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   VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149   

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VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149 (https://dejure.org/2010,21788)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2010 - 11 CS 09.3149 (https://dejure.org/2010,21788)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 11 CS 09.3149 (https://dejure.org/2010,21788)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (Aufgabe der im Beschluss vom 8.6.2007 Az. 11 CS 06.3037 vertretenen Rechtsauffassung);Unerheblichkeit von Punktetilgungen zwischen dem Erreichen von 18 Punkten und der Bekanntgabe ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Nach dem im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (BVerwGE 132, 57) müsse ihm die Fahrerlaubnis gleichwohl entzogen werden, da er durch das Erreichen von 18 Punkten am 7. November 2008 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren habe und er sie nicht allein durch die Tilgung von Punkten wiedererlangen könne.

    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. September 2008 (Az. 5 E 2240/08; Juris) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Februar 2009 (Az. 1 K 2858/08; Juris) trügen dem Rechnung; beide Entscheidungen stammten aus der Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (vgl. außer dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Erkenntnis [a.a.O.] die in den Verfahren 3 C 3.07 [BVerwGE 132, 48] und 3 C 34.07 [Juris] erlassenen Urteile).

    Sie vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2007 (a.a.O.) sei durch das im Verfahren 3 C 21.07 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) insoweit überholt.

    Da auch bei Anwendung des Tattagsprinzips nur rechtskräftig geahndete Verstöße den Anfall von Punkten nach sich ziehen, wird das Recht des Betroffenen, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, Verkehrsvorschriften verletzt zu haben, mithin in keiner Weise eingeschränkt (vgl. auch BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 21.07, a.a.O., S. 63, RdNr. 22).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, aus der Stellung dieser Vorschrift innerhalb des § 4 StVG und aus dem in der Gesetzesbegründung deutlich werdenden Willen des Normgebers hergeleitet hat, dass die Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn eine Person im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt, so begegnet das nach alledem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in der Sache 3 C 21.07 am 25. September 2008 erlassenen Urteil (a.a.O., S. 63, RdNr. 22) hierzu ausgeführt:.

    Da das innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Bundesrechts letztverantwortlich berufene Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Urteil vom 25. September 2008 (a.a.O., S. 58, RdNr. 9) festgehalten hat, es stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang, bei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Verwaltungsakten den Erlass des Ausgangsbescheids als den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, gibt der Senat den im Beschluss vom 8. Juni 2007 vertretenen Standpunkt ausdrücklich auf.

    Wenn das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Beschluss vom 2. Februar 2009 (a.a.O., RdNr. 18) unter ausschließlicher Berufung auf das in der Sache 3 C 3.07 am 25. September 2008 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts meint, das Tattagsprinzip beanspruche bei der Auslegung des § 4 StVG nicht durchgängig Geltung, sondern sei nur bei der Ermittlung des nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen, so hat es hierbei offenbar übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2008 im Verfahren 3 C 21.07 eine Entscheidung erlassen hat, in der klar ausgesprochen wurde, dass allein eine auf der Grundlage des Tattagsprinzips vorgenommene Rechtsanwendung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vereinbar ist.

  • VGH Bayern, 08.06.2007 - 11 CS 06.3037

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis - Punktesystem // Maßgebliche

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (Aufgabe der im Beschluss vom 8.6.2007 Az. 11 CS 06.3037 vertretenen Rechtsauffassung);.

    Das Verwaltungsgericht verkenne ferner, dass nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2007 (NJW 2008, 1547) bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung abzustellen sei.

    Sie vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2007 (a.a.O.) sei durch das im Verfahren 3 C 21.07 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) insoweit überholt.

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Juni 2007 (a.a.O., S. 1548) die Auffassung vertreten hat, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an, verstand sich diese Aussage vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in jenem Verfahren nur darüber zu befinden war, ob sich eine nach der Bekanntgabe des Ausgangs-, aber vor dem Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids eintretende Tilgung zugunsten des Betroffenen auswirkt (das Widerspruchsverfahren war seinerzeit in Bayern insoweit noch nicht abgeschafft worden).

  • VG Sigmaringen, 02.02.2009 - 1 K 2858/08

    Mehrfach-Punkte-System; Verwarnung; Rechtskraftprinzip; Tattagprinzip;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. September 2008 (Az. 5 E 2240/08; Juris) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Februar 2009 (Az. 1 K 2858/08; Juris) trügen dem Rechnung; beide Entscheidungen stammten aus der Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (vgl. außer dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Erkenntnis [a.a.O.] die in den Verfahren 3 C 3.07 [BVerwGE 132, 48] und 3 C 34.07 [Juris] erlassenen Urteile).

    Wenn das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Beschluss vom 2. Februar 2009 (a.a.O., RdNr. 18) unter ausschließlicher Berufung auf das in der Sache 3 C 3.07 am 25. September 2008 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts meint, das Tattagsprinzip beanspruche bei der Auslegung des § 4 StVG nicht durchgängig Geltung, sondern sei nur bei der Ermittlung des nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen, so hat es hierbei offenbar übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2008 im Verfahren 3 C 21.07 eine Entscheidung erlassen hat, in der klar ausgesprochen wurde, dass allein eine auf der Grundlage des Tattagsprinzips vorgenommene Rechtsanwendung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vereinbar ist.

  • VG Hamburg, 29.09.2008 - 5 E 2240/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Rechtskraftprinzip

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. September 2008 (Az. 5 E 2240/08; Juris) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Februar 2009 (Az. 1 K 2858/08; Juris) trügen dem Rechnung; beide Entscheidungen stammten aus der Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (vgl. außer dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Erkenntnis [a.a.O.] die in den Verfahren 3 C 3.07 [BVerwGE 132, 48] und 3 C 34.07 [Juris] erlassenen Urteile).

    Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. September 2008 (a.a.O.) kann der Antragsteller schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil jener Beschluss ersichtlich noch in Unkenntnis der nur vier Tage zuvor ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 erlassen wurde.

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Die Frage, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist, hängt in erster Linie von den Aussagen des einschlägigen materiellen Rechts ab (vgl. z.B. BVerwG vom 25.11.1981 BVerwGE 64, 218/222; vom 3.11.1986 BVerwGE 78, 243/244 f.).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Nur wenn sich ihm keine diesbezüglichen Aussagen entnehmen lassen, ist bei belastenden (d.h. mit der Anfechtungsklage anzugreifenden) Verwaltungsakten auf die beim Ergehen der letzten Behördenentscheidung bestehende tatsächliche und rechtliche Situation abzustellen (vgl. z.B. BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 260/261).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Die Frage, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist, hängt in erster Linie von den Aussagen des einschlägigen materiellen Rechts ab (vgl. z.B. BVerwG vom 25.11.1981 BVerwGE 64, 218/222; vom 3.11.1986 BVerwGE 78, 243/244 f.).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Selbst insoweit ist die Ermittlung der Reichweite einer Norm im Weg der Auslegung indes nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerfG vom 26.2.1969 BVerfGE 25, 269/285; vom 10.6.1997 BVerfGE 96, 68/97; vom 20.3.2002 BVerfGE 105, 135/158).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Die Notwendigkeit, den Bedeutungsgehalt einer Bestimmung im Weg der Auslegung zu ermitteln, steht im Regelfall ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem im Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) wurzelnden Gebot der Normenklarheit, nicht entgegen (vgl. z.B. BVerfG vom 14.3.1967 BVerfGE 21, 209/215; vom 9.11.1988 BVerfGE 79, 106/120; vom 22.11.2000 BVerfGE 102, 254/337).
  • VGH Bayern, 02.03.2010 - 11 CS 09.2446

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erreichen von 18 Punkten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149
    Bei einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings erst nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheids klargestellt hat, nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO, so dass bei einem solchen Verwaltungsakt die Durchführung eines Vorverfahrens im Sinn der §§ 68 ff. VwGO gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 4.2.2010, Az. 11 CS 09.2935, RdNrn. 11 f. AU; vom 2.3.2010, Az. 11 CS 09.2446, RdNrn. 17 - 20 AU).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft;

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • VGH Bayern, 04.02.2010 - 11 CS 09.2935

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze

  • VG München, 17.10.2011 - M 1 S 11.4258

    Einstweiliger Rechtsschutz; Prozesskostenhilfe; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller vor, da er auf der Grundlage der Anlage 13 zu § 40 FeV unter Zugrundelegung des Tattagprinzips (vgl. hierzu BVerwG vom 25.9.2008, Az. 3 C 3.07, DAR 2009, 46; vom selben Tage, Az. 3 C 21.07, DAR 2009, 102; BayVGH vom 3.5.2010, Az. 11 CS 09.3149, Juris; OVG Sachsen vom 25.6.2010, Az. 3 B 65/10, Juris) und unter Berücksichtigung von Tilgungen und Punktereduzierungen mit Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung am 15. Juli 2009 einen Punktestand von 18 Punkten erreicht hatte (a) und das Absinken des Punktestandes infolge von Tilgungen nach diesem Zeitraum unberücksichtigt bleibt (b).

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2010 (Az. 11 CS 09.3149) ausdrücklich klargestellt, dass, soweit das Gericht im Beschluss vom 8. Juni 2007 (DAR 2007, 717) die Auffassung vertreten hat, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an, dies vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass in jenem Verfahren nur darüber zu befinden war, ob sich eine nach der Bekanntgabe des Ausgangs-, aber vor dem Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids eintretende Tilgung zugunsten des Betroffenen auswirkt (das Widerspruchsverfahren war seinerzeit in Bayern insoweit noch nicht abgeschafft worden).

    Da das innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Bundesrechts letztverantwortlich berufene Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Urteil vom 25. September 2008 festgehalten hat, es stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang, bei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Verwaltungsakten den Erlass des Ausgangsbescheids als den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den im Beschluss vom 8. Juni 2007 vertretenen Standpunkt ausdrücklich aufgegeben (BayVGH vom 3.5.2010, a.a.O.).

  • VG München, 29.06.2010 - M 1 K 10.838

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten; Tattagprinzip

    Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2010 (Az. 11 CS 09.3149), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 3. Mai 2010 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass, soweit das Gericht im Beschluss vom 8. Juni 2007 (DAR 2007, 717) die Auffassung vertreten hat, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an, dies vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass in jenem Verfahren nur darüber zu befinden war, ob sich eine nach der Bekanntgabe des Ausgangs-, aber vor dem Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids eintretende Tilgung zugunsten des Betroffenen auswirkt (das Widerspruchsverfahren war seinerzeit in Bayern insoweit noch nicht abgeschafft worden).

  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 11 CS 10.377

    Punktsystem; Tattagsprinzip; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen

    Bereits im Beschluss vom 3. Mai 2010 (Az. 11 CS 09.3149, RdNr. 23) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund seine frühere Auffassung, bei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungen der Fahrerlaubnis komme es auf die im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung bestehende Sach- und Rechtslage an, ausdrücklich aufgegeben (vgl. zu diesem Fragenkreis auch BayVGH vom 5.5.2010 Az. 11 CS 10.290, RdNr. 18).
  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 3. Mai 2010 (DAR 2010, 539) zurück.
  • VG Würzburg, 21.12.2015 - W 6 K 15.883

    Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung

    Hat aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend eine schriftliche Ermahnung zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten i für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 3 C 21/07 - BVerwGE 132, 57; BayVGH, B. v. 3.5.2010 - 11 CS 09.3149 - SVR 2010, 344).
  • VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrszentralregister

    Dies ändert aber - wie oben dargelegt - nichts daran, dass sich der Antragsteller mit Erreichen von 18 Punkten als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 11 CS 09.3149 - und vom 21. Juni 2010 - 11 CS 10.377 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, NJW 2011, 2311 = juris, Rn. 6).
  • VG München, 16.09.2013 - M 1 S 13.3761

    Nochmalige Fahrerlaubnisentziehung nach Rücknahme der vorangegangen

    Als Streitwert im Hauptsacheverfahren ist daher nach Nr. 46.2, Nr. 46.5 und Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs ein Betrag von 10.000,-- Euro anzusetzen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.5.2010 - 11 CS 09.3149 - juris Rn. 26), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist.
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 12 ME 96/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit Erreichen von 18 oder mehr Punkten im

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Berechnung des Punktestands des Antragstellers (mit 18 Punkten) im Verkehrszentralregister der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten Tattagprinzip entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 3.07 -, DAR 2009, 46; Urt. vom selben Tage - 3 C 21.07 -, DAR 2009, 102; vgl. auch Bay.VGH, Beschl. v. 3.5.2010 - 11 CS 09.3149 -, DAR 2010, 538; OVG Sachsen, Beschl. v. 25.6.2010 - 3 B 65/10 -, DAR 2010, 534; ebenso st. Rspr. d. Sen.) und deshalb nicht zu beanstanden ist.
  • VG München, 11.09.2013 - M 1 S 13.3756

    Entziehen der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten; Eintritt der

    In einem Hauptsacheverfahren, das die Erteilung oder den Entzug einer Fahrerlaubnis der Klasse A zum Gegenstand hat, wäre gemäß Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000,-- EUR anzusetzen; für ein eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E betreffendes Klageverfahren sieht der Streitwertkatalog in Nr. 46.5 und Nr. 46.8 einen Betrag von 7.500,-- EUR vor (BayVGH, B.v. 3.5.2010 - 11 CS 09.3149 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 11 CS 11.703

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsentscheidung kommt es auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in dem Zeitpunkt an, in dem der Adressat einer solchen Maßnahme die 18-Punkte-Grenze erreicht hat (BayVGH vom 3.5.2010 SVR 2010, 344).
  • VGH Bayern, 29.09.2011 - 11 CS 11.1897

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 Punkten im

  • VG Würzburg, 27.05.2015 - W 6 S 15.414

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 05.05.2010 - 11 CS 10.290

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Punktsystem; Tattagprinzip

  • VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 7 S 13.877

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze;

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