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   VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963   

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https://dejure.org/2015,38887
VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 (https://dejure.org/2015,38887)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 (https://dejure.org/2015,38887)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 11 CS 15.1963 (https://dejure.org/2015,38887)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis; Erteilung der Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs; Prüfung der Schutzwürdigkeit des Fortbestands der ohne gutachterliche Überprüfung der Fahreignung erteilten Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz - Rücknahme einer umgetauschten Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis; Erteilung der Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs; Prüfung der Schutzwürdigkeit des Fortbestands der ohne gutachterliche Überprüfung der Fahreignung erteilten Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 - Hofmann, C-419/10 - (NJW 2012, 1935/1940 Rn. 90) die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung herausgestellt, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 2255/10

    Grundsätze zur Versagung der Anerkennung einer tschechischen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963
    Da der Antragsteller, wie er selbst einräumt (Schriftsatz vom 4.8.2015), im fraglichen Zeitraum durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, hätte er näher darlegen und Nachweise vorlegen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Wohnsitz in Großbritannien trotz Beibehaltung seiner Meldung in Deutschland die Voraussetzungen des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 50; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963
    Im Fahrerlaubnisrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963
    Da der Antragsteller, wie er selbst einräumt (Schriftsatz vom 4.8.2015), im fraglichen Zeitraum durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, hätte er näher darlegen und Nachweise vorlegen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Wohnsitz in Großbritannien trotz Beibehaltung seiner Meldung in Deutschland die Voraussetzungen des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 50; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 11.12.2014 - 11 CE 14.2358

    Inlandsungültigkeit einer durch Umtausch erworbenen ungarischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963
    Zum einen ist bereits unklar und vom Antragsteller nicht näher dargelegt, ob die slowakischen Behörden die Mindestanforderungen an seine körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft haben, was Voraussetzung für die Anerkennungspflicht nach der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403 S. 18) wäre (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 10 S 1996/14

    Rücknahme einer durch Umschreibung erlangten deutschen Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963
    Diese allgemeine Rücknahmebefugnis wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - jedenfalls dann nicht durch die spezialgesetzlichen Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (§ 3 StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 46, 47 FeV) über die Entziehung der Fahrerlaubnis verdrängt, wenn deren Erteilung aus anderen Gründen als wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels rechtswidrig war (vgl. VGH BW, B. v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 - juris Rn. 4; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 30 FeV Rn. 4; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 30 FeV Rn. 3).
  • VGH Bayern, 31.07.2019 - 11 CS 19.1101

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Gutachtens

    Abgesehen davon, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt, da es sich bei dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollzugsanordnung handelt (Hoppe, a.a.O. Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 Rn. 81), begegnet die behördliche Annahme, dass einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr (vgl. OVG NW, B.v. 22.1.2001 - 19 B 1757/00 u.a. - juris Rn. 17) nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann, keinen Bedenken (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 11 CS 16.2605 - juris Rn. 20; B.v. 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 - juris Rn. 14; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 04.07.2019 - 11 CS 19.1041

    Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit und des

    Abgesehen davon, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt, da es sich bei dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollzugsanordnung handelt (Hoppe, a.a.O. Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 Rn. 81), begegnet die behördliche Annahme, dass einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr (vgl. OVG NW, B.v. 22.1.2001 - 19 B 1757/00 u.a. - juris Rn. 17) nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann, keinen Bedenken (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 11 CS 16.2605 - juris Rn. 20; B.v. 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 - juris Rn. 14; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).
  • VG Trier, 23.02.2021 - 1 K 1829/20

    Rücknahme einer auf Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis erteilten deutschen

    In diesem Fall sind die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevorschriften heranzuziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 11 CS 15.1963 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2014 - 10 S 1996/14 -, juris Rn. 4 f.; VG Aachen, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 3 L 592/19 -, juris Rn. 8 ff.; Züll, in: BeckOK StVR, 10. Edition [15.01.2021], § 30 FeV Rn. 12-14).
  • VGH Bayern, 08.01.2016 - 11 CS 15.2485

    Wohnsitzverstoß bei Erteilung der später umgetauschten EU-Fahrerlaubnis

    Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36; BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 - juris Rn. 14; B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.).
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