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   VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171   

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VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171 (https://dejure.org/2012,14777)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 (https://dejure.org/2012,14777)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 11 CS 12.171 (https://dejure.org/2012,14777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004;Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;Spätere Neuausstellung eines Führerscheins für diese Fahrerlaubnis mit Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes;Sinngemäße ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11

    Gesetzlicher Richter (Verstoß durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, der Entscheidung sei § 28 FeV in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zugrunde zu legen, bleibe unberücksichtigt, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 (DAR 2012, 14) durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Recht der Europäischen Union bestünden.

    Soweit sich der Antragsteller auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 (a.a.O.) beziehe, zeige er nicht auf, dass die Inlandsungültigkeit seiner im Jahr 2004 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis von der in jener Entscheidung erörterten Problematik - nämlich der Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit der am 19. Januar 2009 anwendbar gewordenen Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) - berührt sein könne.

    Aus diesem Grund kommt auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 (a.a.O.) keine Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit zu.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217) geltend macht, es sei amtsbekannt, dass im Ausstellermitgliedstaat Wohnsitzüberprüfungen nicht stattgefunden hätten, versteht der Senat diese Einlassung so, dass er damit auf die Randnummer 55 der letztgenannten Entscheidung Bezug nimmt.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von der Sachverhaltsgestaltung, die dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (a.a.O.) zugrunde lag, insofern, als in den polnischen Führerschein des Klägers Wierer eine Anschrift in Polen eingetragen war (vgl. EuGH vom 9.7.2009, a.a.O., RdNr. 25).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Denn belastende Verwaltungsakte sind grundsätzlich anhand der bei ihrem Erlass geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. zur entsprechenden Situation bei Anfechtungsklagen gegen Bescheide, durch die dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die Befugnis aberkannt wird, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315/316; vom 25.2.2010 BVerwGE 136, 149/151).

    Es kommt vielmehr allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (BVerwG vom 11.12.2008, a.a.O., S. 323).

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Ebenso verhielt es sich z.B. in den Ausgangsverfahren, die den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (Grasser, C-184/10, NJW 2011, 3635) und vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, NJW 2012, 369) zugrunde lagen.

    [35] Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (Urteil Grasser, Randnr. 33).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, auf die ein Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert hat, wird mithin durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsüberprüfung behoben (so ausdrücklich EuGH vom 19.2.2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-01113, RdNr. 92).

    Wurde eine Person, der die Fahrerlaubnis entzogen wurde, jedoch keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates angeordneten Überprüfung ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen, ist nicht der Beweis erbracht, dass der Inhaber eines vom letztgenannten Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entsprechend den Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien ergeben, zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., RdNr. 95).

  • VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in einen ausländischen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Wegen der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung braucht im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung deshalb nicht erörtert zu werden, ob die Eintragung im Feld 8 des dem Antragsteller am 23. November 2004 ausgestellten Führerscheins auch nach dem Recht der Europäischen Union einem Gegenbeweis dahingehend zugänglich ist, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Inhabers im maßgeblichen Zeitpunkt doch im Ausstellermitgliedstaat befunden hat (nach deutschem Prozessrecht besteht eine solche Möglichkeit; vgl. z.B. BayVGH vom 23.11.2011 Az. 11 BV 11.1315 RdNrn. 37 f.), und welche Anforderungen bejahendenfalls an den Erfolg eines solchen Gegenbeweises zu stellen sind.
  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Denn belastende Verwaltungsakte sind grundsätzlich anhand der bei ihrem Erlass geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. zur entsprechenden Situation bei Anfechtungsklagen gegen Bescheide, durch die dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die Befugnis aberkannt wird, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315/316; vom 25.2.2010 BVerwGE 136, 149/151).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Ebenso verhielt es sich z.B. in den Ausgangsverfahren, die den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (Grasser, C-184/10, NJW 2011, 3635) und vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, NJW 2012, 369) zugrunde lagen.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Im Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10, SVR 2012, 149/154, RdNr. 77) hat der Europäische Gerichtshof vielmehr bekräftigt, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaates nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
    Die sich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen erteilten Fahrerlaubnisse findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Besitz des von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber dieses Dokuments am Tag der Erteilung des Führerscheins die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllte (EuGH vom 26.6.2008, Wiedemann u. a., C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-04635, RdNr. 53; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-04691, RdNr. 50).
  • OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (u. a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = zfs 2009, 298 und BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 = zfs 2012, 597 ff.).

    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einen (älteren) Führerscheindokument Bezug, so ist für der Beurteilung der Frage, ob ein sog. Wohnsitzverstoß vorliegt, auf die Eintragung in dem älteren Führerscheindokument abzustellen (u.a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836 und BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 sowie Entscheidungen des EuGH vom 13.10.2011 - C - 224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C - 590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.).

    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = ZfS 2009, 298).

    31 cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sogenannter Wohnsitzverstoß vorliegt, ist aber auf die Eintragung im Führerschein vom 29.09.2004 abzustellen und nicht auf den am 06.02.2006 ausgestellten weiteren Führerschein, weil dieser auf den Führerschein vom 29.09.2004 Bezug nimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

    f) Durch den Führerschein vom 29.09.2004 kann die Durchführung einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung bereits deshalb nicht nachgewiesen werden, weil sich aus diesem Führerschein selbst ergibt, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

  • VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117

    Slowenischer Führerschein; Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis;

    2.2 Gegen die Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem Recht der Europäischen Union bestehen keine Bedenken (BayVGH v. 29.5.2012 11 CS 12.171 juris RdNr. 30 unter Hinweis auf EuGH v. 1.3.2012 C-467/10 - Akyüz - zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - sog. 2. Führerscheinrichtlinie - sowie zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - sog. 3. Führerscheinrichtlinie - BVerwG v. 25.8.2011 3 C 9.11 juris RdNr. 37).

    Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den Wohnsitz oder Wohnort des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs I a zur 2. Führerscheinrichtlinie), ergibt sich (wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vorausgesetzt wird) unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der Antragsteller seitens der slowenischen Behörden damals als eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person geführt wurde (vgl. BayVGH v. 29.5.2012 a.a.O. RdNr. 31).

    Aus diesem Grund kann der Antragsteller mit diesem Führerschein auch nicht die Durchführung einer richtlinienkonformen Eignungsüberprüfung in Slowenien belegen (BayVGH v. 29.5.2012 a.a.O RdNr. 35).

  • OLG Zweibrücken, 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

    EU-Richtlinie durchgeführten Eignungsüberprüfung unterzogen worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss v. 29.05.2012 - 11 CS 12.171, juris Rn. 33).
  • VG München, 08.05.2013 - M 6b K 12.2700

    Kläger ist (mittlerweile) tschechischer Staatsbürger

    Dieser Wohnsitzverstoß und damit die fehlende Berechtigung setzen sich auch in dem am ... November 2009 ausgestellten Führerschein mit der Nummer ... fort, auch wenn in diesem Führerschein nun im Feld 8 mit "D..." ein in der Tschechischen Republik liegender Wohnsitz eingetragen ist (BayVGH, B.v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris).

    Maßgeblich ist allein der Verstoß gegen die damals schon geltende o.g. Richtlinie selbst (BayVGH, B.v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris).

  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40).
  • VG München, 09.05.2016 - M 26 S 16.234

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

    Dieser Wohnsitzverstoß und damit die fehlende Berechtigung setzen sich auch in dem am ... September 2009 ausgestellten Führerschein fort, auch wenn in diesem Führerschein nun im Feld 8 ein in der Tschechischen Republik liegender Wohnsitz eingetragen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris).

    Maßgeblich ist allein der Verstoß gegen die damals schon geltende o.g. Richtlinie selbst (BayVGH, B.v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris).

  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 CS 16.1230

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet

    Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40).
  • OVG Thüringen, 29.04.2016 - 2 EO 563/15

    Wohnsitzerfordernis; EU-Führerschein - Ersatzdokument

    29. Mai 2012 - 11 CS 12.171 - Juris, Rn. 32 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 3 A 338/12 - Juris, Rn. 7).
  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 11 CS 16.689

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40).
  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VG Augsburg, 07.06.2013 - Au 7 K 13.388

    Tschechischer Führerschein; Wohnsitzverstoß; Streitwert bei Haupt- und

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