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   VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688   

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VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 (https://dejure.org/2014,32651)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 (https://dejure.org/2014,32651)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 (https://dejure.org/2014,32651)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.

    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75, Satz 2).

    Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 67).

    Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 73, 74).

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

    Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

    Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a.a.O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.) geäußert.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.

    Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a.a.O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.) geäußert.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

    Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40).

  • VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

    Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
  • VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 29.04.2014 - 11 CS 14.287

    § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist in Fällen, in denen Drittstaatsfahrerlaubnisse

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 16.06.2014 - 11 BV 13.1080

    Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
    Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15

    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des

    Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 15).

    Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 -, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 14).

    Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter' für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

    Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen.

    Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle "inländischen Umstände' (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 23).

    Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 17).

    Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 24).

    Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 25).

  • VG Würzburg, 01.04.2015 - W 6 K 14.590

    Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß

    Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2014 (11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris) sei zu entnehmen, dass keinerlei unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates Polen vorlägen, die belegten, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als er die Fahrerlaubnis erhalten habe, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe.

    Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 (11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris) zurück.

    Die Sach- und Rechtslage ist schon in den Beschlüssen im Sofortverfahren umfassend dargestellt und gewürdigt, zum einen im Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2014 (VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 S 14.591 - juris) sowie zum anderen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren (BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris).

    Auf die Ausführungen in diesen Beschlüssen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. konkret VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 S 14.591 - juris Rn. 25 ff. - UA S. 8 ff.; BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 9 ff.).

    Es reicht die bloße Möglichkeit eines solchen Sachverhaltsgestaltung, ohne dass die Begründung eines rein reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 12 ff.).

    Bislang seien nur Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzungen mitgeteilt worden (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 19 ff.).

    Zu den danach unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzungen nicht gegeben waren, waren zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch inländische Umstände (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 23).

    Die weiteren Umstände (ununterbrochene Meldung in Deutschland zusammen mit Ehefrau und Kind, persönliche Bindungen in Deutschland, Werbung der Fahrschule mit Fahrerlaubniserwerb ohne Wohnsitz in Polen, Motiv des Klägers, Örtlichkeit in Polen) sprechen deutlich für die durchgängige Beibehaltung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 S 14.591 - juris Rn. 29 - UA S. 9 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 24).

    Ihm obliegt es substanziierte und verifizierte Angaben zur Erfüllung seines Wohnsitzerfordernisses in Polen, konkret zu Beginn und Ende seines Aufenthalts sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen dort zu machen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30 sowie VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 S 14.591 - juris Rn. 30 f. - UA S. 10 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 25).

    Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 26; VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 S 14.591 - juris Rn. 32 - UA S. 11 f.).

  • VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17

    EU-Fahrerlaubnisinhaber; Wohnsitzprinzip; Scheinwohnsitz; Begründung einer

    Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaat gehabt habe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 - juris Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen.

    (bb) Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle "inländischen Umstände" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 23).

    Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 - juris Rn. 17).

    Gerade wenn jemand darüber hinaus aber auch noch behauptet, über einen Zeitraum von 185 Tagen pro Jahr seinen Wohnsitz parallel in einem anderen Staat gehabt zu haben, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. zur zeitgleichen Anmeldung bzw. zum zeitgleichen Innehaben von zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten: BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 - juris Rn. 24).

  • VG Würzburg, 10.03.2017 - W 6 E 17.228

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrvermerk auf ausländischem Führerschein

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B. v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

    Da der Antragsteller bisher keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat, drängt sich der Verdacht auf, dass er durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • VG Würzburg, 18.08.2017 - W 6 S 17.771

    Aberkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B.v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Polnischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

    Da der Antragsteller dem bisher nicht nachgekommen ist und keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat, drängt sich der Verdacht auf, dass er durch ein Ausweichen nach Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - Kommunal-Praxis BY 2015, 26).

  • VG Würzburg, 07.12.2016 - W 6 S 16.1189

    Geltung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; jeweils m.w.N.).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

    Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • VG Münster, 21.03.2019 - 10 K 2229/17
    "Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 15).

    Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 -, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 14).

    Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).".

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris; B.v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 30).
  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Europarecht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30).

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 CS 14.1090

    EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis; Berücksichtigung gerichtsbekannter

    § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Europarecht vereinbar (zuletzt BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30).

  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 11 CS 14.1932

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

  • VG München, 20.04.2021 - M 19 K 21.653

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 11 CS 16.689

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

  • VG Bayreuth, 28.05.2020 - B 1 S 20.451

    Feststellung, dass Berechtigung von einzelnen Fahrerlaubnisklassen Gebrauch zu

  • VG Regensburg, 22.06.2018 - RN 8 S 18.537

    Anforderungen an den Nachweis eines Wohnsitzerfordernisverstoßes

  • VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: polnischen) Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 23.06.2020 - B 1 K 19.797

    Keine Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

  • VG München, 11.06.2015 - M 6b E 15.1000

    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 1 K 15.1014

    Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitznachweis

  • VGH Bayern, 05.11.2014 - 11 ZB 14.718

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 27.08.2019 - B 1 K 18.1047

    Kein Anspruch auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VG Bayreuth, 24.07.2019 - B 1 K 18.366

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

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