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VGH Bayern, 02.02.2010 - 11 CS 09.2636 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; erheblicher Verkehrsverstoß; wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02
Beschwerde, Begründungsanforderungen, Bundesrichterwahl
Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2010 - 11 CS 09.2636
An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt oder nur auf dieses verweist oder wenn er sich mit bloß pauschalen, formelhaften Rügen begnügt (vgl. OVG SH vom 31.7.2002 NJW 2003, 158; Guckelberger RdNr. 78 zu § 146;… Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 22 zu § 146). - VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2010 - 11 CS 09.2636
Vielmehr müssen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssätze oder die dafür erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. VGH BW vom 1.7.2002 NVwZ 2002, 1388/1389).
- VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens
2.4 Der Senat hat im Beschluss vom 23. Februar 2012 (11 ZB 11.2995) eine Vorfahrtsverletzung mit Verkehrsunfall und eine Unfallflucht als "wohl erhebliche, jedenfalls wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften" und im Beschluss vom 2. Februar 2010 (11 CS 09.2636 - juris Rn. 26) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h außer Orts als erheblichen Verkehrsverstoß bezeichnet. - OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des …
[vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 36, unter Bezugnahme auf dessen Beschluss vom 2.2.2010 - 11 CS 09.2636 -, juris Rn. 5, 23] Umso mehr ist vorliegend von einem erheblichen Verstoß auszugehen.