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   VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151   

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VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151 (https://dejure.org/2015,21142)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.07.2015 - 11 CS 15.1151 (https://dejure.org/2015,21142)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - 11 CS 15.1151 (https://dejure.org/2015,21142)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Amphetamin; Sofortvollzug; (keine) Ausnahme vom Regelfall; (keine) ausreichenden Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Fahreignung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss (hier: Amphetamin, Cannabis, Ectasy)

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss (hier: Amphetamin, Cannabis, Ectasy)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 11 CS 14.2228

    Ergänzung der Begründung des Sofortvollzugs; Entzug der Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 11 CS 08.2591

    Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.).
  • VGH Bayern, 07.01.2009 - 11 CS 08.1545

    Fahrerlaubnisentziehung; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 10.06.2014 - 11 CS 14.347

    Verlust der Fahreignung aufgrund des einmaligen Konsums sog. harter Drogen;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 05.05.2015 - 11 CS 15.334

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 14.02.2012 - 11 CS 12.28

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 24.06.2015 - 11 CS 15.802

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen; Entziehung der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.
  • VGH Bayern, 17.06.2010 - 11 CS 10.991

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin, Kokain und Ecstasy;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.).
  • VGH Bayern, 26.09.2011 - 11 CS 11.1427

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Sofortvollzug der Ablieferungsverpflichtung;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2015 - 11 CS 15.1151
    Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12).
  • VG Trier, 05.01.2016 - 1 L 3706/15

    Fahrerlaubnisentziehung; Konsum harter Drogen

    Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 11 CS 15.1151 - juris).
  • VG Würzburg, 05.01.2016 - W 6 S 15.1440

    Keine Fahreignung aufgrund Drogenkonsums

    Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris; B.v. 12.11.2012 - 11 ZB 12.1579 - juris; OVG NRW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; B.v. 10.2.2015 - 16 B 86/15 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; ThürOVG, B.v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 - ThürVBl 2015, 40, jeweils m. w. N.).

    Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 11 ZB 15.2085 - juris; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111).

    Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B.v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris).

  • VG Würzburg, 28.04.2016 - W 6 S 16.406

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum (Amphetamin)

    Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris; B. v. 28.1.2016 - 11 CS 15.2616; B. v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - ZfSch 2016, 175;, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; B. v. 10.2.2015 - 16 B 86/15 - juris; SächsOVG, B. v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; ThürOVG, B. v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 - ThürVBl 2015, 40, jeweils m. w. N.).

    Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 11 ZB 15.2085 - juris; B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111).

    Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B. v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris; B. v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris).

  • VG Würzburg, 14.08.2015 - W 6 S 15.640

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Schlüssigkeit eines toxikologischen Gutachtens

    Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; B.v. 10.2.2015 - 16 B 86/15 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; ThürOVG, B.v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 - ThürVBl 2015, 40; BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris; B.v. 12.11.2012 - 11 ZB 12.1579 - juris, jeweils m. w. N.).

    Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111).

    Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B.v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris), zumal der Antragsteller laut Aktenlage schon im Jahr 2012 Betäubungsmittel konsumierte ("Neigung zu Rauschgiftsucht", vgl. Bl. 12 der Behördenakte), deswegen seine Fahrerlaubnis verloren hatte und die Wiedererteilung danach erst mit Wirkung vom 18. Juli 2013 erfolgte.

  • VG Würzburg, 13.10.2015 - W 6 S 15.954

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Betäubungsmitteln

    Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris; B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B. v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris; B. v. 12.11.2012 - 11 ZB 12.1579 - juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; B. v. 10.2.2015 - 16 B 86/15 - juris; B. v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; SächsOVG, B. v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; ThürOVG, B. v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 - ThürVBl 2015, 40, jeweils m. w. N.).

    Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris; B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111).

    Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B. v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris; B. v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris), zumal der Antragsteller nach Mitteilung der Polizei auch schon in der Vergangenheit als Betäubungsmittelkonsument bekannt gewesen ist.

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 11 CS 16.2561

    Erfolgreiche Klage gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der

    Wird eine einjährige Abstinenz nachgewiesen, hat die Behörde der Frage nachzugehen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn.13 m. w. N.).
  • VG Würzburg, 03.01.2017 - W 6 S 16.1300

    Rechtmäßige Fahrerlaubnisentziehung wegen Betäubungsmittelkonsums

    Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 - 1 B 273/16 - Blutalkohol 53, 488 [2016]; BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B.v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris).
  • VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 7 K 23.12

    (Teil-)Entziehung der Fahrerlaubnis, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2, Multiple

    Insoweit obliegt es dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn. 14; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 20).

    In diesem Zusammenhang ist besonders nochmals auf die hohen Begründungsanforderungen im Falle der Bejahung einer Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV zu verweisen (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 24.07.2015 - 11 CS 15.1203

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

    Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12; B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151).
  • VG Würzburg, 28.06.2017 - W 6 K 16.1168

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach behauptetem unwillentlichem und unwissentlichem

    Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris; B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111).
  • VG München, 05.10.2015 - M 1 S 15.3171

    Fahrerlaubnisentziehung, Amphetaminkonsum, Führen, Kraftfahrzeugs, Blutentnahme,

  • VG München, 15.03.2017 - M 6 K 16.4214

    Streit um Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG München, 08.03.2016 - M 1 K 15.3170

    Fahrerlaubnisentziehung nach Konsum von Amphetamin - Verwertbarkeit von

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