Rechtsprechung
   VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11260
VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817 (https://dejure.org/2018,11260)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2018 - 11 CS 17.1817 (https://dejure.org/2018,11260)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2018 - 11 CS 17.1817 (https://dejure.org/2018,11260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,11260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12
    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (hier: Polen); Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen bei lediglichem Aufenthalt in Polen vor Ausstellung des polnischen Führerscheins von nur 88 Tagen

  • rewis.io

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (hier: Polen); Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen bei lediglichem Aufenthalt in Polen vor Ausstellung des polnischen Führerscheins von nur 88 Tagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62).

    Ferner lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff "unbestreitbar" verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweisbzw.

    Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats, wie insbesondere eine kurze Aufenthaltsdauer, vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 -juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Es genügt, wenn sie darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21).

    Insoweit trifft ihn bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, jedoch eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.201 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris; B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig ("oder") als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - EuZW 2009, 735 Rn. 51).

    Insoweit trifft ihn bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, jedoch eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.201 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris; B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig ("oder") als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - EuZW 2009, 735 Rn. 51).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Hieraus folgt, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - juris Rn. 90).
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 2255/10

    Grundsätze zur Versagung der Anerkennung einer tschechischen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Insoweit trifft ihn bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, jedoch eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.201 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 28.01.2015 - 3 B 48.14

    Verpflichtung zur Vorlage eines in der Tschechischen Republik erworbenen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Insoweit trifft ihn bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, jedoch eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.201 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
    Insoweit trifft ihn bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, jedoch eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.201 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 CS 16.1230

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.1022

    Wohnsitzerfordernis für Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 13).
  • VG Lüneburg, 26.07.2019 - 1 A 231/17

    EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitz; Wohnsitzverstoß

    Aus der Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat einerseits und der Möglichkeit der Berücksichtigung aller Umstände des anhängigen Verfahrens andererseits ist zu folgern, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu würdigen seien, während im Falle so erlangter Hinweise etwa auf einen "ganz kurzen" Aufenthalt des Fahrerlaubnisinhabers im Ausstellermitgliedstaat und auf einen "rein fiktiven" Wohnsitz dann in einem zweiten Prüfungsabschnitt auf sonstige, insbesondere aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende oder vom betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst herrührende Informationen zurückgegriffen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 -, juris Rn. 13 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 -, juris 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris Rn. 4).

    Es genügt, wenn sie darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. März 2019 - 11 ZB 18.1387 -, juris Rn. 19, Beschl. v. 29.3.2018, a.a.O., Rn. 13).

    Eine behördliche Aussage des Ausstellermitgliedstaats, dass der Führerscheininhaber im fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe, ist danach für die Feststellung eines Wohnsitzverstoßes nicht erforderlich (Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. März 2019, a.a.O., Rn. 19, Beschl. v. 29.3.2018, a.a.O., Rn. 13).

  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 11 CS 17.2185

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 13).

    Nachdem sich die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, voraussichtlich als rechtmäßig erweist, ist die angegriffene Entscheidung auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 09.07.2018 - 11 CS 18.1245

    Gültigkeit eines tschechischen Führerscheins in Deutschland

    Insoweit trifft ihn jedoch bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat darauf, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris Rn. 30 und B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 11 C 18.2162

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 11 ZB 18.1387

    Gebrauchmachung eines polnischen Führerscheins im Bundesgebiet

    Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht