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   VGH Bayern, 07.02.2011 - 11 CS 10.2955   

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https://dejure.org/2011,67665
VGH Bayern, 07.02.2011 - 11 CS 10.2955 (https://dejure.org/2011,67665)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.02.2011 - 11 CS 10.2955 (https://dejure.org/2011,67665)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 2011 - 11 CS 10.2955 (https://dejure.org/2011,67665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verwertbarkeit eines Fahreignungsgutachtens unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung; Unverhältnismäßigkeit der Beibringungsaufforderung

  • blutalkohol PDF, S. 201
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit einer MPU hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ab!

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 15.06.2009 - 11 CS 09.373

    Verwertbarkeit eines die Fahreignung verneinenden Gutachtens; Verlust der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2011 - 11 CS 10.2955
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung (etwa BayVGH vom 15.6.2009 Az. 11 CS 09.373), dass die Verwertbarkeit eines der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhängt.
  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 11 C 13.2516

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug (Alkohol); negatives

    Auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 14. März 2012 kommt es nicht an, denn das daraufhin erstellte Fahreignungsgutachten wurde mit Wissen und Wollen des Klägers unmittelbar der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 2.10- BVerwGE 137, 10/14; BayVGH, B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.2955 - Blutalkohol 48, 188).
  • VGH Bayern, 10.10.2013 - 11 B 11.2849

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.2955 - Blutalkohol 48, 188), dass die Verwertbarkeit eines der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhängt.
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