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   VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987   

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VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987 (https://dejure.org/2005,23053)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.09.2005 - 11 CS 05.987 (https://dejure.org/2005,23053)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. September 2005 - 11 CS 05.987 (https://dejure.org/2005,23053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegesperrung für Feuerwehrübungen; Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die Vollsperrung eines öffentlichen Weges; Befugnis der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Aufhebung von Rechtshandlungen anderer Hoheitsträger ; Anspruch auf Teilhabe an ...

  • Judicialis

    VwGO § 91; ; VwGO § 110; ; VwGO § 119 Abs. 1; ; VwGO § 120 Abs. 1; ; ZustGVerk Art. 7 a; ; StVO § 35 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478

    anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987
    Eine solche Antragsänderung ist, wie im Umkehrschluss aus § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO herzuleiten ist, grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. BayVGH vom 9.6.2005, Az. 11 CS 05.478; Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 94 zu § 91).
  • BGH, 17.12.1974 - VI ZR 207/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von

    Auszug aus VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987
    Denn der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich - anders als das "Wegerecht" nach § 38 Abs. 1 StVO, dessen Inanspruchnahme zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer den Rechtsbefehl enthält, sofort freie Bahn zu schaffen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO) - darauf, Personen, die für die in § 35 Abs. 1 StVO genannten Einrichtungen am Verkehr teilnehmen, unter den dort normierten Voraussetzungen von der Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen zu befreien (vgl. BGH vom 18.11.1957 BGHZ 26, 69/71; BGH vom 17.12.1974 BGHZ 63, 327/329).
  • BGH, 18.11.1957 - III ZR 117/56

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden

    Auszug aus VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987
    Denn der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich - anders als das "Wegerecht" nach § 38 Abs. 1 StVO, dessen Inanspruchnahme zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer den Rechtsbefehl enthält, sofort freie Bahn zu schaffen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO) - darauf, Personen, die für die in § 35 Abs. 1 StVO genannten Einrichtungen am Verkehr teilnehmen, unter den dort normierten Voraussetzungen von der Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen zu befreien (vgl. BGH vom 18.11.1957 BGHZ 26, 69/71; BGH vom 17.12.1974 BGHZ 63, 327/329).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987
    Denn da sie den u.a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 67 verlaufenden Weg unbezweifelbar als Verkehrsteilnehmer nutzen (er stellt die bei weitem kürzeste, wenn auch nicht die einzige Verbindung zwischen dem von ihnen bewohnten Anwesen und dem Grundstück Fl.Nr. 198 dar), können sie geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine Verkehrsbeschränkung lägen nicht vor (vgl. BVerwG vom 27.1.1993 BVerwGE 92, 32/35).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Auszug aus VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987
    Die Notwendigkeit, auch für den Beschwerdeantrag 3 eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung vorzulegen, entfällt vorliegend nicht im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht über dieses inhaltsgleich bereits im ersten Rechtszug gestellte Begehren nicht entschieden hat, ohne dass Anhaltspunkte für eine bewusste Beschränkung des Umfangs der Entscheidung auf einen Teil der gestellten Anträge ("Teilbeschluss" entsprechend § 110 VwGO) oder dafür bestehen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund eines Akts bewusster Rechtsanwendung - z.B. als Ergebnis einer Auslegung der gestellten Anträge - davon ausging, über den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag II sei nicht zu befinden (vgl. zu Fallgestaltungen der letztgenannten Art z.B. BVerwG vom 3.8.1992 NVwZ 1993, 62; BVerwG vom 22.3.1994 BVerwGE 95, 269).
  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des

    Auszug aus VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987
    Die Notwendigkeit, auch für den Beschwerdeantrag 3 eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung vorzulegen, entfällt vorliegend nicht im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht über dieses inhaltsgleich bereits im ersten Rechtszug gestellte Begehren nicht entschieden hat, ohne dass Anhaltspunkte für eine bewusste Beschränkung des Umfangs der Entscheidung auf einen Teil der gestellten Anträge ("Teilbeschluss" entsprechend § 110 VwGO) oder dafür bestehen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund eines Akts bewusster Rechtsanwendung - z.B. als Ergebnis einer Auslegung der gestellten Anträge - davon ausging, über den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag II sei nicht zu befinden (vgl. zu Fallgestaltungen der letztgenannten Art z.B. BVerwG vom 3.8.1992 NVwZ 1993, 62; BVerwG vom 22.3.1994 BVerwGE 95, 269).
  • BVerwG, 10.11.1988 - 3 C 19.87

    Pflanzenschutzmittel - Sonstige Auswirkungen - Wirkungseintritt - Ersetzbarkeit -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987
    Ein derartiger Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht mit dem Rechtsmittel, das gegen die Entscheidung der Vorinstanz eröffnet ist (vorliegend also mit der Beschwerde), sondern nur mit dem Antrag auf Urteils- bzw. Beschlussergänzung gemäß § 120 Abs. 1 (i.V.m. § 122 Abs. 1) VwGO - ggf. nach vorangegangener Ergänzung des Tatbestands gemäß § 119 Abs. 1 (i.V.m. § 122 Abs. 1) VwGO - gerügt werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.11.1988 BVerwGE 81, 12/14; BVerwG vom 3.8.1992, ebenda).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09

    Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes

    dazu Bay. VGH, Beschluss vom 13.9.2005 - 11 CS 05.987 -, juris, Rn. 34; Kullik, NZV 1994, 58.
  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CE 10.2250

    Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung an anderen als den in § 17 Abs. 3 Satz 1 oder

    Auf die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen vorliegen, von deren Erfüllung der beschließende Senat die Zulässigkeit einer echten Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren abhängig macht (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987 RdNr. 45; vom 11.5.2010 Az. 11 CS 10.68 RdNr. 25), kommt es deshalb nicht an.
  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 11 CS 10.68

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

    Wenn die allgemeinen, sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 und 2 VwGO ergebenden Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung vorliegen, der Beschwerdeführer ferner die Antragsänderung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vornimmt und er innerhalb der gleichen Frist für den geänderten bzw. zusätzlichen Antrag eine den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung gibt, lässt der beschließende Senat auch in Beschwerdeverfahren, die sich gegen eine nach § 80 Abs. 5, § 80 a oder § 123 VwGO ergangene Entscheidung richten, eine Antragsänderung zu (vgl. z.B. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987, S. 18 f. AU).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - L 7 AS 6003/07

    Einstweiliger Rechtsschutz - unerkanntes Teilurteil unerkannter Teilbeschluss

    Die Vorschriften über die Urteilsergänzung sind auf Beschlüsse über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz analog anzuwenden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 - L 4 B 23/04 KR - ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 13. September 2005 - 11 CS 05.987 - ).
  • VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964

    Antragserweiterung in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

    Der beschließende Senat sieht im Interesse der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes und der möglichst raschen Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Gewalt solche Antragserweiterungen im Gegensatz zu einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. BayVGH vom 23.8.2011 Az. 2 CS 11.1218 RdNr. 5; OVG NRW vom 25.7.2002 NVwZ-RR 2003, 72/73; Meyer-Ladewig/Rudisle in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 13 c) dann als zulässig an, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Antragserweiterung entsprechend § 91 Abs. 1 und 2 VwGO vorliegen, das neu hinzugekommene Rechtsschutzbegehren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (an ihre Stelle tritt hier die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) anhängig gemacht wurde und der Beschwerdeführer hierfür fristgerecht eine den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung gegeben hat (vgl. z.B. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987 RdNr. 45; vom 11.5.2010 Az. 11 CS 10.68 RdNr. 25).
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

    Nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats sind in Beschwerdeverfahren, die den Bestimmungen des § 146 Abs. 4 VwGO unterfallen, Antragserweiterungen dann zulässig, wenn hinsichtlich des neu hinzugekommenen Rechtsschutzbegehrens die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse gewahrt wurden (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109 [2005], 141/148 f. vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987, S. 18 f. AU).
  • VG München, 28.05.2015 - M 11 E1 15.1624

    Schweinemastbetrieb; einstweilige Anordnung; außer Vollzug gesetzter

    Der Hauptantrag, gerichtet auf eine Untersagung durch das Gericht direkt gegen den Beigeladenen scheidet bereits deswegen aus, weil sich jedenfalls grundsätzlich Anordnungen in einer stattgebenden Entscheidung gegen den Antragsgegner als Hoheitsträger zu richten haben (BayVGH, B.v. 13.09.2005 - 11 CS 05.987 -, juris) und nicht gegen einen Beigeladenen.
  • VGH Bayern, 30.08.2010 - 11 CS 10.239

    Antragserweiterung in Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; ab dem 19.

    Die im Beschwerdeantrag 1 deshalb liegende Antragserweiterung ist nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats zulässig, da diese Verfahrenshandlung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgenommen und hierfür eine den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung gegeben wurde (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987 RdNr. 45; vom 11.5.2010 Az. 11 CS 10.68 RdNr. 25).
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