Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.01.2011 - 11 CS 11.37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,67797
VGH Bayern, 24.01.2011 - 11 CS 11.37 (https://dejure.org/2011,67797)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2011 - 11 CS 11.37 (https://dejure.org/2011,67797)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 (https://dejure.org/2011,67797)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,67797) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entzug einer Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92;Finanzielle Leistungsunfähigkeit des Unternehmers;Persönliche Unzuverlässigkeit wegen Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht;Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 11 CS 11.37
    Der Sache nach zutreffend verweist er allerdings darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Auffassung, wonach die Rechtmäßigkeit des Dauerverwaltungsakts "Gewerbeuntersagung" (§ 35 Abs. 1 GewO) davon abhing, dass die Untersagungsvoraussetzungen auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.2.1982 [BVerwGE 65, 1/2] aufgeführten Nachweise aus der älteren Spruchpraxis dieses Gerichts), in der Entscheidung vom 2. Februar 1982 (a.a.O.) deshalb aufgegeben hat und seither die im Augenblick der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage als maßgeblich ansieht, weil die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden Antrag abhängig gemacht hat.

    Die Neufassung des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO habe im Interesse der Entlastung der Behörde erreichen wollen, dass die Initiative zur Wiederzulassung vom Gewerbetreibenden ausgehen müsse, ohne dass die öffentliche Verwaltung während eines gerichtlichen Verfahrens von sich aus zu prüfen habe, ob die Untersagungsgründe fortbestehen (BVerwG vom 2.2.1982, a.a.O., S. 3).

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 11 CS 11.37
    Dass diese Vorschrift in ihrer seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung nicht gegen die Landesverfassung verstößt, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (BayVBl 2009, 109) mit bindender Wirkung (Art. 29 Abs. 1 VfGHG) ausgesprochen.
  • OVG Hamburg, 02.10.2002 - 4 Bs 257/02

    Akteneinsicht bei behördlichen Verfahrenshandlungen; Auslegung § 44a VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 11 CS 11.37
    Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02

    Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 11 CS 11.37
    Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. zur mangelnden Eignung einer bloßen Wiedergabe des Vorbringens aus der ersten Instanz oder einer Bezugnahme hierauf, die formellen Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu erfüllen, VGH BW vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 79 mit Nachweisen u. a. aus der Spruchpraxis des beschließenden Senats; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 41 zu § 146).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2013 - 13 B 255/13

    Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) VO 1072/2009/EG und

    Soweit die Zuverlässigkeit deshalb vorliegend nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 GBZugV zu beurteilen ist, folgt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung , vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 -, juris, die Prognose gerechtfertigt sein muss, dass der Unternehmer und der Verkehrsleiter auch in Zukunft keine Gewähr dafür bieten, das Transportgewerbe ordnungsgemäß zu führen, vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Bd. 3, N § 3 GüKG, Anm. 3.a).
  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2020 - 7 K 5200/19

    Widerruf Gemeinschaftslizenz grenzüberschreitender Güterkraftverkehr; Anhörung;

    "Der Widerruf der Gemeinschaftslizenz (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung) ist nach summarischer Prüfung der Aktenlage in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255713 -, juris, Rdnr. 11 und vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris, Rdnr. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 -, juris, Rdnr. 18, rechtlich nicht zu beanstanden.Er findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

    Insoweit regelt § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (GBZugV), dass ein Unternehmer nur zuverlässig ist, wenn keine Tatsachen vorliegen, dass bei Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird (Nr. 1) oder bei dem Betrieb die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird (Nr. 2).Soweit die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 darauf abstellt, dass der Verkehrsleiter der Antragstellerin, S. T. , "unter Bewertung aller Gesamtumstände" durch die beharrliche Nichtzahlung von Steuern und/ oder Sozialabgaben sowie die Nichtvorlage entsprechender Erklärungen zu erkennen gegeben habe, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder wirtschaftlich in der Lage sein werde, den Steuer- und sozialabgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen (S. 3 der Verfügung), ist zunächst festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogenen Tatsachen nach Aktenlage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 -, juris, Rdnr. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris, Rdnr. 7; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2012 - 18 L 1013/12 -, juris, Rdnr. 9, zu einem wesentlichen Teil nicht mehr dem aktuellen Sachstand entsprachen.Sie nimmt Bezug auf Zahlungsrückstände, die bei Erlass der Ordnungsverfügung unstreitig bereits nicht mehr bestanden.

  • VG Düsseldorf, 04.07.2019 - 6 L 1288/19

    Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

    Nach summarischer Prüfung nach Aktenlage war der Widerruf zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255713 -, juris Rn. 11 und vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 -, juris Rn. 18, rechtlich nicht zu beanstanden.
  • VG Aachen, 11.02.2016 - 2 L 901/15

    Gemeinschaftslizenz; Widerruf; Niederlassung; Büro; örtliche Zuständigkeit

    (1) Zunächst bestehen hinsichtlich der Widerrufsverfügung des Antragsgegners unter Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides bei der hier gebotenen summarischen Prüfung und nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vgl. zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt im Falle des Widerrufs einer Gemeinschaftslizenz etwa: OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255713 -, Rz. 11, 12; Bay.VGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 (unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 22. Juli 1982 - 3 B 36/82 - (Apothekenbetriebserlaubnis) und Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17/79 - (zu § 35 GewO)) sowie vom 26. März 2012 - 11 CS 12.351 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2010 - OVG 1S 98/10 -, jeweils juris.
  • VG Köln, 31.08.2012 - 18 L 1013/12

    Gemeinschaftslizenz entscheidungserheblicher Zeitpunkt fehlende finanzielle

    Im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, eingehend hierzu: BayVGH, Beschluss vom 24.01.2011 - 11 CS 11.37 -, Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.07.1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4, waren bereits Steuer- und Beitragsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 29.521,37 Euro aufgelaufen, nämlich Beitragsverbindlichkeiten bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Höhe von 15.924,39 Euro, vollstreckbare Steuerrückstände bei dem Finanzamt Gummersbach in Höhe von 12.202,43 Euro sowie eine Gewerbesteuerforderung i.H.v. 1.394,55 Euro.
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2014 - 7 ME 110/13

    Erteilung einer (vorläufigen) Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden

    Für die Zuverlässigkeitsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 GBZugV ergibt sich daraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.01.2011 - 11 CS 11.37 -, juris) die Prognose gerechtfertigt sein muss, dass der Unternehmer auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, das Transportgewerbe ordnungsgemäß zu führen.
  • VG Hamburg, 04.12.2019 - 15 E 4685/19

    Erfolgloser Eilantrag gegen den wegen fehlender finanzieller Leistungstätigkeit

    Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den eine gewerbe- oder berufsrechtliche Erlaubnis entzogen wurde, auf die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Verhältnisse an ( BayVGH, Beschluss vom 24.1.2011, 11 CS 11.37, juris Rn. 19, so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.4.2013, 13 B 255/13, juris Rn. 27 ).
  • VG Hannover, 22.06.2017 - 5 A 993/16

    Auswechslung des Verkehrsleiters; Gemeinschaftslizenz;

    Unzuverlässig ist, wer in dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung keine Gewähr dafür bietet, das Transportgewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu führen (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Nds. OVG, B. v. 27.02.2017 - 7 LA 10/17 - (S. 11); B. v. 13.01.2014, - 7 ME 110/13 - OVG NRW, B. v. 12.04.2013 - 13 B 255/13 - juris; Bay VGH, B. v. 24.01.2011 - 11 CS 11.37. juris; vgl. auch Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, a.a.O., § 3 GüKG, N § 3 Anm. 3 a).
  • VG Würzburg, 31.05.2023 - W 6 S 23.588

    Sofortverfahren, Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr,

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2023 - 11 ZB 22.930 - juris Rn. 14, B.v. 24.1.2011 - 11 CS 11.37 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 03.04.2023 - 11 ZB 22.930

    Entzug der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr

    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entzugs der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2011 - 11 CS 11.37 - juris Rn. 18 f.; OVG NW, B.v. 12.4.2013 - 13 B 255/13 - juris Rn. 11; VG Hamburg, B.v. 4.12.2019 - 15 E 4685/19 - juris Rn. 44 ff.).
  • VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 CS 11.2247

    Entziehung der Fahrerlaubnis; (teilweise) bloße Wiederholung der

  • VG Köln, 16.11.2012 - 18 K 3409/11

    Rechtliche Ausgestaltung der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 Abs.

  • VG Köln, 21.03.2014 - 18 K 6009/12

    Anspruch einer sich im Insolvenzverfahren befindenden Unternehmensgesellschaft

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2023 - 7 ME 51/23

    Begründungsdefizit; Gemeinschaftslizenz; Güterkraftverkehr; sofortige

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht