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   VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551   

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VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551 (https://dejure.org/2008,7276)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.2008 - 11 CS 08.551 (https://dejure.org/2008,7276)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 11 CS 08.551 (https://dejure.org/2008,7276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung der Fahreignung;Tragweite der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 Az. 3 C 21.04 und 3 C 25.04 (teilweise Abweichung von NdsOVG vom 25.4.2007 Az. 12 ME 142/07);Keine Sperrwirkung eines dem Be

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anforderungen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.e Fahreignungsprüfung; Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Herleitung von Fahreignungszweifel aus Tatsachen die in das ...

  • mpu-intensiv.de

    Positives Fahreignungsgutachten - Ein positives Fahreignungsgutachten sperrt nicht den Rückgriff auf frühere Vorkommnisse für spätere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen

  • Judicialis

    FeV § 11 Abs. 8 Satz 1; ; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; ; FeV § 63 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen: Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung der Fahreignung; Tragweite der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 Az. 3 C 21.04 und 3 C 25.04 (teilweise Abweichung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    Dieser Schluss war deshalb zulässig, weil die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. zur Fortgeltung dieser zu § 15 b StVZO a.F. entwickelten Erfordernisse unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 21.04, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25.04, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12).

    Ein hiervon abweichender Ansatz liegt dem im Verfahren 3 C 25.04 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (a.a.O.) zugrunde.

    Beschränkt sich die sachliche Rechtfertigung der in den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 enthaltenen Aussagen aber nicht auf Fahreignungszweifel, die ihre Ursache in einem länger zurückliegenden Betäubungsmittelkonsum des Betroffenen finden, so kann die Abgrenzung zwischen den divergierenden Aussagen, die sich in diesen Urteilen finden, nicht dergestalt vorgenommen werden, dass den Grundsätzen, die in dem im Verfahren 3 C 25.04 ergangenen Urteil aufgestellt wurden, nur dann Beachtlichkeit zuerkannt wird, wenn die Gutachtensanforderung auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt wurde (so aber NdsOVG vom 25.4.2007 Az. 12 ME 142/07, RdNr. 8 im Juris-Ausdruck).

    Gegen die Annahme, der Anwendungsbereich der Obersätze, die in dem im Verfahren 3 C 25.04 ergangenen Urteil aufgestellt wurden, lasse sich dergestalt einschränken, spricht ferner, dass entgegen der Annahme des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch in den von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erfassten Fallgestaltungen teilweise ein datumsmäßig exakt fixierbarer Vorgang (z.B. die einmalige Einnahme einer "harten" Droge oder ein nach Anfangs- und Endzeitpunkt genau einzugrenzender Zeitraum des Betäubungsmittelkonsums) Anlass für Fahreignungszweifel bilden kann.

    Ist der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung im Sinne der im Verfahren 3 C 25.04 am 9. Juni 2005 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, "ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen", im Regelfall kein Raum mehr.

    1.1.2 Nur dann, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen herleiten, die keine Eintragung im Verkehrszentralregister nach sich ziehen, muss unter Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in der am 9. Juni 2005 in der Sache 3 C 25.04 ergangenen Entscheidung (a.a.O.) aufgestellt hat, einzelfallbezogen und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, "ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen".

    Aus dem in der Sache 3 C 25.04 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 wird ferner herzuleiten sein, dass diese einzelfallbezogene Betrachtungsweise auch dann geboten ist, wenn die Fahreignungszweifel aus Tatsachen resultieren, die nur eine Eintragung in das Bundeszentral-, nicht aber in das Verkehrszentralregister nach sich gezogen haben.

    Daraus wird herzuleiten sein, dass die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (auf die das Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 25.04 erlassenen Urteil freilich mit keinem Wort eingegangen ist) nicht als abschließende Regelungen der Frage angesehen werden können, ob eine nach diesen Bestimmungen noch verwertbare Tat ohne weiteres zur Grundlage für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf.

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    Dieser Schluss war deshalb zulässig, weil die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. zur Fortgeltung dieser zu § 15 b StVZO a.F. entwickelten Erfordernisse unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 21.04, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25.04, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12).

    In der im Verfahren 3 C 21.04 ergangenen Entscheidung (a.a.O.) ist es dem Einwand der dortigen Klägerin, die ihr gegenüber am 19. August 2002 ausgesprochene Gutachtensanforderung habe nicht mehr auf eine im Mai 1995 unter dem Einfluss von Heroin, Kokain und Haschisch begangene Straftat der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gestützt werden dürfen, mit dem Argument entgegengetreten, der Gesetzgeber selbst habe Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Taten der in jenem Verfahren in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen; die insoweit maßgebliche Frist sei noch nicht abgelaufen.

    Denn nicht nur eine bereits manifest gewordene Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr begründet eine hohe Rückfallgefahr (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 21.04, a.a.O.); diese Aussage trifft in gleicher Weise auch auf Personen zu, die unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben (vgl. die Rückfallquoten, die auf Seite 10 des gegenüber dem Antragsteller im Jahr 2000 erstatteten ****-Gutachtens referiert werden).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 21.04 ergangenen Urteil vom 9. Juni 2005 davon spricht, der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass bei einer bereits nach fünf Jahren eintretenden Unverwertbarkeit "von drogen- und alkoholbedingten" Straftaten den Belangen der Verkehrssicherheit nicht ausreichend Rechnung getragen würde, so deutet das ebenfalls darauf hin, dass den Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage angestellt hat, innerhalb welcher Zeiträume eine drogenbedingte Auffälligkeit unter dem Blickwinkel der Fahreignung des Betroffenen relevant bleibt, auch dann Beachtlichkeit zukommt, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person aus dem Umstand resultieren, dass sie vor langer Zeit in Bezug auf ihren Alkoholkonsum ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das mit den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vereinbar ist.

    Denn durch eine solche "Doppelprüfung", in deren Rahmen im Anschluss an die Feststellung, dass der anlassgebende Sachverhalt nach § 29 StVG (bzw. nach § 65 Abs. 9 StVG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften) noch verwertbar ist, zusätzlich "eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände" im Sinne der letztgenannten Entscheidung durchgeführt würde, würde der am 9. Juni 2005 vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache 3 C 21.04 aufgestellte Grundsatz unterlaufen, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen "nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden" können (BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11).

  • VGH Bayern, 31.01.2007 - 11 CS 06.1923

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    In - unausgesprochener - Würdigung dieser rechtlichen Gegebenheit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat die deutsche Staatsgewalt dann nicht hindert, eignungsrelevante Umstände, die zeitlich vor dem Erlass dieses ausländischen Hoheitsakts liegen, bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, ob die Fahreignung einer solchen Person zu überprüfen ist, wenn der Betroffene nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ein Fehlverhalten von selbständigem Gewicht an den Tag gelegt hat (vgl. z.B. BayVGH vom 31.1.2007 Az. 11 CS 06.1923; BayVGH vom 11.5.2007 Az. 11 C 06.2890/11 CS 06.2893; BayVGH vom 24.7.2007 Az. 11 CS 07.1533; BayVGH vom 21.11.2007 Az. 11 CS 07.1435; BayVGH vom 29.11.2007 Az. 11 CS 07.1976; BayVGH vom 26.3.2008 Az. 11 CS 08.246).
  • VGH Bayern, 26.03.2008 - 11 CS 08.246

    EU-Fahrerlaubnis; Aberkennung; wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    In - unausgesprochener - Würdigung dieser rechtlichen Gegebenheit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat die deutsche Staatsgewalt dann nicht hindert, eignungsrelevante Umstände, die zeitlich vor dem Erlass dieses ausländischen Hoheitsakts liegen, bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, ob die Fahreignung einer solchen Person zu überprüfen ist, wenn der Betroffene nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ein Fehlverhalten von selbständigem Gewicht an den Tag gelegt hat (vgl. z.B. BayVGH vom 31.1.2007 Az. 11 CS 06.1923; BayVGH vom 11.5.2007 Az. 11 C 06.2890/11 CS 06.2893; BayVGH vom 24.7.2007 Az. 11 CS 07.1533; BayVGH vom 21.11.2007 Az. 11 CS 07.1435; BayVGH vom 29.11.2007 Az. 11 CS 07.1976; BayVGH vom 26.3.2008 Az. 11 CS 08.246).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    In der Entscheidung vom 15. Juli 1988 (BVerwGE 80, 43/45) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf die Ergebnisse kurz zuvor veröffentlichter verkehrsmedizinischer Untersuchungen ausgeführt, dass ein "Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 Promille oder maximal 1, 3 Promille zu sich nehmen kann, während Personen, die Blutalkoholwerte über ca. 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    Werden BAK-Werte von über 1, 6 Promille nachgewiesen, so belegt das ein abnormes Trinkverhalten, bei dem sich der übermäßige Genuss von Alkohol über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt haben muss und bei dem die physiologische Barriere - kein Abbruch des Konsums infolge Übelkeit oder Erbrechens - überschritten wurde (VGH BW vom 19.9.2005 DAR 2006, 32/36).
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    BAK-Werte von über 1, 3 Promille sind mit einem sozialadäquaten Trinkverhalten deshalb keinesfalls mehr zu vereinbaren; sie setzen eine durch den häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene, gesteigerte Alkoholverträglichkeit voraus (NdsOVG vom 11.10.2005 ZfS 2006, 54/55).
  • VGH Bayern, 21.11.2007 - 11 CS 07.1435
    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    In - unausgesprochener - Würdigung dieser rechtlichen Gegebenheit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat die deutsche Staatsgewalt dann nicht hindert, eignungsrelevante Umstände, die zeitlich vor dem Erlass dieses ausländischen Hoheitsakts liegen, bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, ob die Fahreignung einer solchen Person zu überprüfen ist, wenn der Betroffene nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ein Fehlverhalten von selbständigem Gewicht an den Tag gelegt hat (vgl. z.B. BayVGH vom 31.1.2007 Az. 11 CS 06.1923; BayVGH vom 11.5.2007 Az. 11 C 06.2890/11 CS 06.2893; BayVGH vom 24.7.2007 Az. 11 CS 07.1533; BayVGH vom 21.11.2007 Az. 11 CS 07.1435; BayVGH vom 29.11.2007 Az. 11 CS 07.1976; BayVGH vom 26.3.2008 Az. 11 CS 08.246).
  • VGH Bayern, 29.11.2007 - 11 CS 07.1976
    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    In - unausgesprochener - Würdigung dieser rechtlichen Gegebenheit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat die deutsche Staatsgewalt dann nicht hindert, eignungsrelevante Umstände, die zeitlich vor dem Erlass dieses ausländischen Hoheitsakts liegen, bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, ob die Fahreignung einer solchen Person zu überprüfen ist, wenn der Betroffene nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ein Fehlverhalten von selbständigem Gewicht an den Tag gelegt hat (vgl. z.B. BayVGH vom 31.1.2007 Az. 11 CS 06.1923; BayVGH vom 11.5.2007 Az. 11 C 06.2890/11 CS 06.2893; BayVGH vom 24.7.2007 Az. 11 CS 07.1533; BayVGH vom 21.11.2007 Az. 11 CS 07.1435; BayVGH vom 29.11.2007 Az. 11 CS 07.1976; BayVGH vom 26.3.2008 Az. 11 CS 08.246).
  • VGH Bayern, 11.05.2007 - 11 C 06.2890
    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551
    In - unausgesprochener - Würdigung dieser rechtlichen Gegebenheit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat die deutsche Staatsgewalt dann nicht hindert, eignungsrelevante Umstände, die zeitlich vor dem Erlass dieses ausländischen Hoheitsakts liegen, bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, ob die Fahreignung einer solchen Person zu überprüfen ist, wenn der Betroffene nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ein Fehlverhalten von selbständigem Gewicht an den Tag gelegt hat (vgl. z.B. BayVGH vom 31.1.2007 Az. 11 CS 06.1923; BayVGH vom 11.5.2007 Az. 11 C 06.2890/11 CS 06.2893; BayVGH vom 24.7.2007 Az. 11 CS 07.1533; BayVGH vom 21.11.2007 Az. 11 CS 07.1435; BayVGH vom 29.11.2007 Az. 11 CS 07.1976; BayVGH vom 26.3.2008 Az. 11 CS 08.246).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2007 - 12 ME 142/07

    Rechtmäßigkeit eines Entzugs der Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen

  • VGH Bayern, 05.11.2002 - 11 CS 02.1343
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2017 - 16 E 132/16

    Formelle Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung betreffend die Kraftfahreignung;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08 - und vom 1. Juli 2013 - 16 B 241/13 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris, Rn. 39.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08 - Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, a. a. O., Rn. 41.

    Diese einzelfallbezogene Betrachtungsweise dürfte auch dann geboten sein, wenn die Fahreignungszweifel aus Straftaten resultieren, die - wie die hier in Bezug auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV in den Blick zu nehmenden Delikte - nur eine Eintragung in das Bundeszentralregister, nicht aber in das Verkehrszentralregister bzw. in das Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, vgl. dazu im Einzelnen Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, a. a. O., Rn. 42, wobei auch hierbei eine Verwertung jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn sich aus dem Bundeszentralregistergesetz ein Verwertungsverbot ergibt.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, a. a. O., Rn. 42.

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

    Auch ein für den Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis entfalten keine Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früher liegender Tatsachen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 46 ff.).
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 C 09.2200

    (Erfolglose) Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Für eine einzelfallbezogene Prüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist dann im Regelfall kein Raum mehr (BayVGH vom 6.5.2008 Az. 11 CS 08.551).
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