von

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 6.95
    Wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt wird, ist § 44 Abs. 1 FlurbG hier nicht einschlägig, da er nur die wertgleiche Landabfindung für Einlagegrundstücke regelt (vgl. BVerwGE 98, 230 [BVerwG 17.05.1995 - 11 C 15/94]), also die vom Kläger beantragte Rechtsfolge nicht zur Verfügung stellt.
  • BVerwG, 14.05.1985 - 5 C 38.82

    Flurbereinigungsrecht - Fischereirechte - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 6.95
    Die vom Kläger begehrte Einräumung von Pflanzrechten soll aber nicht diesen Zwecken, sondern dem entschädigungsrechtlichen Zweck des Ausgleichs für ein durch Landabzug verringertes Weinbaukontingent dienen; dazu ermächtigt § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 38.82 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4 S. 10).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19

    Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen

    Die Frage, ob diese Rechtsauffassung mit revisiblem Recht in Einklang steht und ob gegebenenfalls die Frage der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit unionsrechtlichen Vorgaben erst nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union beantwortet werden könnte, kann aber jedenfalls deshalb aus Gründen der Prozessökonomie dahinstehen, weil die Entscheidung in dieser Hinsicht wegen der Ergebnisrichtigkeit nach § 144 Abs. 4 VwGO Bestand hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1996 - 11 C 6.95 - BVerwGE 100, 275 und vom 22. November 2018 - 7 C 11.17 - Buchholz 406.27 § 56 BBergG Nr. 2 Rn. 12, 25 f.; Eichberger/Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 144 Rn. 34 f.).
  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

    Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Beklagten für die Betreuung der Klägerin in der Förderwerkstatt unter dem Gesichtspunkt der sog. Zusammenhangskosten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu Recht verneint hat, denn unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit hat die Klägerin, die im Dezember 2001 ihr 65. Lebensjahr vollendet hat, für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2002 jedenfalls keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Förderwerkstatt als sonstiger Beschäftigungsstätte im Sinne von § 41 BSHG in der ihr bislang gewährten Form, so dass das angefochtene Urteil sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verhältnis von Zuständigkeits- und Anspruchsnormen vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 1996 - BVerwG 11 C 6.95 - ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12

    Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter und

    Mit der Aufhebung des § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes durch die Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18.07.1995 (GVBI. 1995, 275) ist in Rheinland-Pfalz die Ausübung des Rechts auf Wiederbepflanzung in den sechs Anbaugebieten des Landes aufgrund von gesonderten Bestimmungen für jedes Anbaugebiet nicht mehr an die Parzelle der Rodung einer zulässigerweise bestockten Rebfläche gebunden (vgl. Urteil des BVerwG vom 14.02.1996 11 C 6/95, BVerwGE 100, 275).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2
    Die Frage, ob diese Rechtsauffassung mit revisiblem Recht in Einklang steht und ob gegebenenfalls die Frage der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit unionsrechtlichen Vorgaben erst nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union beantwortet werden könnte, kann aber jedenfalls deshalb aus Gründen der Prozessökonomie dahinstehen, weil die Entscheidung in dieser Hinsicht wegen der Ergebnisrichtigkeit nach § 144 Abs. 4 VwGO Bestand hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1996 - 11 C 6.95 - BVerwGE 100, 275 < 277> und vom 22. November 2018 - 7 C 11.17 - Buchholz 406.27 § 56 BBergG Nr. 2 Rn. 12, 25 f.; Eichberger/Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 144 Rn. 34 f.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 2827/04

    Steuerliche Einordnung von Aufwendungen eines Verpächters für die Übertragung

    Wiederbepflanzungsrechte könnten als betriebsbezogene Rechte (Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 14. Februar 1996 11 C 6/95; nicht veröffentlicht) nur auf einen bestehenden Weinbaubetrieb übertragen werden.
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