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   VGH Bayern, 25.08.2005 - 11 CS 05.1139   

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https://dejure.org/2005,74417
VGH Bayern, 25.08.2005 - 11 CS 05.1139 (https://dejure.org/2005,74417)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.08.2005 - 11 CS 05.1139 (https://dejure.org/2005,74417)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. August 2005 - 11 CS 05.1139 (https://dejure.org/2005,74417)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    In der Vorbemerkung zu Abschnitt V der ICD-10 wird der Terminus "Missbrauch psychotroper Substanzen" als Synonym für "schädlicher Gebrauch" verwendet und als "Konsum psychotroper Substanzen, der zu Gesundheitsschädigung führt", umschrieben (vgl. die Definition des Zusatzes ".1" in der Vorbemerkung zum Abschnitt V der ICD-10) (vgl. hierzu auch BayVGH vom 25. August 2005, Az. 11 CS 05.1139) Nach dem Fahrerlaubnisrecht muss zu dem übermäßigen bzw. schädlichen Gebrauch aber, wie dargestellt, hinzukommen, dass der Betroffene nicht zwischen dem Trinken und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann.
  • VGH Bayern, 02.12.2011 - 11 B 11.246

    Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis

    Der Begriff "Alkoholmissbrauch" ist im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV fahrerlaubnisrechtlich unter Zuhilfenahme von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu definieren (zum Zusammenhang zwischen Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV und § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV vgl. BayVGH vom 4.4.2006 DAR 2006, 413; BayVGH vom 4.1.2006 Az. 11 CS 05.1878; BayVGH vom 25.8.2005 Az. 11 CS 05.1139).
  • VG München, 04.04.2007 - M 1 S 07.945

    Zur Alkoholabhängigkeit und zum Alkoholmissbrauch sowie zur Anordnung eines

    Die normative Aufgabenzuweisung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Beantwortung der Frage, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt, in der Feststellung aktuell vorhandener Gegebenheiten erschöpft, während sich die Abklärung, ob mit einem Alkoholmissbrauch gerechnet werden muss, ein prognostisches Urteil über das künftige Verhalten des Betroffenen voraussetzt, das eine wertende Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Probanden erfordert (BayVGH v. 25.8.2005 Az. 11 CS 05.1139).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (v. 25.8.2005, a.a.O.) deutet allerdings an, die Frage, ob sich Anzeichen für Alkoholmissbrauch fänden, überschreite das Spektrum der Problemstellungen, die nach § 13 Nr. 1 FeV Gegenstand eines ärztlichen Gutachtens sein könnten.

  • VG Augsburg, 18.11.2009 - Au 7 S 09.1520

    Anzeichen für Alkoholmissbrauch in einem ärztlichen Gutachten

    Zum Zwecke der Abklärung, ob ein Alkoholmissbrauch besteht, schreibt § 13 Nr. 2 FeV demgegenüber ausdrücklich die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor; diese normative Aufgabenzuweisung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Beantwortung der Frage, ob mit einem Alkoholmissbrauch im Sinne der Legaldefinition in der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gerechnet werden muss, ein prognostisches Urteil über das künftige Verhalten des Betroffenen voraussetzt, das eine wertende Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Probanden erfordert (BayVGH vom 25.8.2005 - 11 CS 05.1139).

    Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Erarbeitung einer Prognose der vorgenannten Art sachgerecht nur im Zusammenwirken einschlägig geschulten ärztlichen und psychologischen Sachverstandes erstellt werden kann (BayVGH vom 25.8.2005 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 11.06.2007 - 11 CS 06.3023
    Der Begriff "Alkoholmissbrauch" ist im Rahmen von § 13 Nr. 2 FeV fahrerlaubnisrechtlich unter Zuhilfenahme von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu definieren (zum Zusammenhang zwischen Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV und § 13 Nr. 2 FeV vgl. BayVGH vom 4.4.2006 DAR 2006, 413 f.; BayVGH vom 4.1.2006 Az. 11 CS 05.1878; BayVGH vom 25.8.2005 Az. 11 CS 05.1139).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2008 - 3 M 503/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Erarbeitung einer Prognose der vorgenannten Art sachgerecht nur im Zusammenwirken einschlägig geschulten ärztlichen und psychologischen Sachverstandes erstellt werden kann und eine Gewähr für ihre Richtigkeit nur besteht, wenn die hiermit betraute Einrichtung über die nach der Anlage 14 zur FeV erforderliche personelle und sachliche Ausstattung verfügt und ihre Zuverlässigkeit durch einen staatlichen Anerkennungsakt bestätigt wurde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.08.2005 - 11 CS 05.1139 - juris).
  • VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 7 K 08.559

    Fehlerhafte Anforderung eines ärztlichen statt eines medizinisch-psychologischen

    Die Behörde hat durch die Frage, ob sich beim Antragsteller Anzeichen für Alkoholmissbrauch fänden, das Spektrum der Problemstellungen, die nach § 13 Nr. 1 FeV Gegenstand eines ärztlichen Gutachtens sein können, überschritten (BayVGH vom 25.8.2005 - 11 CS 05.1139).
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