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   VGH Bayern, 31.03.2011 - 11 CS 11.256   

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https://dejure.org/2011,67001
VGH Bayern, 31.03.2011 - 11 CS 11.256 (https://dejure.org/2011,67001)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.2011 - 11 CS 11.256 (https://dejure.org/2011,67001)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 2011 - 11 CS 11.256 (https://dejure.org/2011,67001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verlust der Fahreignung wegen motorisierter Verkehrsteilnahme unter relevantem Cannabiseinfluss; ungeklärte Wiedererlangung der Fahreignung; Interessenabwägung

  • verkehrslexikon.de

    Zum Verlust der Fahreignung wegen Verkehrsteilnahme mit einem Kfz unter Cannabiseinfluss und zur Wiedererlangung der Fahreignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2011 - 11 CS 11.256
    Sollte sich der Antragsteller unter Aufgabe der von ihm bisher eingenommenen Verweigerungshaltung vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids dazu entschließen, sich einer Begutachtung zu unterziehen, die der Klärung einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung durch ihn dient, dürfte ihm diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18) nicht abgeschnitten werden.
  • VG Bayreuth, 10.07.2012 - B 1 S 12.453

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    In Verbindung mit dem eingeräumten Konsum am Vorabend ergibt sich schon daraus ein zumindest zweimaliger Cannabiskonsum des Antragstellers (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten insbesondere BayVGH vom 12.10.2011 Az. 11 CS 11.2194, vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256, vom 13.12.2010 Az. 11 CS 10.2873, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580, vom 5.3.2009 Az. 11 CS 08.3046 und vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545).

    Die Fahrerlaubnisbehörde brauchte daher im Ausgangsverwaltungsverfahren mangels konkreter Anhaltspunkte der Frage nicht nachzugehen, ob der Antragsteller die Fahreignung wieder erlangt haben könnte (vgl. hierzu insbesondere BayVGH vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256, vom 18.5.2010 Az. 11 CS 09.2849 und vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545).

    Zweifelhaft erscheint auch, ob die sonstigen Anforderungen an verwertbare Drogenscreenings (vor allem kurzfristige Einbestellung ohne Vorwarnung und kontrollierte Abnahme) beachtet wurden (vgl. hierzu insbesondere BayVGH vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256 und vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580).

    Aber selbst wenn man den Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen ansieht, ist bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen eigenständigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit dritter Verkehrsteilnehmer höher zu gewichten als das private und berufliche Interesse des Antragstellers, vorerst weiter im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, weil außer der pauschalen Abstinenzbehauptung weder seinem Sachvortrag noch den dargestellten Gesamtumständen hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er - nach Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss - derzeit bereits auf der Grundlage eines gefestigten Einstellungswandels zu einem straßenverkehrsgerechten Verhalten zurückgefunden hat (vgl. hierzu ausführlich BayVGH vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580 unter Hinweis auf die Interessenbewertung gemäß BVerfG vom 20.6.2002 in NJW 2002, 2378; ebenso u.a. BayVGH vom 3.4.2012 Az. 11 CS 12.480, vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 10.6.2009 Az. 11 CS 09.608 in Blutalkohol 46, 359, vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545, vom 13.9.2007 Az. 11 CS 07.260, vom 4.6.2007 Az. 11 CS 06.2806 und vom 16.1.2007 Az. 11 CS 06.1268).

  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 11 BV 11.1464

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigem Cannabiskonsum

    Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor im Fall von mindestens zwei selbständigen Konsumakten (BayVGH vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256).
  • VG München, 04.09.2018 - M 26 S 18.3398

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

    Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor im Fall von mindestens zwei selbständigen Konsumakten (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 11 CS 11.256).
  • VG München, 27.03.2018 - M 26 S 18.284

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gelegentlicher Cannabiskonsum

    Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor im Fall von mindestens zwei selbständigen Konsumakten (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 11 CS 11.256).
  • VG Augsburg, 04.01.2012 - Au 7 S 11.1771

    Verlust der Fahreignung wegen motorisierter Verkehrsteilnahme unter relevantem

    Nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der dauerhafte Einstellungswandel im Rahmen des psychologischen Teils und die vollständige Drogenabstinenz im Rahmen des medizinischen Teils einer kombiniert medizinisch-psychologischen Begutachtung nachzuweisen, wobei die Drogenabstinenz durch mindestens vier und höchstens acht sich über das zu absolvierende "Abstinenzjahr" erstreckende rechtskonforme Drogenscreenings zu beweisen ist ( siehe z.B. BayVGH vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256).
  • VGH Bayern, 30.03.2012 - 11 CS 12.361

    Unzureichende Beschwerdebegründung zur Widerlegung eines gelegentlichen

    Gelegentlicher Cannabiskonsum setzt mindestens zwei selbständige Konsumakte voraus (BayVGH vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256).
  • VG Augsburg, 23.01.2012 - Au 7 S 11.1853

    Verlust der Fahreignung wegen motorisierter Verkehrsteilnahme unter relevantem

    Nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die vollständige Drogenabstinenz im Rahmen des medizinischen Teils und der dauerhafte Einstellungswandel im Rahmen des psychologischen Teils einer kombiniert medizinisch-psychologischen Begutachtung nachzuweisen (siehe z.B. BayVGH vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256).
  • VG Augsburg, 18.07.2014 - Au 7 K 14.704

    Entzug der Fahrerlaubnis; Gelegentlicher Cannabiskonsum trotz des Vortrags

    Nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die vollständige Drogenabstinenz im Rahmen des medizinischen Teils und der dauerhafte Einstellungswandel im Rahmen des psychologischen Teils einer kombiniert medizinisch-psychologischen Begutachtung nachzuweisen (siehe z.B. BayVGH, B.v. 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256).
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