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   VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451   

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VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451 (https://dejure.org/2008,75989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.03.2008 - 11 CS 07.3451 (https://dejure.org/2008,75989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. März 2008 - 11 CS 07.3451 (https://dejure.org/2008,75989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Begründung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO; Wiederholung des Vorbringens im ersten Rechtszug; Fahrtenbuchauflage; Anforderungen an die Begründung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit; Erforderlichkeit der Zeugeneinvernahme einer dem Halter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97

    Sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage - fehlende Mitwirkung bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (VGH BW vom 17.11.1997 DÖV 1998, 298; BayVGH vom 15.4.1999 Az. 11 ZS 98.3283).

    § 31 a StVZO gehört somit zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 298 f.; BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).

    Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist (VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 299; BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).

    Da sich § 31 a StVZO mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist (vgl. VGH BW vom 17.11.1997, a.a.O., S. 298), genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen (BayVGH vom 15.4.1999, ebenda).

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage hängt davon ab, dass die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden, und die erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. z.B. BVerwG vom 17.12.1982 BayVBl 1983, 310).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1548/90

    Umfang der Rundfunkfreiheit und Zugang zur Rundfunkveranstaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten nicht entbehrlich (BVerfG vom 19.2.1991 NVwZ-RR 1991, 365).
  • OVG Hamburg, 02.10.2002 - 4 Bs 257/02

    Akteneinsicht bei behördlichen Verfahrenshandlungen; Auslegung § 44a VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 10 S 962/90

    Ermessensfehlerhaftigkeit einer Fahrtenbuchauflage - Aufsichtspflichten des

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 10.4.2006 Az. 11 CS 05.1980; BayVGH vom 5.7.2007 Az. 11 ZB 05.3290; BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 CS 07.2923) bisher offen gelassene Rechtsfrage, ob ein Bescheid nach § 31 a StVZO dann nicht ergehen darf, wenn der Halter nach besten Kräften - wenn auch im Ergebnis erfolglos - an der Aufklärung einer mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr mitgewirkt hat (so VGH BW vom 17.7.1990 VBlBW 1991, 147), bedarf deshalb auch aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Beantwortung.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02

    Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. zur mangelnden Eignung einer bloßen Wiedergabe des Vortrags aus der ersten Instanz, die formellen Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu erfüllen, VGH BW vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 41 zu § 146; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, RdNr. 21 zu § 146).
  • VGH Bayern, 10.04.2006 - 11 CS 05.1980

    Fahrtenbuchauflage nach einmaligem erheblichen Verkehrsverstoss

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 10.4.2006 Az. 11 CS 05.1980; BayVGH vom 5.7.2007 Az. 11 ZB 05.3290; BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 CS 07.2923) bisher offen gelassene Rechtsfrage, ob ein Bescheid nach § 31 a StVZO dann nicht ergehen darf, wenn der Halter nach besten Kräften - wenn auch im Ergebnis erfolglos - an der Aufklärung einer mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr mitgewirkt hat (so VGH BW vom 17.7.1990 VBlBW 1991, 147), bedarf deshalb auch aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Beantwortung.
  • VGH Bayern, 15.04.1999 - 11 ZS 98.3283
    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (VGH BW vom 17.11.1997 DÖV 1998, 298; BayVGH vom 15.4.1999 Az. 11 ZS 98.3283).
  • VGH Bayern, 05.07.2007 - 11 ZB 05.3290

    Kooperationsbereitschaft des Halters als Hinderungsgrund für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CS 07.3451
    Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 10.4.2006 Az. 11 CS 05.1980; BayVGH vom 5.7.2007 Az. 11 ZB 05.3290; BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 CS 07.2923) bisher offen gelassene Rechtsfrage, ob ein Bescheid nach § 31 a StVZO dann nicht ergehen darf, wenn der Halter nach besten Kräften - wenn auch im Ergebnis erfolglos - an der Aufklärung einer mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr mitgewirkt hat (so VGH BW vom 17.7.1990 VBlBW 1991, 147), bedarf deshalb auch aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Beantwortung.
  • VG Regensburg, 22.11.2021 - RO 3 S 21.2061

    Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers vor Anordnung einer

    Bei der Fahrtenbuchauflage geht die ständige Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Einzelfallumstände die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. SächsOVG, B.v. 25.7.2016 - 3 B 40/16 - juris; OVG Saarl, B.v. 18.7.2016 - 1 B 131/16 - juris; BayVGH, B.v. 26.3.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.5.1999 - 11 CS 99.730 - juris Rn. 18).

    Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - DÖV 1998, 298; BayVGH, B.v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5).

    Zumindest unter letzterem, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Gesichtspunkt ist es aber nicht unerheblich, ob das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids oder erst nach dessen Bestandskraft - und damit möglicherweise erst nach Jahren - zu führen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5).

    Angesichts der Wahrheitspflicht, die einen Fahrzeughalter bei Angaben auf die Anhörung als Zeuge trifft und die sich unabhängig davon, ob der Zeuge ausdrücklich nach einem bestimmten Aspekt gefragt wird, auf das gesamte Beweisthema erstreckt (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - beck-online), hätte der Antragsteller also vorliegend von sich aus die vollständige Anschrift der Fahrzeugführerin angeben müssen, die zur Bestimmung ihrer Identität gehört, soweit sie ihm bekannt ist.

  • VGH Bayern, 18.02.2016 - 11 BV 15.1164

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

    Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt im Falle der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrers, der mit dem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, in der Regel die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8; B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 24).
  • VG Hamburg, 06.07.2015 - 15 E 3047/15

    Fahrtenbuchauflage gegenüber Rechtsanwalt; Schutz von Mandanten

    Zum anderen soll sie darauf hinwirken, dass solche Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17 sowie eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 4 ff.) .

    Deshalb ist es wichtig, dass das Fahrtenbuch tatsächlich unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids und nicht erst nach dessen möglicherweise erst Jahre später eintretenden Bestandskraft zu führen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17) .

    Die im Eilverfahren gebotene Abwägung darf sich somit - neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage - ausnahmsweise auf die Prüfung beschränken, ob wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung im Einzelfall weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 4.5.2015, 1 B 66/15, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17) .

  • VGH Bayern, 07.11.2008 - 11 CS 08.2650

    Fahrtenbuchauflage; behaupteter Nichtzugang des Anhörungsbogens;

    Die Landesanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die pauschale, vollumfängliche Bezugnahme auf das Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 22. August 2008 den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird, der eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss fordert (vgl. BayVGH vom 6.3.2008 Az. 11 CS 07.3451).

    § 31 a StVZO gehört somit zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (BayVGH vom 6.3.2008, a.a.O:, m.w.N.).

    Da sich § 31 a StVZO mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen (BayVGH vom 6.3.2008, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 28.04.2020 - 15 E 3147/19

    Erfolgloser Eilantrag einer gewerblichen Autovermietung gegen die Anordnung einer

    Zum anderen soll sie darauf hinwirken, dass solche Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden ( vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17 sowie eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 4 ff. ).

    Deshalb ist es wichtig, dass das Fahrtenbuch tatsächlich unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids und nicht erst nach dessen möglicherweise erst erheblich später eintretender Bestandskraft zu führen ist (Bay VGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17 ).

    Die im Eilverfahren gebotene Abwägung darf sich somit - neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage - ausnahmsweise auf die Prüfung beschränken, ob wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung im Einzelfall weniger dringlich ist als im Normalfall ( OVG Saarland, Beschluss vom 4.5.2015, 1 B 66/15, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17 ).

  • VG Regensburg, 21.10.2016 - RO 5 S 16.1399

    Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage

    Bei der Fahrtenbuchauflage geht die ständige Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Einzelfallumstände die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (Sächs. OVG, B. v. 25.7.2016 - 3 B 40/16 - juris; OVG Saarland, B. v. 18.7.2016 - 1 B 131/16 - juris; BayVGH, B. v. 26.03.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 18.5.1999 - 11 CS 99.730 - juris Rn. 18).

    Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (BayVGH, B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; VGH BW, B. v. 17.11.1997 - DÖV 1998, 298; BayVGH, B. v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 -juris Rn. 5).

    Zumindest unter letzterem, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Gesichtspunkt ist es aber nicht unerheblich, ob das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids oder erst nach dessen Bestandskraft - und damit möglicherweise erst nach Jahren - zu führen ist (BayVGH, B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5).

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 15 E 1610/12

    Fahrtenbuchauflage als geeignetes Mittel; Benachrichtigung des Halters

    Zum anderen soll sie darauf hinwirken, dass solche Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17 sowie eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 4 ff.) .

    Deshalb ist es wichtig, dass das Fahrtenbuch tatsächlich unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids und nicht erst nach dessen möglicherweise erst Jahre später eintretenden Bestandskraft zu führen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17) .

    Die im Eilverfahren gebotene Abwägung darf sich somit - neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage - ausnahmsweise auf die Prüfung beschränken, ob wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung im Einzelfall weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 6) .

  • VGH Bayern, 04.04.2011 - 11 CS 11.375

    Antrag auf "Aufhebung" der Sofortvollzugsanordnung

    Bereits im Beschluss vom 6. März 2008 (Az. 11 CS 07.3451 RdNr. 24) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass ein verständiger Fahrzeughalter schon im Eigeninteresse darauf Bedacht nehmen muss, nach der Gebrauchsüberlassung seines Fahrzeugs an einen Dritten dartun zu können, wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausgeübt hat, damit er seine Belange dann zu wahren vermag, wenn die öffentliche Gewalt oder private Dritte auf ihn wegen unerlaubter Handlungen zukommen, die mit diesem Fahrzeug während der Überlassung begangen wurden.

    Ergänzend zu den Erwägungen, die in den Beschlüssen vom 6. März 2008 (a.a.O.) und vom 6. Mai 2010 (a.a.O.) insoweit angestellt wurden, ist vielmehr anzumerken, dass einem Fahrzeughalter, der seine eigenen Belange mit der gebotenen Gewissenhaftigkeit wahrt, nicht nur deshalb daran gelegen sein muss, sich die vollständigen Personalien und eine den "rechtlichen Zugriff" ermöglichende Adresse einer Person, der er die Führung seines Fahrzeugs überlässt, zu notieren oder zu merken, weil er als Halter Maßnahmen der öffentlichen Gewalt oder privater Dritter wegen Rechtsverletzungen ausgesetzt sein kann, die der Fahrer begangen hat.

  • VGH Bayern, 30.08.2011 - 11 CS 11.1548

    Fahrtenbuchauflage

    Das ist bei der Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit von Fahrtenbuchauflagen nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BayVGH vom 15.4.1999 Az. 11 ZS 98.3283 RdNr. 5; vom 17.7.2002 Az. 11 CS 02.1320 RdNr. 9; vom 6.3.2008 Az. 11 CS 07.3451 RdNr. 17) im Regelfall indes auch nicht erforderlich.
  • VGH Bayern, 08.03.2013 - 11 CS 13.187

    Fahrtenbuchauflage

    Bereits im Beschluss vom 6. März 2008 (11 CS 07.3451 Rn. 24) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass ein verständiger Fahrzeughalter schon im Eigeninteresse darauf Bedacht nehmen muss, nach der Gebrauchsüberlassung seines Fahrzeugs an einen Dritten dartun zu können, wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausgeübt hat, damit er seine Belange dann zu wahren vermag, wenn die öffentliche Gewalt oder Dritte auf ihn wegen unerlaubter Handlungen zukommen, die mit diesem Fahrzeug während der Überlassung begangen wurden.
  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 11 CS 16.2585

    Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage

  • VGH Bayern, 06.05.2010 - 11 ZB 09.2947

    Obliegenheit zur Feststellung der Identität des Fahrzeugführers vor

  • VG München, 03.02.2011 - M 23 K 10.5639

    Fahrtenbuchauflage

  • VG München, 29.12.2011 - M 23 K 11.2394

    Fahrtenbuch; Rotlicht nicht befolgt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 1 L 127.08

    Zum Streitwert für eine Fahrtenbuchauflage bei einem oder mehreren

  • VG Augsburg, 02.07.2008 - Au 3 S 08.809

    Fahrtenbuchauflage; Rotlichtverstoß; Zeugnisverweigerungsrecht

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