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   VGH Bayern, 04.01.2005 - 11 CS 04.2838   

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VGH Bayern, 04.01.2005 - 11 CS 04.2838 (https://dejure.org/2005,33357)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.01.2005 - 11 CS 04.2838 (https://dejure.org/2005,33357)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Januar 2005 - 11 CS 04.2838 (https://dejure.org/2005,33357)
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Wird zitiert von ... (31)

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Es entspricht deshalb ständiger, gefestigter Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, den Nachweis für ein unterbliebenes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dann als erbracht anzusehen, wenn im Blut eines Kraftfahrers eine THC-Konzentration von mehr als 2, 0 ng/ml festgestellt wurde (vgl. z.B. BayVGH vom 27.10.2004 Az. 11 CS 04.2840; BayVGH vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2348; BayVGH vom 10.12.2004 Az. 11 CS 04.3168; BayVGH vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; BayVGH vom 21.1.2005 Az. 11 CS 04.3567).
  • VGH Bayern, 27.05.2015 - 11 CS 15.645

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662; vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648).
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