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   VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201   

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VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201 (https://dejure.org/2012,11699)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.03.2012 - 11 CS 12.201 (https://dejure.org/2012,11699)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. März 2012 - 11 CS 12.201 (https://dejure.org/2012,11699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit;Kein Sonderfall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung allein wegen Nichtteilnahme des Alkoholabhängigen als Fahrzeugführer am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand (Abgrenzung zu BayVGH ...

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG, Nummern 8.3, 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
    Fahrerlaubnisrecht: Unterbliebene behördliche Maßnahmen zur Aufklärung einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung | Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit; Kein Sonderfall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung allein wegen ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG, Nummern 8.3, 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
    Fahrerlaubnisrecht: Unterbliebene behördliche Maßnahmen zur Aufklärung einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung | Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit; Kein Sonderfall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung allein wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201
    Kein Sonderfall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung allein wegen Nichtteilnahme des Alkoholabhängigen als Fahrzeugführer am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand (Abgrenzung zu BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139);.

    Durch das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für ein trotz nachgewiesener Alkoholabhängigkeit bestehendes Trennungsvermögen unterscheide sich der vorliegende Fall von der Sachverhaltsgestaltung, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2010 (Az. 11 CS 10.1139 ) zugrunde gelegen habe.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der Konstellation, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2010 (a.a.O.) zugrunde lag.

    Ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser fachärztlichen Einschätzung ergab sich in dem vom beschließenden Senat am 24. August 2010 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren aus dem Umstand, dass der dortige Antragsteller trotz eines erkennbar ausgeprägten Verlangens nach Alkohol (er war, nachdem er das von ihm gelenkte Fahrzeug abgestellt hatte, auf dem Weg zu seiner Wohnung bei bestehendem akutem Alkoholentzugssyndrom zusammengebrochen, wobei er eine mit vollen Bierflaschen gefüllte Tasche mit sich führte) während der vorangegangenen Fahrt vollständig nüchtern gewesen war (seine Atemluft wies ca. 50 Minuten nach dem Kollaps einen Alkoholgehalt von 0, 0 mg/l auf).

    In der Tatsache, dass der Antragsteller des durch den Beschluss von 24. August 2010 (a.a.O.) beendeten Verfahrens nie betrunken im Straßenverkehr in Erscheinung getreten war, obwohl er allen erkennbaren Umständen nach berufsbedingt in erheblichem Umfang als Kraftfahrer unterwegs gewesen war (er war als Messebauer tätig), sah der Senat lediglich ein weiteres, nachrangiges Indiz für die potentielle Richtigkeit der auch damals aufgestellten Behauptung, er verfüge trotz eingetretener Alkoholabhängigkeit über die Fähigkeit, zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNr. 53).

  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 11 CS 06.2913

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201
    Entscheidend kommt es insoweit darauf an, dass das nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderliche Abstinenzjahr nur in "freier Sozialgemeinschaft" zurückgelegt werden kann (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung BayVGH vom 4.4.2006 Az. 11 CS 05.3214 RdNr. 15; vom 29.3.2007 Az. 11 CS 06.2913 RdNr. 28).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 11 CS 05.3214
    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201
    Entscheidend kommt es insoweit darauf an, dass das nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderliche Abstinenzjahr nur in "freier Sozialgemeinschaft" zurückgelegt werden kann (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung BayVGH vom 4.4.2006 Az. 11 CS 05.3214 RdNr. 15; vom 29.3.2007 Az. 11 CS 06.2913 RdNr. 28).
  • VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103

    Erteilung der Fahrerlaubnis - Wiedergewinnung der Fahreignung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201
    a) er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat (vgl. zu dem Erfordernis, dass die Entwöhnung "erfolgreich" verlaufen sein muss, und zu den zu diesem Zweck zu erfüllenden Voraussetzungen BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 RdNrn. 7 f.);.
  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 S 12.629

    Alkoholabhängigkeit; Fahrerlaubnisentzug nach Rückfall; Anforderungen an

    Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH vom 27.3.2012 Az. 11 CS 12.201 RdNr. 22).

    Dies ist anzunehmen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung stattgefunden hat und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (vgl. BayVGH vom 27.3.2012 a.a.O. RdNr. 29 ff., m.w.N.).

    Dies ist die Frist, innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf (BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526 RdNr. 26), da innerhalb diese Jahres keine Wiedererlangung gegeben sein kann (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV; BayVGH vom 27.3.2012 a.a.O. RdNr. 35, 29 ff. m.w.N.).

    Eine Person, die Alkoholabstinenz praktiziert, sieht sich nicht mehr vor die Entscheidungssituation gestellt, ob sie sich an das Steuer eines Fahrzeugs setzen will, nachdem sie Alkohol in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Umfang zu sich genommen hat (vgl. BayVGH vom 27.3.2012 a.a.O. RdNr. 28).

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat sich auch mit einer Wiedererlangung der Fahreignung auseinandergesetzt und den Antragsteller über die Voraussetzungen einer solchen aufgeklärt (vgl. hierzu BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O. RdNr. 27; vom 27.3.2012 a.a.O. RdNr. 37), wie aus dem Schreiben vom 18. Januar 2012, der persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 29. Februar 2012 sowie den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hervorgeht.

  • VG Augsburg, 13.08.2013 - Au 7 S 13.1130

    Alkoholabhängigkeit; fachärztliches Gutachten

    Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22).

    Dies ist anzunehmen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung stattgefunden hat und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 29 ff., m.w.N.).

    Eine Person, die Alkoholabstinenz praktiziert, sieht sich nicht mehr vor die Entscheidungssituation gestellt, ob sie sich an das Steuer eines Fahrzeugs setzen will, nachdem sie Alkohol in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Umfang zu sich genommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris 28).

    Dies ist die Frist, innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf (BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 26), da innerhalb dieses Jahres keine Wiedererlangung gegeben sein kann (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV; BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 35, 29 ff. m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2013 - 3 M 68/13

    Verfahrensrechtliche Frist für die Entziehung der Fahrerlaubnis

    Im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf zwischen der Drogenfahrt und dem Entziehungsverfahren war der Antragsteller hierfür nicht mehr auf ein gesondertes Wiedererteilungsverfahren zu verweisen, sondern konnte die Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung bereits im Entziehungsverfahren vorgenommen werden (vgl. BayVGH a.a.O.; derselbe, Beschl. v. 27.03.2012 - 11 CS 12.201 -, juris).
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