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ArbG Koblenz, 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 05.11.2007 - 11 Ca 680/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 3 Ta 24/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 3 Ta 24/08
Prozesskostenhilfe - Zu den Anforderungen an die Erklärung nach § 120 Abs 4 S 2 …
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren mit dem Beschluss vom 29.05.2006 - 11 Ca 680/06 - unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe bewilligt.
Unter dem 15.08.2007, 17.09.2007 und 10.10.2007 (s. Bl. 13 ff. d. PKH-Beiheftes zu - 11 Ca 680/06 -) richtete das Arbeitsgericht Anhörungsschreiben an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu der Frage, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten.
Mit dem Beschluss vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - (Bl. 18 d. PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 29.05.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.
Gegen den am 08.11.2007 zugestellten Beschluss vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - legte der Kläger am 10.12.2007 mit dem Schriftsatz vom 10.12.2007 sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.
Mit dem Beschluss vom 11.02.2007 - 11 Ca 680/06 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor (s. Bl. 25 ff. d. PKH-Beiheftes).
Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Darauf ist der Kläger im Nichtabhilfebeschluss vom 11.02.2007 - 11 Ca 680/06 - (dort S. 2 Abs. 2) ausdrücklich hingewiesen worden.