Rechtsprechung
   ArbG Koblenz, 05.11.2007 - 11 Ca 680/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,69653
ArbG Koblenz, 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 (https://dejure.org/2007,69653)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 (https://dejure.org/2007,69653)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 05. November 2007 - 11 Ca 680/06 (https://dejure.org/2007,69653)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,69653) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 3 Ta 24/08

    Prozesskostenhilfe - Zu den Anforderungen an die Erklärung nach § 120 Abs 4 S 2

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren mit dem Beschluss vom 29.05.2006 - 11 Ca 680/06 - unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Unter dem 15.08.2007, 17.09.2007 und 10.10.2007 (s. Bl. 13 ff. d. PKH-Beiheftes zu - 11 Ca 680/06 -) richtete das Arbeitsgericht Anhörungsschreiben an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu der Frage, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten.

    Mit dem Beschluss vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - (Bl. 18 d. PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 29.05.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

    Gegen den am 08.11.2007 zugestellten Beschluss vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - legte der Kläger am 10.12.2007 mit dem Schriftsatz vom 10.12.2007 sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.

    Mit dem Beschluss vom 11.02.2007 - 11 Ca 680/06 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor (s. Bl. 25 ff. d. PKH-Beiheftes).

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Darauf ist der Kläger im Nichtabhilfebeschluss vom 11.02.2007 - 11 Ca 680/06 - (dort S. 2 Abs. 2) ausdrücklich hingewiesen worden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht