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   VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122   

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VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122 (https://dejure.org/2009,11055)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2009 - 11 CS 09.1122 (https://dejure.org/2009,11055)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 11 CS 09.1122 (https://dejure.org/2009,11055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Im Jahr 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis;Modifizierung dieser Fahrerlaubnis im Jahr 2009 in Ungarn;Abgrenzung zwischen Erteilung, Umtausch und Ersetzung einer Fahrerlaubnis bzw. eines Führerscheins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Führerscheinumschreibungen im Ausland

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Behörde kann Anerkennung der Fahrerlaubnis verweigern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führerschein im Ausland gemacht - Anerkennung in Deutschland?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Führerscheinumschreibungen im Ausland verhelfen nicht zur Fahrberechtigung - Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis kann verweigert werden

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EU-Fahrerlaubnis: Schlupfloch oder Sackgasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 106
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122
    Denn das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 29. Januar 2009 (ZfS 2009, 298) festgehalten, dass nach einem Entzug der Fahrerlaubnis im Inland nur solche neu erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnisse anerkannt werden müssten, bei denen der ausstellende Staat zu prüfen habe, ob die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Mindesterfordernisse erfüllt seien.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (a.a.O.) sei nicht einschlägig, da der Antragsteller durch die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis seine wiedererlangte Fahreignung nachgewiesen habe.

    b) Sollte es sich bei dem ungarischen Führerschein des Antragstellers nur um eine neue Beweisurkunde über die ihm 2006 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis handeln, läge - zumal vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Januar 2009 (a.a.O.) - auf der Hand, dass dieses Dokument dem Antragsteller keine Rechte verschaffen kann, die über diejenigen hinausgehen, die ihm aus der darin beurkundeten tschechischen Fahrerlaubnis erwachsen.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122
    Denn der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Erteilung eines solchen Dokuments diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH vom 26.6.2008, ZfS 2008, 473/476, RdNr. 53; EuGH vom 26.6.2008, DAR 2008, 459/461, RdNr. 50; EuGH vom 19.2.2009 DAR 2009, 191/194, RdNr. 77).

    Den Rechtssachen, in denen der Europäische Gerichtshof ein solches Nachprüfungsverbot postuliert hat, lagen allerdings jeweils Fallgestaltungen zugrunde, in denen die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde (so ausdrücklich EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., S. 195, RdNr. 92).

  • VGH Bayern, 22.02.2007 - 11 CS 06.1644

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122
    Sofern gemäß Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG einzelne ihrer Bestimmungen nicht ohnehin erst am 19. Januar 2009 "anwendbar" geworden sind (vgl. dazu BayVGH vom 22.2.2007 ZfS 2007, 354/357 f.), kommt als frühestes Datum der Anwendbarkeit dieser Richtlinie der 19. Januar 2007 als der Tag ihres Inkrafttretens in Betracht.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122
    Denn jedenfalls seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 ZfS 2008, 473; Az. C-334/06 bis C-336/06 DAR 2008, 459) stehe fest, dass der Antragsteller von der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen dürfte.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122
    Während der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 29. April 2004 (DAR 2004, 333) das sich aus Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Recht zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf die Fallgestaltung beschränkt hatte, dass einer Person eine solche Berechtigung zu einem Zeitpunkt erteilt worden war, an dem gegen sie im Aufnahmeland noch eine Sperrfrist lief, wurde diese Befugnis in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ausdrücklich auf die "von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerscheine" erweitert, sofern sich aus vom ausstellenden Mitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt, dass dieser Staat gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis verstoßen hat (vgl. EuGH vom 26.6.2008 ZfS 2008, 473/478, RdNr. 72; EuGH vom 26.6.2008 DAR 2008, 459/463, RdNr. 69).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122
    Denn jedenfalls seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 ZfS 2008, 473; Az. C-334/06 bis C-336/06 DAR 2008, 459) stehe fest, dass der Antragsteller von der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen dürfte.
  • VGH Bayern, 20.11.2007 - 11 C 07.2783
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122
    Da Verwaltungsakte gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam werden und sie erst von da an Rechtsfolgen zeitigen, stellt der beschließende Senat (vgl. BayVGH vom 20.11.2007 Az. 11 C 07.2783) bei der Bestimmung des prozessrechtlich maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts nicht auf das in einem Bescheid angegebene Erlassdatum, sondern auf den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens ab.
  • VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938

    Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in eine

    Im Gegensatz zu der Entscheidung des Senats vom 28. Juli 2009 (Az. 11 CS 09.1122) sei auf die Antragstellerin nie eine Maßnahme i.S. von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden.

    Aus dem Umstand, dass sowohl die Richtlinie 91/439/EWG als auch die Richtlinie 2006/126/EG das Institut des "Umtausches" von Fahrerlaubnissen zusätzlich zu dem der "Ersetzung" eines Führerscheins kennen, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtausches - anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerscheins - zu gewissen inhaltlichen Modifizierungen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann (z.B. bei der Gültigkeitsdauer, vgl. BayVGH vom 28.7.2009 NZV 2010, 106).

    Wie das Verwaltungsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat, ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (NJW 2009, 1687) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (a.a.O.) jeweils eine Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorausgegangen.

    Findet eine solche Eignungsprüfung nicht statt, muss der neu ausgestellte oder umgetauschte Führerschein nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG vom 29.1.2009, a.a.O, BayVGH vom 28.7.2009, a.a.O., auch OVG Lüneburg vom 8.5.2009, DAR 2009, 408; VGH BW vom 4.2.2010 VRS 118, Nr. 84).

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 11 CS 10.2648

    Österreichischer Staatsangehöriger

    Nachdem die Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth u. a. unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (NZV 2010, 106) gegen die am 23. Februar 2010 erfolgte Einstellung des den Antragsteller betreffenden Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis remonstriert hatte, teilte die Staatsanwaltschaft der Antragsgegnerin am 5. Mai 2010 nach Aktenlage fernmündlich mit, es verbleibe bei der dortigen Sachbehandlung, da eine Überprüfung stattgefunden habe und auf dem Führerschein der Code 70 nicht eingetragen worden sei.

    Der Fall, dass eine Eignungsüberprüfung unter Beachtung des Wohnsitzprinzips erfolgreich absolviert werde, sei, da das Gefährdungsmoment damit entfalle, anders zu beurteilen als die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Juli 2009 (a.a.O.) behandelte Sachverhaltsgestaltung, in der es lediglich zum Umtausch eines nicht anerkennungsfähigen Führerscheins gekommen sei.

    Im Hinblick auf die nachweislich durchgeführte Überprüfung der Fahreignung (und Fahrbefähigung) unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Sachverhaltsgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • OLG Stuttgart, 06.02.2012 - 6 Ss 605/11

    Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde: Umschreibung eines falschen

    Wurde dem Inhaber eines, von einem Mitgliedstaat erteilten Führerscheins vor dessen Ausstellung die Fahrerlaubnis entzogen, besteht eine Anerkennungspflicht nur dann, wenn der Ausstellerstaat (auch) mit der Prüfung befasst war, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Dokuments erfüllt sind (vgl. BVerwG NJW 2009, 1687 ff.; BayVGH NZV 2010, 106 ff. sowie Beschl. v. 22.11.2010 - Az. 11 BV 10.711 -, zitiert nach juris).
  • VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855

    Umtausch eines gefälschten Drittstaatenführerscheins in einen EU-Führerschein;

    cc) Dass mit dem Umtausch eines Führerscheins in einen EU-Führerschein nicht die Erteilung einer von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden EU-Fahrerlaubnis verbunden ist, ist - soweit ersichtlich - bislang ständige Rechtsprechung der Obergerichte, einschließlich (bis zur Beschwerdeentscheidung in vorliegendem Verfahren) des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28.07.2009, Az. 11 CS 09.1122, 08.02.10, a.a.O., Urteil vom 22.11.2010, Az. 11 BV 10.711; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09 und 04.02.2010, Az. 10 S 2773/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 16 B 1067/09; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 12 ME 47/09; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009, Az. 3 C 31/07 - jeweils Juris).

    Es ist somit davon auszugehen, dass die von den ungarischen Behörden im Juli 2008 in Bezug auf den von der Klägerin vorgelegten philippinischen Führerschein vorgenommenen Hoheitsakte am ehesten als ein mit der Neuausstellung eines Führerscheins verbundener "Umtausch" des philippinischen in einen ungarischen Führerschein im Sinn von Art. 8 Abs. 6 der RL 91/439/EWG zu verstehen sein dürften, ohne dass eine Befähigungsprüfung vorgenommen worden wäre (vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 28.07.2009, a.a.O., Rn. 32).

  • VG München, 20.08.2010 - M 1 SE 10.3228

    Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Eintragung eines Sperrvermerks

    Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BVerwG vom 29.1.2009 NJW 2009, 1687; BayVGH vom 28.7.2009 NZV 2010, 106; VGH Mannheim vom 27.10.2009 DAR 2010, 38).
  • VGH Bayern, 09.07.2012 - 11 ZB 12.1483

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Die Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 28. Juli 2009 (Az. 11 CS 09.1122) als unbegründet zurück.

    In Abschnitt II.3 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. März 2010 hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an entsprechende Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (a.a.O.), in dem diese Frage ebenfalls nicht definitiv beantwortet wurde - lediglich angemerkt, es spreche "viel dafür", dass es zu einem Umtausch des tschechischen in einen ungarischen Führerschein gekommen sei, ohne sich insoweit festzulegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09

    Zur Frage der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der

    Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 RL 2006/126/EG bzw. RL 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, unterliegt nicht der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rdnr. 19 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann, Funk -, Rdnr. 52, und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche -, Rdnr. 49, jeweils juris; Senatsbeschl. v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.07.2009 -11 CS 09.1122 -juris).
  • VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Die zweite tschechische EU-Fahrerlaubnis des Klägers vom 1. Dezember 2008 vermag nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat, weil eine Pflicht zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann nicht besteht, wenn dem Adressaten einer Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/ EWG später in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Führerschein ausgestellt wurde, dem keine neu erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, sondern bei dem es sich nur um ein neues Dokument handelt, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist (BayVGH vom 28.7.2009 Az. 11 CS 09.1122).

    Im hier zu entscheidenden Fall ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass § 28 Abs. 4 FeV in seiner aktuellen Fassung in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation mit geltendem Europarecht vereinbar ist (vgl. etwa BayVGH vom 28.7.2009 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 12.03.2010 - Au 7 K 09.828

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein

    Bei dem am 1. Dezember 2009 ausgestellten tschechischen Führerschein handelt es sich also nur um eine neue Beweisurkunde über die dem Kläger am 12. Januar 2005 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B. Eine solche Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments kann dem Kläger in Bezug auf die Fahrerlaubnis der Klasse B keine Rechte verschaffen, die über diejenigen hinausgehen, die in dem tschechischen Führerschein vom 12. Januar 2005 enthalten waren (vgl. BayVGH vom 28.7.2009, Az. 11 CS 09.1122).

    Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird danach bei der Beantwortung der Frage, ob die deutsche Staatsgewalt eine im Jahr 2005 erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis in ihrem Hoheitsgebiet als ungültig behandeln darf, voraussichtlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BayVGH vom 28.7.2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 19.07.2012 - 11 AS 12.1537

    Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; Gericht der Hauptsache; Wegfall der die

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 28. Juli 2009 (Az. 11 CS 09.1122) als unbegründet zurück.

    Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. Juli 2012, hier eingegangen am 9. Juli 2012, beantragte der Antragsteller, die in den Verfahren RN 5 S 09.616 und 11 CS 09.1122 ergangenen Beschlüsse dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. März 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 29. April 2009 wiederhergestellt wird.

  • VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09

    Fahrerlaubnisrecht; Informationen des Gemeinsamen Zentrums der

  • VG Würzburg, 06.11.2014 - W 6 S 14.1022

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

  • VG Würzburg, 10.06.2015 - W 6 K 14.1021

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

  • VG Würzburg, 13.01.2011 - W 6 S 10.1346

    Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad; Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 11 CE 10.28

    Fehlende Berechtigung, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • VG Augsburg, 12.04.2012 - Au 7 E 12.432

    Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • VG Ansbach, 11.02.2013 - AN 10 S 12.02112

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VG Ansbach, 18.03.2010 - AN 10 K 09.01419

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 11 CS 12.1998

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein

  • VGH Bayern, 27.10.2009 - 11 CS 09.1037

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein; neues

  • VGH Bayern, 28.09.2011 - 11 CS 11.1713

    Entzug der deutschen Fahrerlaubnis; neues italienisches Führerscheindokument;

  • VG Ansbach, 24.01.2011 - AN 10 S 11.00005

    Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klassen

  • VG Bayreuth, 22.02.2010 - B 1 E 10.19

    Eintragung eines Sperrvermerks ohne vorangehenden Bescheiderlass

  • VG Neustadt, 25.05.2011 - 1 K 148/11

    Ungültigkeit eines EU-Führerscheins wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip

  • VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756

    Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klasse

  • VG Augsburg, 29.03.2010 - Au 7 K 10.264

    Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

  • VG München, 11.12.2009 - M 1 E 09.5252

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein; neues

  • VG München, 15.09.2009 - M 1 K 09.2858

    Aberkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das

  • VG Ansbach, 09.09.2009 - AN 10 E 09.01418

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VG Bayreuth, 22.10.2009 - B 1 S 09.789

    Tschechischer Führerschein; Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.01.2009;

  • VG München, 29.07.2009 - M 6a K 09.1448

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten; Umschreibung

  • VG Ansbach, 21.10.2010 - AN 10 S 10.01649

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009

  • VG Augsburg, 22.04.2010 - Au 7 S 10.447

    Verzicht auf Fahrerlaubnis, um deren Entzug zu vermeiden

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