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   VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633   

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VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633 (https://dejure.org/2008,74852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.06.2008 - 11 CS 08.633 (https://dejure.org/2008,74852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juni 2008 - 11 CS 08.633 (https://dejure.org/2008,74852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabis; gelegentlicher Konsum; unbewusste Aufnahme des Wirkstoffs; Passivrauchen; Cannabis enthaltende Kekse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 DAR 2006, 349 = ZfS 2006, 294) ist ein gelegentlicher Cannabiskonsum grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde.

    Für die Konstellation, dass ein Fahrerlaubnisinhaber eine rechtserhebliche Zusatztatsache i.S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu einem Zeitpunkt verwirklichte, zu dem die Gelegentlichkeit eines Cannabiskonsums noch nicht feststand, ihm jedoch in der Folgezeit ein weiterer Konsumakt nachgewiesen werden konnte, hat der Senat entschieden, dass bei maximal einjährigem Abstand zwischen den beiden Vorfällen die mangelnde Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV als feststehend angesehen werden darf, während bei einer größeren zeitlichen Distanz nur Eignungszweifel bestehen, die ein Vorgehen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 a.a.O.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475).

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633
    Dem Umstand, dass die Aussagekraft eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens für die Beantwortung der Frage, ob sich hieraus Folgerungen für die Fahreignung des Betroffenen ergeben, mit zunehmender zeitlicher Distanz nachlassen kann, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475) dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen differenziert wird, die sich aus dem nachgewiesenen gelegentlichen Cannabiskonsum ergeben.

    Für die Konstellation, dass ein Fahrerlaubnisinhaber eine rechtserhebliche Zusatztatsache i.S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu einem Zeitpunkt verwirklichte, zu dem die Gelegentlichkeit eines Cannabiskonsums noch nicht feststand, ihm jedoch in der Folgezeit ein weiterer Konsumakt nachgewiesen werden konnte, hat der Senat entschieden, dass bei maximal einjährigem Abstand zwischen den beiden Vorfällen die mangelnde Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV als feststehend angesehen werden darf, während bei einer größeren zeitlichen Distanz nur Eignungszweifel bestehen, die ein Vorgehen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 a.a.O.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475).

  • VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums bei

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633
    Der Senat hat selbst einen Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten zwischen den Konsumakten noch nicht für eine so gravierende zeitliche Zäsur gehalten, dass die früheren Konsumakte für die Frage der Gelegentlichkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118).

    Bei einer solchen Sachgestaltung hat der Senat eine weitere Sachaufklärung nur ausnahmsweise dann für geboten erachtet, wenn zu einem größeren zeitlichen Abstand der einzelnen Konsumakte weitere konkrete Anhaltspunkte dafür traten, dass eine Abweichung von den für den Regelfall unbedingte Geltung beanspruchenden Wertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, namentlich Anzeichen für eine Kompensation des die Fahreignung negativ beeinflussenden Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gegeben sind (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118).

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633
    Auch in diesem Zeitpunkt konnte trotz der Abstinenzbehauptung des Antragstellers noch von seiner Nichteignung ausgegangen werden, da die vom Senat so bezeichnete "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" noch nicht verstrichen war, bis zu deren Ablauf die Behörde - vorbehaltlich eines atypischen Falls - es als i.S. des § 11 Abs. 7 FeV feststehend ansehen darf, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der - wie der Antragsteller - gelegentlich Cannabis konsumiert und die sich aus der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Anforderungen missachtet hat, nach wie vor fahrungeeignet ist (vgl. hierzu grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 VRS 109 Nr. 64 = BayVBl 2006, 18).
  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711

    Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennen von Konsum

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633
    Dabei ist für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1711 DAR 2006, 407 = VRS 110 Nr. 105) entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration im Blut von mehr 2 ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen auf den Betroffenen signifikant erhöht.
  • VG Augsburg, 28.07.2008 - Au 3 S 08.882

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Konsum; gravierende zeitliche Zäsur

    Ab dieser Wirkstoffkonzentration muss davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen auf den Betroffenen signifikant erfüllt (vgl. hierzu grundlegend BayVGH vom 11.11.2004, SVR 2005, 152; vom 25.1.2006, DAR 2006, 407; sowie zuletzt vom 13.6.2008, 11 CS 08.633).

    Die "Gelegentlichkeit" im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt immer dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, DAR 2006, 405; vom 13.6.2008, 11 CS 08.633).

    Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 20.11.2006, a.a.O.) selbst ein Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten zwischen den Konsumakten noch nicht für eine so gravierende zeitliche Zäsur gehalten wurde, dass die früheren Konsumakte für die Gelegentlichkeit nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen (an dieser Rechtsprechung festhaltend vgl. BayVGH vom 13.06.2008, 11 CS 08.633).

  • VG Augsburg, 20.08.2008 - Au 3 S 08.1056

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabis-Konsum; gravierende

    Ab dieser Wirkstoffkonzentration muss davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen auf den Betroffenen signifikant erfüllt (vgl. hierzu grundlegend BayVGH vom 11.11.2004, SVR 2005, 152; vom 25.1.2006, DAR 2006, 407; sowie zuletzt vom 13.6.2008, 11 CS 08.633).

    Unter einem "gelegentlichen" Cannabiskonsum ist jede Einnahme dieses Betäubungsmittels zu verstehen, die öfter als einmal erfolgt ist, die von ihrer Häufigkeit her jedoch hinter einem "regelmäßigen" - d.h. täglichen oder nahezu täglichen - Konsum zurückbleibt (vgl. BayVGH vom 13.6.2008, 11 CS 08.633; 14.9.2006, 11 CS 06.1475, 11 CS 06.1476 unter Verweis auf BayVGH vom 25.1.2006 ZfSch 2006, 294/295).

    Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. vom 20.11.2006, 11 CS 06.1118) in diesem Zusammenhang selbst ein Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten noch keine so gravierende zeitliche Zäsur darstellt, dass die früheren Konsumakte für die Gelegentlichkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürften (an dieser Rechtsprechung festhaltend: BayVGH vom 13.6.2008, 11 CS 08.633).

  • VG Augsburg, 20.07.2009 - Au 7 S 09.802

    Entzug der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; mangelndes

    Ab dieser Wirkstoffkonzentration muss nämlich davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen auf den Betroffenen signifikant erfüllt (vgl. hierzu grundlegend BayVGH vom 11.11.2004, SVR 2005, 152; vom 25.1.2006, DAR 2006, 407; vom 13.6.2008, Az: 11 Cs 08.633).

    Die "Gelegentlichkeit" im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt immer dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, DAR 2006 405; vom 13.6.2008, Az.: 11 Cs 08.633).

  • VG Augsburg, 24.11.2008 - Au 3 S 08.1527

    Entzug der Fahrerlaubnis; regelmäßiger Cannabiskonsum; THC-Wert 3,0 ng/ml;

    Ab dieser Wirkstoffkonzentration muss nämlich davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen auf den Betroffenen signifikant erfüllt (vgl. hierzu grundlegend BayVGH vom 11.11.2004, SVR 2005, 152; vom 25.1.2006, DAR 2006, 407; vom 13.6.2008, 11 CS 08.633).

    Die "Gelegentlichkeit" im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt immer dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, DAR 2006, 405; vom 13.6.2008, 11 CS 08.633).

  • VG Augsburg, 14.11.2008 - Au 3 K 08.353

    Cannabis; einjährige Abstinenz

    Der Kläger ließ gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2008 zurückwies (11 CS 08.633).

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde (Beschluss vom 13.6.2008 - 11 CS 08.633).

  • VG Augsburg, 23.09.2008 - Au 3 K 08.55

    Fahrerlaubnisentziehung; gelegentlicher Cannabis-Konsum; mangelndes

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Verlust der Fahreignung wegen mangelnden Trennungsvermögens hinsichtlich Konsum und Fahren entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration im Blut von mehr als 2 ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. hierzu grundlegend: BayVGH vom 11.11.2004, SVR 2005, 152; vom 25.1.2006, DAR 2006, 407; sowie zuletzt vom 13.6.2008, 11 CS 08.633).

    Der Kläger ist auch gelegentlicher Cannabis-Konsument im Sinne der Anlage 4. Unter einem "gelegentlichen" Cannabis-Konsum ist jede Einnahme dieses Betäubungsmittels zu verstehen, die öfter als einmal erfolgt ist, die von ihrer Häufigkeit her jedoch hinter einem "regelmäßigen" - d.h. täglichen oder nahezu täglichen - Konsum zurückbleibt (vgl. BayVGH vom 13.6.2008, 11 CS 08.633; 14.9.2006, 11 CS 06.1475, 11 CS 06.1476 unter Verweis auf BayVGH vom 25.1.2006, ZfSch 2006, 294/295).

  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 11 CS 08.3150

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Fahrt mit 1,9 µg/l THC im Blut; Verlust der

    Was die Dauer des Nachweises für die behauptete Abstinenz angeht, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum grundsätzlich entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV eine einjährige Abstinenz zu fordern, es sei denn es liegt ein atypischer Fall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vor (vgl. zuletzt BayVGH vom 10.3.2008 Az. 11 CS 07.3453; vom 13.6.2008 Az. 11 CS 08.633; vom 30.9.2008 Az. 11 CS 08.2501).
  • VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18

    Zu Wirkungsweise und Anwendung der Medikamentes Ephedrin und Elvanse

    Diese Angaben des Antragstellers sind zum anderen auch deshalb nicht konsistent, weil bei einem Aufenthalt in einem Raum normaler Größe durch passive inhalative Aufnahme eine THC-Plasmakonzentration von 2 ng/mL kaum überschritten wird (VGH Bayern, Beschluss vom 13.6.2008 - 11 CS 08.633).
  • VG Bayreuth, 10.07.2012 - B 1 S 12.453

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Zudem war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (vgl. u.a. BayVGH vom 10.11.2009 Az. 11 CS 09.2082, vom 13.6.2008 Az. 11 CS 08.633 und vom 9.1.2008 Az. 11 CS 07.2318) seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum erst weniger als ein Jahr verstrichen.
  • VG Augsburg, 23.04.2013 - Au 7 S 13.499

    Entzug der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Drogenfahrt mit 56,9

    Darauf, ob drogentypische Ausfallerscheinungen bzw. Fahruntüchtigkeit feststellbar waren, kommt es nicht an (vgl. hierzu grundlegend BayVGH, B.v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2893 - juris; B.v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1711 - juris; B.v. 13.6.2008 - 11 CS 08.633 - juris).
  • VG Berlin, 23.10.2009 - 20 L 208.09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

  • VG Augsburg, 15.05.2013 - Au 7 S 13.590

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Mischkonsum mit

  • VG Augsburg, 04.01.2012 - Au 7 S 11.1771

    Verlust der Fahreignung wegen motorisierter Verkehrsteilnahme unter relevantem

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 7 K 12.168

    Entzug der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Drogenfahrt mit 7,7

  • VG Augsburg, 13.09.2010 - Au 7 K 10.455

    Gelegentlicher Konsum von Cannabis; Verstoß gegen das Trennungsgebot; Beweiswert

  • VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1222

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabiskonsum

  • VG Augsburg, 04.01.2010 - Au 7 S 09.1863

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; Fehlendes Trennvermögen bei 2,4 ng/ml

  • VG Augsburg, 18.06.2012 - Au 7 S 12.739

    Entzug der Fahrerlaubnis; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Abgrenzung zu einmaligem

  • VG Augsburg, 23.01.2012 - Au 7 S 11.1853

    Verlust der Fahreignung wegen motorisierter Verkehrsteilnahme unter relevantem

  • VG Augsburg, 11.08.2011 - Au 7 S 11.1062

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

  • VG Augsburg, 25.10.2010 - Au 7 K 10.644

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet

  • VG Augsburg, 17.09.2010 - Au 7 S 10.1330

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabiskonsum; gelegentlicher Konsum

  • VG Augsburg, 23.12.2008 - Au 3 S 08.1612

    Prozesskostenhilfe; Sofortvollzug; Abstinenznachweis nicht vorgelegt;

  • VG Augsburg, 18.07.2014 - Au 7 K 14.704

    Entzug der Fahrerlaubnis; Gelegentlicher Cannabiskonsum trotz des Vortrags

  • VG Augsburg, 23.02.2012 - Au 7 S 12.169

    Entzug der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Drogenfahrt mit 7,7ng/ml

  • VG Augsburg, 05.01.2011 - Au 7 S 10.1838

    Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung; verfahrensrechtliche

  • VG München, 24.09.2009 - M 6b S 09.3166

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes

  • VG München, 14.05.2013 - M 6b S 13.692

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeforderten

  • VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabiskonsum; gelegentlicher Konsum

  • VG Augsburg, 15.02.2010 - Au 7 S 10.97

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabiskonsum; gelegentlicher Konsum

  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 08.1808

    Fahrerlaubnisentziehung; gelegentlicher Cannabis-Konsum; Schutzbehauptung des

  • VG München, 19.08.2009 - M 6b S 09.2833

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes

  • VG Augsburg, 05.09.2008 - Au 3 S 08.1154
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