Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 21.06.2012 - 11 Ca 8050/11 |
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 21.06.2012 - 11 Ca 8050/11
- LAG Hessen, 21.01.2013 - 17 Sa 904/12
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 8/15
Zeugnis - Beendigungsdatum - Prozessbeschäftigung
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 21. Juni 2012 (- 11 Ca 8050/11 -) statt. - LAG Hessen, 21.01.2013 - 17 Sa 904/12
Außerordentliche Kündigung eines Flugbegleiters (Purser) wegen Entwendung von …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012, 11 Ca 8050/11, abgeändert.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 21. Juni 2012 verkündetes Urteil, 11 Ca 8050/11, stattgegeben.
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012, 11 Ca 8050/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012, 11 Ca 8050/11, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
- LAG Hessen, 17.11.2014 - 17 Sa 406/14
Zeugnis - Beschäftigungszeit - Ausstellungsdatum
Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main durch am 21. Juni 2012 verkündetes Urteil, 11 Ca 8050/11, fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 16. November 2011 und auch nicht durch eine in der Folgezeit erklärte weitere Kündigung vom 2. Januar 2012 beendet wurde und verurteilte die Beklagte, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. - ArbG Frankfurt/Main, 30.01.2014 - 11 Ca 7016/13
Beendigungstermin im Arbeitsendzeugnis bei Weiterbeschäftigung
Im Vorverfahren (11 Ca 8050/11) hatte der Kläger mit Urteil vom 21. Juni 2011 erstinstanzlich obsiegt hinsichtlich der Kündigungsschutzklage und hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches.