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   VGH Bayern, 11.06.2014 - 11 CS 14.532   

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https://dejure.org/2014,14971
VGH Bayern, 11.06.2014 - 11 CS 14.532 (https://dejure.org/2014,14971)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.06.2014 - 11 CS 14.532 (https://dejure.org/2014,14971)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - 11 CS 14.532 (https://dejure.org/2014,14971)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2014 - 11 CS 14.532
    Denn hat sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.03.1996 - 11 B 14/96 - VRS 92, 157/158, U. v. 18.03.1982 - 7 C 69/81 - BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B.v. 15.06.2009 - 11 CS 09.373 - Juris Rn. 21).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96

    Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2014 - 11 CS 14.532
    Denn hat sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.03.1996 - 11 B 14/96 - VRS 92, 157/158, U. v. 18.03.1982 - 7 C 69/81 - BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B.v. 15.06.2009 - 11 CS 09.373 - Juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 15.06.2009 - 11 CS 09.373

    Verwertbarkeit eines die Fahreignung verneinenden Gutachtens; Verlust der

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2014 - 11 CS 14.532
    Denn hat sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.03.1996 - 11 B 14/96 - VRS 92, 157/158, U. v. 18.03.1982 - 7 C 69/81 - BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B.v. 15.06.2009 - 11 CS 09.373 - Juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 3 CE 22.604

    Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens bei rechtswidriger

    Liegt das Gutachten der Behörde aufgrund der erfolgten Untersuchung vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11 zum Fahrerlaubnisrecht; hier steht einem Verwertungsverbot freilich in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben, vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2018 - 11 CS 18.1027 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.08.2016 - 11 B 16.595

    Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis nach psychologischem

    Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 2/10 - BVerwGE 137, 10, U. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 18, B. v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV Rn. 26).
  • VGH Bayern, 23.06.2016 - 11 CS 16.907

    Sofortvollzug der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei vorliegender

    Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (st. Rspr., BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 2/10 - BVerwGE 137, 10, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B.v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 18, B.v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV Rn. 26).
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