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   VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711   

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https://dejure.org/2006,695
VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 (https://dejure.org/2006,695)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 (https://dejure.org/2006,695)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 (https://dejure.org/2006,695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot; Annahme von Fahruntüchtigkeit unter dem Einfluss von Cannabis im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Ermittlung eines Grenzwertes zur Feststellung der fehlenden ...

  • blutalkohol PDF, S. 452

    Trennungsvermögen i. S. d. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei THC-Konzentration zwischen 1-2 ng/ml im Blut

  • archive.org
  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; StVG § 3 Abs. 1; ; FeV § 11 Abs. 6 Satz 1; ; FeV § 11 Abs. 7; ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 4; ; FeV § 46 Abs. 1; ; FeV Nr. 9.2.2 der Anlage 4

  • RA Kotz

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum - Grenzwert 2 ng/ml

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • verkehrslexikon.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Rechtsprechung in den verschiedenen Bundesländern zum Komplex Cannabis-Konsum und Fahrerlaubnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Führerschein bei geringer THC-Blutkonzentration nicht sofort weg!

  • kanzlei-glathe.de PDF (Leitsatz)

    §§ 11 Abs 7, 46 Abs 1, 11 Abs 6 S 1, 14 Abs 1 S 4 FeV; Anlage 4 Nr 9.2.2 FeV; § 3 Abs 1 StVG
    Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Führen von Kraftfahrzeugen mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blut sowie bei Trennen von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen bei einer THC-Konzentration im Blut von 1 - 2 ng/ml im Blut

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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Bislang hat der Senat insbesondere unter Bezugnahme auf das im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) zitierte Gutachten von Prof. Dr. ****** vom 15. August 2001 angenommen, dass bei THC-Konzentrationen bis 2, 0 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und infolgedessen auch nicht von einer im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV feststehenden Fahrungeeignetheit wegen Missachtung des Trennungsgebots (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) auszugehen ist.

    Die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit werde in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden sei, das mit dem Beschluss vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378 ff) geendet habe.

    Hinsichtlich der THC-Konzentration, ab der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein könne, greift der VGH Mannheim auf die Aussagen in dem vom BVerfG im Verfahren 1 BvR 2062/96 (Beschluss vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff) eingeholten Gutachten von Prof. Dr. ****** vom 15. August 2001 zurück, wonach bis zu einer THC-Konzentration von 2, 0 ng/ml keine Risikoerhöhung festzustellen sei.

    Die Gutachten von Prof. Dr. ******** und Prof. Dr. ******, die in die Entscheidung des BVerfG vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) eingeflossen sind, und das Gutachten von Prof. Dr. Dr. ***** im Verfahren vor dem OVG Koblenz (Az. 7 A 10206/03, a.a.O.) sprechen dafür, weiterhin eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht schon ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml anzunehmen.

    Das Gutachten des Interdisziplinären Zentrums für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg, Prof. Dr. ******, vom 15. August 2001 in dem Verfahren, das zur Entscheidung des BVerfG vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) geführt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr führt, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2004 - 7 A 10206/03

    Fahren unter Drogeneinfluss - Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Schließlich verweist das BVerfG in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2004 noch auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 13. Januar 2004 (Az. 7 A 10206/03, DAR 2004, 413).

    Die Gutachten von Prof. Dr. ******** und Prof. Dr. ******, die in die Entscheidung des BVerfG vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) eingeflossen sind, und das Gutachten von Prof. Dr. Dr. ***** im Verfahren vor dem OVG Koblenz (Az. 7 A 10206/03, a.a.O.) sprechen dafür, weiterhin eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht schon ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml anzunehmen.

    Dr. Dr. ***** führt in seinem für das OVG Koblenz in dem Verfahren Az. 7 A 10206/03 (a.a.O.) erstellten schriftlichen Gutachten aus, Grenzwerte, ab denen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit betroffener Kraftfahrzeugführer eintrete, könnten, anders als bei Alkohol, bei Drogen nicht angegeben werden.

  • BayObLG, 20.01.2003 - 4St RR 133/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Absehen von Strafe bei Besitz einer geringen Menge -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Das BVerfG nimmt Bezug auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Januar 2003 (Az. 4St RR 133/02, NJW 2003, 1681 f) sowie die Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte, die ebenfalls einen Grenzwert von 1 ng/ml diskutierten, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit gerechtfertigt sein könne.

    Der vom BVerfG in Bezug genommene Beschluss des BayOblG vom 20. Januar 2003 (a.a.O.) betraf den Fall einer Revision gegen die Verurteilung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie die Verhängung eines Bußgeldes wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG.

    Mit der vom BVerfG im Beschluss vom 21. Dezember 2004 geforderten Möglichkeit einer Einschränkung der Fahruntüchtigkeit und mit der Frage, ab welcher THC-Konzentration diese anzunehmen sein könnte, setzt sich das BayOblG in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2003 (a.a.O) nicht auseinander.

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Der Entscheidung des BVerfG vom 21. Dezember 2004 (Az. 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 ff) lag die Überprüfung des Beschlusses des Senats für Bußgeldsachen des OLG Zweibrücken vom 13. November 2003 (Az. 1 Ss 215/03) zugrunde.

    Diese Annahme des BayOblG dürfte zwischenzeitlich überholt sein, nachdem z. B. gerade in dem Fall, den das BVerfG mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 (a.a.O.) entschieden hat, THC im Spurenbereich von weniger als 0, 5 ng/ml im Blut nachgewiesen werden konnte.

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Zwar sei inzwischen wohl die verfahrensrechtliche Einjahresfrist im Sinne des Beschlusses vom 9. Mai 2005 (11 CS 04.2526) abgelaufen, nachdem der Antragsteller seinen Angaben zufolge seit 1. August 2004 abstinent sei.

    Es muss deshalb offen bleiben, ob hier nach den im Beschluss des Gerichts vom 9. Mai 2005 (Az. 11 CS 04.2526, VRS 109, 64 ff) dargestellten Grundsätzen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2005 ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wieder von einer Fahreignung des Antragstellers auszugehen war, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis möglicherweise bereits wieder zu erteilen gewesen wäre und deshalb nicht hätte entzogen werden dürfen.

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2003 - 12 ME 287/03

    Blutwert; Cannabis; Cannabiskonsum; Droge; Entziehung; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Das gleiche gilt für die vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls in Bezug genommene Entscheidung des OVG Lüneburg vom 11. Juli 2003 (NVwZ-RR 2003, 899 ff).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2004 - 10 S 427/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen bewussten Passivrauchens von Cannabis

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Auch der Beschluss des VGH Mannheim vom 10. Mai 2004 (VRS 107, 234 ff) lässt nicht den Schluss zu, dass von fehlendem Trennen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits ab einem THC-Wert von 1, 0 ng/ml auszugehen wäre.
  • VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406

    Zweifelhafte THC-Berechnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Dass der Grenzwert nicht bei 2, 0 ng/ml, sondern bei 1, 0 ng/ml anzusiedeln sei, ergebe sich aus den Festlegungen der Grenzwertkommission, aus den Ausführungen von Prof. Dr. ****** in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren M 6a K 01.3406 und aus der Stellungnahme des Institut für Rechtsmedizin der Universität München, Prof. Dr. ***********, vom 24. Januar 2005.
  • OLG Zweibrücken, 13.11.2003 - 1 Ss 215/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Der Entscheidung des BVerfG vom 21. Dezember 2004 (Az. 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 ff) lag die Überprüfung des Beschlusses des Senats für Bußgeldsachen des OLG Zweibrücken vom 13. November 2003 (Az. 1 Ss 215/03) zugrunde.
  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 11 CS 04.2348

    Cannabiskonsum - Fahrtauglichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 11.11.2004, Az. 11 CS 04.2348, SVR 2005, 152 f) ist im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vielmehr entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
  • VG München, 26.05.2004 - M 6a S 04.2632

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain,

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 432/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

    - OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, a. a. O., juris, Rn. 38 bis 53, sowie vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, a. a. O., juris, Rn. 37 bis 51 - insbesondere in Abgrenzung zur vormaligen, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung unter anderem des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die den Grenzwert für das Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen bei 2 ng/ml THC im Serum zog, vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43 (2006), 414 = juris, Rn. 16 bis 19, vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, Blutalkohol 43 (2006), 416 = VRS 110 (2006), 310 = DAR 2006, 407 = juris, Rn. 17 bis 46, und vom 13. Dezember 2010 - 11 CS 10.2873 -, juris, Rn. 22, Folgendes ausgeführt:.

    Es heißt zwar in dem Beschluss vom 25. Januar 2006 (a. a. O., Rn. 17) zunächst, entscheidend sei, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen habe, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöhe, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten.

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 14.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Dass der Bayerische Verwaltungsrichthof abweichend hiervon vorübergehend einen THC-Grenzwert von 2 ng/ml Blutserum zugrunde gelegt hatte, war im Wesentlichen durch seine Annahme bedingt, es sei auf eine signifikante Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit abzustellen (so noch VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.17 11 - VRS 110, 310 ).
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