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   VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168   

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https://dejure.org/2011,34861
VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,34861)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,34861)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,34861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Mehrfacher Betäubungsmittelgebrauch (Cannabis, Kokain, Amfetamin, Ecstasy) und Fahrerlaubnisentzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Hat eine Person die Fahreignung unbezweifelbar verloren, behauptet sie jedoch, dass es bei ihr zu einem Verhaltenswandel gekommen ist, der - falls er tatsächlich vorliegt - zur Wiedererlangung der Fahreignung führt, oder liegen unabhängig vom Vorbringen des Betroffenen dahingehende, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vor, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nach der gefestigten Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18) nicht mehr entziehen, bis der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung aufgeklärt wurde.

    a) Die Wiedererlangung einer nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangenen Fahreignung setzt voraus, dass der Betroffene im Regelfall mindestens ein Jahr lang nachweislich die Einnahme von Betäubungsmitteln unterlassen hat, und dass diese Abstinenz als dauerhaft angesehen werden kann, weil sie auf einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gegenüber Betäubungsmitteln beruht (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19).

    Denn die sog. "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" (vgl. zur Bedeutung dieses Begriffs BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19) wäre auf der Grundlage ihres Vorbringens bereits heute (und erst recht im Zeitpunkt eines künftigen Widerspruchsbescheids) abgelaufen.

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Person nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 28.8.2006 Az. 11 C 05.2849 RdNrn. 21 ff.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 u. a. RdNr. 48) an einer Abstinenzbehauptung auch dann festhalten, wenn der Betroffene von Rechts wegen u. U. andere Möglichkeiten besitzt, um die Wiedererlangung der Fahreignung darzutun.

    Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens aber, die dem Adressaten etwas abverlangt, was er innerhalb der ihm gesetzten Frist keinesfalls erfüllen kann, ist rechtswidrig (vgl. u. a. BayVGH vom 14.9.2006, a.a.O., RdNr. 44).

  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 11 C 05.2849
    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Person nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 28.8.2006 Az. 11 C 05.2849 RdNrn. 21 ff.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 u. a. RdNr. 48) an einer Abstinenzbehauptung auch dann festhalten, wenn der Betroffene von Rechts wegen u. U. andere Möglichkeiten besitzt, um die Wiedererlangung der Fahreignung darzutun.
  • VG Meiningen, 08.02.2011 - 2 K 3/11

    Zum Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Da die Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 FeV bereits aufgrund des Konsums nicht ärztlich verordneter Betäubungsmittel durch die Antragstellerin zum Erlass einer solchen Maßnahme verpflichtet war, ist im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine etwaige Nichtbeachtung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG die getroffene Entscheidung nicht beeinflusst haben kann (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in Fällen, in denen die Behörde im Ergebnis so wie geschehen entscheiden musste, BayVGH vom 14.2.2006 ZfS 2008, 116 f.; NdsOVG vom 11.12.2007 ZfS 2008, 114/116; OVG SA vom 25.8.2010 NJW 2010, 3465/3466; VG Meiningen vom 8.2.2011 Az. 2 K 3/11 Me RdNr. 28).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2007 - 12 ME 360/07

    Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Da die Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 FeV bereits aufgrund des Konsums nicht ärztlich verordneter Betäubungsmittel durch die Antragstellerin zum Erlass einer solchen Maßnahme verpflichtet war, ist im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine etwaige Nichtbeachtung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG die getroffene Entscheidung nicht beeinflusst haben kann (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in Fällen, in denen die Behörde im Ergebnis so wie geschehen entscheiden musste, BayVGH vom 14.2.2006 ZfS 2008, 116 f.; NdsOVG vom 11.12.2007 ZfS 2008, 114/116; OVG SA vom 25.8.2010 NJW 2010, 3465/3466; VG Meiningen vom 8.2.2011 Az. 2 K 3/11 Me RdNr. 28).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 3 M 359/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Da die Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 FeV bereits aufgrund des Konsums nicht ärztlich verordneter Betäubungsmittel durch die Antragstellerin zum Erlass einer solchen Maßnahme verpflichtet war, ist im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine etwaige Nichtbeachtung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG die getroffene Entscheidung nicht beeinflusst haben kann (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in Fällen, in denen die Behörde im Ergebnis so wie geschehen entscheiden musste, BayVGH vom 14.2.2006 ZfS 2008, 116 f.; NdsOVG vom 11.12.2007 ZfS 2008, 114/116; OVG SA vom 25.8.2010 NJW 2010, 3465/3466; VG Meiningen vom 8.2.2011 Az. 2 K 3/11 Me RdNr. 28).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96

    Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 6 und vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7; vgl. ferner BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 18.11.1983 Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; vom 19.3.1996 BayVBl 1997, 54).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 9.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Da die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde die Frage der Fahreignung der Antragstellerin auf einer breiteren Tatsachengrundlage zu beurteilen haben, als das in dem gegen sie geführten Strafverfahren der Fall war (diese Verwaltungsbehörden haben namentlich auch den Gesichtspunkt des Verlusts - sowie ggf. der Wiedererlangung - der Fahreignung wegen des Konsums anderer Betäubungsmittel als des ärztlich verordneten Amfetaminsulfats zu beurteilen, dessentwegen sich die Antragstellerin des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr ausgesetzt sah), würde das Urteil vom 22. März 2011 auch dann keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG entfalten, wenn das Amtsgericht in den Gründen dieser Entscheidung ausdrücklich festhalten sollte, dass das Verhalten der Antragstellerin am 19. März 2010 nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen, die auf einer schmäleren Tatsachengrundlage als eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis beruhen, BVerwG vom 11.1.1988 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78; vom 15.7.1988 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 83; vom 11.10.1989 Az. 7 B 150.89 , RdNr. 2; vom 1.4.1993 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; vom 17.2.1994 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 92; vom 19.3.1996 DÖV 1996, 878/879).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Da durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zugleich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für ein etwaiges künftiges Klageverfahren festgeschrieben würde (vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), stünde auch im Rahmen einer von der Antragstellerin gegen die Nummern II und III des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 künftig ggf. eingelegten Beschwerde fest, dass ein solches Rechtsmittel wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zurückzuweisen sein wird.
  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167
    Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 6 und vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7; vgl. ferner BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 18.11.1983 Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; vom 19.3.1996 BayVBl 1997, 54).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerwG, 11.10.1989 - 7 B 150.89
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 01.06.2012 - 10/12
  • VGH Bayern, 27.10.2005 - 11 CS 05.1967
  • VGH Bayern, 31.05.2007 - 11 C 06.2695

    Straßenverkehrsrecht: Eignungszweifel nach Genuss von Methamphetamin

  • VG Augsburg, 07.12.2010 - Au 7 S 10.1640

    Bindungswirkung des Strafverfahrens gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    So ist es nur folgerichtig, dass in der Rechtsprechung unterschieden wird zwischen der ärztlich verordneten Einnahme eines betäubungsmittelhaltigen Arzneimittels (bzw. der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit ausschließlich auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erworbenen Medizinal-Cannabisblüten) einerseits und der eigenmächtigen Einnahme einer illegal beschafften Droge andererseits (vgl. z. B. Senatsurteil vom 11.08.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2013 - 12 ME 289/12 - DAR 2013, 288; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167 - SVR 2011, 389; SächsOVG, Beschluss vom 06.05.2009 - 3 B 1/09 - Blutalkohol 46, 296; VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.2016 - W 6 K 16.986 - juris; VG München, Beschluss vom 07.09.2016 - M 26 S 16.3079 - juris; VG Meiningen, Beschluss vom 07.05.2012 - 2 E 180/12 Me - juris; zu § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG siehe etwa König in Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 24a StVG Rn. 22).
  • VG Karlsruhe, 30.06.2016 - 3 K 3375/15

    Ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Cannabis - Dauerbehandlung mit

    Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass hinsichtlich des Konsums von Medizinal-Cannabisblüten, für deren Erwerb der Kläger eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur medizinisch betreuten und begleiteten Therapie einer bestehenden Erkrankung besitzt, die Nr. 9.6.2 (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eine grundsätzlich anwendbare und im Verhältnis zu Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (regelmäßige Einnahme von Cannabis) spezielle Regelung trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 -, juris; Beschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 11.01.2013 - 12 ME 289/12 -, juris).

    Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das Cannabis nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Cannabiseinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 -, juris, allgemein zu Betäubungsmitteln).

    Zumindest ist, weil der Kläger nicht ausschließlich die aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabisblüten, sondern zusätzlich illegal beschafftes Cannabis konsumiert hat, von einer missbräuchlichen Einnahme, d.h. einem regelmäßig übermäßigen Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen, der die Fahreignung grundsätzlich ausschließt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 -, juris, Rn. 25).

  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168

    Polyvalenter Betäubungsmittelgebrauch (Cannabis, Kokain, Amfetamin,

    Die Verwaltungsstreitsachen 11 C 10.3167 und 11 CS 10.3168 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin, ihr unter Aufhebung der Nummer I des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen (Verfahren 11 C 10.3167).

    Die Verbindung der Verfahren 11 C 10.3167 und 11 CS 10.3168 beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass die Antragstellerin die im Verfahren 11 C 10.3167 nach der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz angefallene Gebühr (sowie etwaige in diesem Rechtsstreit entstandene gerichtliche Auslagen) zu tragen hat, und außergerichtliche Kosten des Antragsgegners gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet werden.

  • VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18

    Zu Wirkungsweise und Anwendung der Medikamentes Ephedrin und Elvanse

    Denn es erscheint dem Grunde nach vorstellbar, dass bestimmte Betäubungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Verschreibung eingenommen werden, die Fahreignung unberührt lassen (VGH Bayern, Beschluss vom 18.4.2011 - 11 C 10.3167).

    Auch der VGH Bayern (Beschluss vom 18.4.2011, a.a.O., juris Rn. 23) geht davon aus, dass die ärztlich verordnete Einnahme eine bestimmungsgemäße, verschreibungsfähige Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels voraussetzt.

    Missbrauch im Sinn der Nr. 9.4 Anlage 4 FeV liegt dann vor, wenn von einem verordneten Arzneimittel in "übertherapeutischem" Umfang Gebrauch gemacht wird (VGH Bayern, Beschluss vom 18.4.2011, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 26.10.2016 - W 6 K 16.986

    Keine PKH - Fehlende Fahreignung durch Ritalinkonsum

    Die Krankheit ADS bzw. ADHS gerade verbunden mit einer Dauermedikation mit Ritalin mit dem Wirkstoff Methylphenidat bietet einen sachgerechten Anlass für eine weitere Aufklärung (vgl. etwa VG Würzburg, B.v. 27.7.2016 - W 6 S 16.680 - juris; BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389; B.v. 31.5.2007 - 11 C 06.2695 - juris).

    Erst wenn der Klägerin der Nachweis gelingen sollte, dass sie nunmehr krankheitsbedingt entsprechend einer ärztlichen Verordnung Ritalin einnimmt und dieses jedenfalls nicht die Fahreignung entfallen lässt, könnte von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2012 - 3 M 47/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums sog. harter Drogen (hier:

    Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich nämlich um eine der Durchsetzung des materiellen Rechts dienende Verfahrensvorschrift (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.04.2011 - 11 C 10.3167 -, juris; Beschl. d. Senates v. 25.08.2010 - 3 M 359/10 -, NJW 2010, 3465; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2007, a. a. O.).
  • VG Würzburg, 27.07.2016 - W 6 S 16.680

    Folgen einer teilweise fehlerhaften Fragestellung in Gutachtensanordnung

    ADHS gerade verbunden mit einer Dauermedikation mit Medikinet mit dem Wirkstoff Methylphenidat bietet einen sachgerechten Anlass für eine weitere Aufklärung (vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389; B. v. 31.5.2007 - 11 C 06.2695 - juris).
  • VG Meiningen, 14.07.2015 - 2 K 214/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei unbewusster Einnahme von Metamphetamin (hier

    So ist der Konsum eines verschreibungsfähigen - und dem Konsumenten tatsächlich von einer hierzu befugten Person verschriebenen - Betäubungsmittels aus dem Anwendungsbereich der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszuklammern und die Frage, ob die Einnahme eines solchen Stoffes zum Verlust der Fahreignung führt, allein anhand der Nummern 9.4 und 9.6 dieser Anlage zu beantworten (Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.04.2011, 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168, juris, Rn. 22).
  • VG Bayreuth, 27.06.2018 - B 1 S 18.552

    Einstweiliger Rechtsschutz - Fahrerlaubnisentzug nach Drogenkonsum

    Entscheidend ist insoweit jedoch, ob es sich um ein verschreibungsfähiges und dem Konsumenten auch tatsächlich von einer hierzu befugten Person verschriebenes Medikament handelt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.04.2011 - 11 C 10.3167 und 11 CS 10.3168 - juris Rn. 22 ff.).

    Wenn ihm das Medikament aber verschrieben worden ist, wirft sein vorgetragenes Verhalten durchaus die Frage auf, ob sich seine Einnahme im Rahmen der Verschreibung bewegt oder ob hier vielleicht in "übertherapeutischem Umfang" von der vorordneten Arznei Gebrauch gemacht wurde (vgl. hierzu BayVGH v. 18.04.2011 a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 03.01.2017 - W 6 S 16.1300

    Rechtmäßige Fahrerlaubnisentziehung wegen Betäubungsmittelkonsums

    Die Mitwirkungsverpflichtung schließt die Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 11 CS 13.425 - juris; B.v. 27.3.2013 - 11 CS 13.548 - juris; B.v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 [2016]).
  • VG Meiningen, 07.05.2012 - 2 E 180/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme nicht ausschließlich ärztlich

  • VG Würzburg, 05.01.2016 - W 6 S 15.1440

    Keine Fahreignung aufgrund Drogenkonsums

  • VG Bayreuth, 22.01.2014 - B 1 K 12.663

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2013 - 12 ME 289/12

    Anordnung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bei Fahrt

  • VG Würzburg, 28.04.2016 - W 6 S 16.406

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum (Amphetamin)

  • VG München, 07.09.2016 - M 26 S 16.3079

    Rechtmäßige sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Cannabis

  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 11 ZB 20.2407

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des eingeräumten Konsums von Amphetamin

  • OVG Sachsen, 15.04.2015 - 3 B 319/14

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO;

  • VG Würzburg, 20.11.2013 - W 6 K 13.399

    Differenzen zwischen polizeilichem und ärztlichem Bericht zu festgestellten

  • VG Würzburg, 14.03.2023 - W 6 S 23.219

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Amphetamin, kein Nachweis im Blut, Amphetaminkonsum

  • VG Würzburg, 28.02.2014 - W 6 S 14.103

    Verwertbarkeit der Aussagen bei Polizei vor Belehrung über

  • VG Regensburg, 26.11.2013 - RN 8 S 13.1824

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Anforderung eines ärztlichen Gutachtens; Besitz von

  • VG Bayreuth, 07.12.2018 - B 1 S 18.1140

    Einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Würzburg, 11.05.2022 - W 6 K 21.1371

    Entzug der Fahrerlaubnis, psychische Störungen (Manie), Verwertbarkeit eines

  • VG Regensburg, 13.06.2012 - RN 8 S 12.576

    Straftaten in Zusammenhang mit der Kraftfahreignung; Aggressionspotential; (32)

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168   

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VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,62091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.2011 - 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,62091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 2011 - 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,62091)
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Volltextveröffentlichung

  • openjur.de

    Polyvalenter Betäubungsmittelgebrauch (Cannabis, Kokain, Amfetamin, Ecstasy);Zusätzliche Einnahme einer ärztlich verordneten Amfetaminzubereitung;Rechtswidrigkeit einer Gutachtensanforderung bei unabhängig vom Begutachtungsergebnis feststehendem Verlust der Fahreignung ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167

    Polyvalenter Betäubungsmittelgebrauch (Cannabis, Kokain, Amfetamin, Ecstasy)

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Die Verwaltungsstreitsachen 11 C 10.3167 und 11 CS 10.3168 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin, ihr unter Aufhebung der Nummer I des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen (Verfahren 11 C 10.3167).

    Die Verbindung der Verfahren 11 C 10.3167 und 11 CS 10.3168 beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass die Antragstellerin die im Verfahren 11 C 10.3167 nach der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz angefallene Gebühr (sowie etwaige in diesem Rechtsstreit entstandene gerichtliche Auslagen) zu tragen hat, und außergerichtliche Kosten des Antragsgegners gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet werden.

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Hat eine Person die Fahreignung unbezweifelbar verloren, behauptet sie jedoch, dass es bei ihr zu einem Verhaltenswandel gekommen ist, der - falls er tatsächlich vorliegt - zur Wiedererlangung der Fahreignung führt, oder liegen unabhängig vom Vorbringen des Betroffenen dahingehende, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vor, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nach der gefestigten Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18) nicht mehr entziehen, bis der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung aufgeklärt wurde.

    a) Die Wiedererlangung einer nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangenen Fahreignung setzt voraus, dass der Betroffene im Regelfall mindestens ein Jahr lang nachweislich die Einnahme von Betäubungsmitteln unterlassen hat, und dass diese Abstinenz als dauerhaft angesehen werden kann, weil sie auf einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gegenüber Betäubungsmitteln beruht (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19).

    Denn die sog. "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" (vgl. zur Bedeutung dieses Begriffs BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19) wäre auf der Grundlage ihres Vorbringens bereits heute (und erst recht im Zeitpunkt eines künftigen Widerspruchsbescheids) abgelaufen.

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Person nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 28.8.2006 Az. 11 C 05.2849 RdNrn. 21 ff.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 u. a. RdNr. 48) an einer Abstinenzbehauptung auch dann festhalten, wenn der Betroffene von Rechts wegen u. U. andere Möglichkeiten besitzt, um die Wiedererlangung der Fahreignung darzutun.

    Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens aber, die dem Adressaten etwas abverlangt, was er innerhalb der ihm gesetzten Frist keinesfalls erfüllen kann, ist rechtswidrig (vgl. u. a. BayVGH vom 14.9.2006, a.a.O., RdNr. 44).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Da das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dem Einzelnen nicht nur ein subjektives Abwehrrecht verschafft, sondern die öffentliche Gewalt hierdurch auch verpflichtet wird, Gefahren abzuwehren, die den Trägern dieses Grundrechts von dritter Seite drohen (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164), spricht der in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf Art. 2 GG eher für als gegen die Berücksichtigungsfähigkeit eines zwar rechtswidrig angeforderten, aber gleichwohl beigebrachten Gutachtens.
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Rechtswidrig ist eine solche Forderung auch deshalb, weil insbesondere eine medizinisch-psychologische Begutachtung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (vgl. BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/83 f.), der in Fällen, in denen auch ohne Begutachtung außer Frage steht, dass der Betroffene die Fahreignung verloren hat und er sie bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht wiedererlangt haben kann, nicht durch ein legitimes Erfordernis des Gemeinwohls gerechtfertigt wird.
  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 6 und vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7; vgl. ferner BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 18.11.1983 Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; vom 19.3.1996 BayVBl 1997, 54).
  • BVerwG, 11.10.1989 - 7 B 150.89
    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Da die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde die Frage der Fahreignung der Antragstellerin auf einer breiteren Tatsachengrundlage zu beurteilen haben, als das in dem gegen sie geführten Strafverfahren der Fall war (diese Verwaltungsbehörden haben namentlich auch den Gesichtspunkt des Verlusts - sowie ggf. der Wiedererlangung - der Fahreignung wegen des Konsums anderer Betäubungsmittel als des ärztlich verordneten Amfetaminsulfats zu beurteilen, dessentwegen sich die Antragstellerin des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr ausgesetzt sah), würde das Urteil vom 22. März 2011 auch dann keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG entfalten, wenn das Amtsgericht in den Gründen dieser Entscheidung ausdrücklich festhalten sollte, dass das Verhalten der Antragstellerin am 19. März 2010 nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen, die auf einer schmäleren Tatsachengrundlage als eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis beruhen, BVerwG vom 11.1.1988 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78; vom 15.7.1988 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 83; vom 11.10.1989 Az. 7 B 150.89 , RdNr. 2; vom 1.4.1993 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; vom 17.2.1994 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 92; vom 19.3.1996 DÖV 1996, 878/879).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Da durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zugleich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für ein etwaiges künftiges Klageverfahren festgeschrieben würde (vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), stünde auch im Rahmen einer von der Antragstellerin gegen die Nummern II und III des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 künftig ggf. eingelegten Beschwerde fest, dass ein solches Rechtsmittel wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zurückzuweisen sein wird.
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96

    Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 6 und vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7; vgl. ferner BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 18.11.1983 Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; vom 19.3.1996 BayVBl 1997, 54).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 9.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Da die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde die Frage der Fahreignung der Antragstellerin auf einer breiteren Tatsachengrundlage zu beurteilen haben, als das in dem gegen sie geführten Strafverfahren der Fall war (diese Verwaltungsbehörden haben namentlich auch den Gesichtspunkt des Verlusts - sowie ggf. der Wiedererlangung - der Fahreignung wegen des Konsums anderer Betäubungsmittel als des ärztlich verordneten Amfetaminsulfats zu beurteilen, dessentwegen sich die Antragstellerin des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr ausgesetzt sah), würde das Urteil vom 22. März 2011 auch dann keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG entfalten, wenn das Amtsgericht in den Gründen dieser Entscheidung ausdrücklich festhalten sollte, dass das Verhalten der Antragstellerin am 19. März 2010 nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen, die auf einer schmäleren Tatsachengrundlage als eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis beruhen, BVerwG vom 11.1.1988 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78; vom 15.7.1988 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 83; vom 11.10.1989 Az. 7 B 150.89 , RdNr. 2; vom 1.4.1993 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; vom 17.2.1994 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 92; vom 19.3.1996 DÖV 1996, 878/879).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2007 - 12 ME 360/07

    Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 3 M 359/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Meiningen, 08.02.2011 - 2 K 3/11

    Zum Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 11 C 05.2849
  • VG Augsburg, 07.12.2010 - Au 7 S 10.1640

    Bindungswirkung des Strafverfahrens gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

  • VGH Bayern, 31.05.2007 - 11 C 06.2695

    Straßenverkehrsrecht: Eignungszweifel nach Genuss von Methamphetamin

  • VGH Bayern, 27.10.2005 - 11 CS 05.1967
  • VG Bayreuth, 22.01.2014 - B 1 K 12.663

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hier gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da die Fahrerlaubnisbehörde beim Fehlen der Fahreignung die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen hat (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389 - juris Rn. 52 - und B.v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - ZfSch 2008, 116; OVG LSA, B.v. 25.8.2010 - 3 M 359/10 - NJW 2010, 3465; NdsOVG, B.v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114).
  • VG Bayreuth, 08.10.2012 - B 1 S 12.770

    Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums

    Nach Ablauf dieser verfahrensrechtlichen Einjahresfrist ist einem Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit zu geben, die Wiedergewinnung der Fahreignung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen (vgl. u.a. BayVGH vom 5.7.2012 Az. 11 CS 12.1321, vom 14.2.2012 Az. 11 C 11.3005, vom 28.11.2011 Az. 11 CS 11.2393, vom 25.8.2011 Az. 11 CS 11.1279, vom 9.6.2011 Az. 11 CS 11.938, vom 18.4.2011 Az. 11 CS 10.3168, vom 17.6.2010 Az. 11 CS 10.991 sowie grundlegend vom 9.5.2005 in BayVBl 2006, 18 ff.).
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