Rechtsprechung
   VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,75138
VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390 (https://dejure.org/2008,75138)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390 (https://dejure.org/2008,75138)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - AN 11 K 08.00390 (https://dejure.org/2008,75138)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,75138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Windkraftanlagen; TA-Lärm anwendbar; keine Zuschläge vorliegend veranlasst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Der Beklagte habe es unterlassen, Sachverständige einzuschalten, die die Prognosen überprüften; hier sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2007 (4 C 2.07) hinzuweisen, auch wenn dort die Entfernung nur 340 m betragen habe und es sich dort um ein Wohnhaus im Außenbereich gehandelt habe; dort habe das Bundesverwaltungsgericht die TA Lärm angewandt.

    Die Behörde könne die Angaben im Gutachten nachvollziehen und überprüfen, wenn diese alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt würden, könne die Behörde zum Ergebnis gelangen, dass eine weitere Begutachtung nicht mehr erforderlich sei (Feldhaus, BImSchG, § 13 der 9. BImschV, RdNr. 60), auch aus dem klägerseits angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 (Az.: 4 C 2.07) ergebe sich nichts anderes.

    Der gleichen Rechtsauffassung, dass die TA-Lärm nicht nur einschlägig sei, sondern gerade auch besondere Konstellationen regele, ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. August 2007 (4 C 2/07): dort ist wiederum betont, dass der TA-Lärm eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zukommt; das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich den auf Grund von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierten, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt; angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, unterlägen sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2127/00

    Wieviel Lärm ist Nachbarn von Windenergieanlagen zuzumuten?

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Beispielsweise führt das OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 18. November 2002 (Az: 7 A 2127/00) aus, dass für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einschlägig ist, denn sie beruhe auf § 48 BImSchG und diene dem Nachbarschutz; der Einwand, die TA-Lärm sei nicht (allein) maßgeblich, weil sie die besonderen Geräuschspezifika von Windenergieanlagen nur unzulänglich erfasse, gehe fehl: Es sei nämlich keineswegs so, dass das Beurteilungssystem der TA-Lärm nur auf die messbaren Schalldruckpegel als solche - A-bewertete Schalldruckpegel - abstelle; so enthielten bereits die Ermittlungsgrundsätze des Regelverfahrens Ansätze, die einer messtechnisch nicht oder nur bedingt erfassbaren Lästigkeit bestimmter Geräusche Rechnung trügen, wie die Aspekte für Ton- und Informationshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.2 und A.3.3.5) sowie Impulshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.3 und A.3.3.6); des Weiteren sehe die TA-Lärm selbst vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung fänden, eine Sonderfallprüfung stattzufinden habe (Abschnitt 3.2.2), dies sei notwendige Konsequenz des nur schematischen, auf den Regelfall zugeschnittenen Beurteilungsverfahrens, welches in atypischen Fällen Abweichungen zugunsten wie zu Lasten der Betreiber erfordere.

    Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2127/00) gewährt Zuschläge allenfalls dann, wenn eine "störende Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar ist", was hier eindeutig nicht gegeben ist, ja nicht einmal klägerseits substantiiert in concreto beschrieben wurde als Basis einer weiteren Erörterung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2002 - 10 B 669/02

    Schallimmissionsprognose für eine Windenergieanlage in 250m Entfernung zu einem

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Das OVG NRW habe in einem Beschluss vom 3. Juli 2002 (10 B 669/02) die Aussagekraft einer bloßen Prognose der Firma ... verneint (Klägervertreter zitiert: "Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat nämlich das staatliche Umweltamt Münster ... mitgeteilt, die Prognose der Firma ... enthalte insbesondere keine Aussage zur Qualität der Prognose ... Im Zulassungsverfahren habe die Immissionsschutzbehörde zu prüfen, ob die Immissionsschutzanforderungen sicher eingehalten werden können. Deshalb werde aktuell geprüft, ob die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung inklusive der Gesamtunsicherheit der Prognose zu einer Richtwertüberschreitung führt.").

    Der klägerseits zitierte Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2002 - nicht 3. Juli 2002 -, Az.: 10 B 669/02, sei für den vorliegenden Fall nicht weiterführend, denn hier lägen keine Anhaltspunkte für eine mögliche Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts vor.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Einer Vertiefung zu diesem Kontext, insbesondere zur Frage, ob ein Vorbehaltsgebiet nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.3.2003, 4 C 4/02) als raumordnungsrechtlicher "Grundsatz" einzustufen ist, der jedoch im Einzelfall einem gesetzlich intendierten Ermessen und damit regelmäßig einer Bindung gleichkommt, bedarf es nicht, da hiervon subjektive Rechtspositionen der Kläger nicht tangiert sind.
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

    Nichtzulassung der Revision; Umfassende Sachverhaltsermittlung des

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Der Klägerseite kann auch nicht in ihrer These zu einer anderen Baugebietseinstufung gefolgt werden, weil der für den Bereich des klägerischen Grundstücks existierende (qualifizierte) Bebauungsplan aus 1971 datiere, habe er seine Geltung verloren: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit mehreren Jahrzehnten (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003, 4 B 85/03) ist eine bauplanerische Festsetzung nur und erst dann funktionslos, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich (- evident -) ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient, wobei es hier nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken ankommt, vielmehr entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des (gesamten) Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten; die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann; erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein, was voraussetzt, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung - auch in Richtung einer "Rückkehr" zur Planinhaltswahrung - zu steuern.
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 1 ME 45/02

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Versagung des Eilrechtsschutzes;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Auf die Frage, ob die in der Rechtsprechung herangezogenen Werte von 30 Minuten Schatten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr einschlägig sind, kommt es daher wegen Irrelevanz nicht an (vgl. hierzu z. B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.3.2004, 1 ME 45/02; VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2001, 1 G 853/01).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.1996 - 10 B 2385/96

    Baurecht: Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    (4) Auch eine die Kläger in eigenen Rechten verletzende Situation durch die Rotordrehung der WEA, den so genannten "Discoeffekt", ist nicht gegeben, denn die Bescheidsnebenbestimmung sieht diesbezüglich in rechtlich ausreichender Weise vor eine den Discoeffekt ausreichend egalisierende matte Farbgebung (vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.1996, 10 B 2385/96; VG Gießen a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - 8 A 3726/05

    Optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage?

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Bei einer Entfernung zwischen dem Haus und der nächsten WEA 1 von ca. 1.200 m und einer Höhe der WEA von 180 m gelangt man zu einem Faktor von 6, 66, die genannten Begriffe sind eklatant daher nicht erfüllt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006, 4 B 72/06; OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006, 8 A 3726/05).
  • VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01

    Kein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht eines Mieters gegen benachbarte

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Auf die Frage, ob die in der Rechtsprechung herangezogenen Werte von 30 Minuten Schatten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr einschlägig sind, kommt es daher wegen Irrelevanz nicht an (vgl. hierzu z. B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.3.2004, 1 ME 45/02; VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2001, 1 G 853/01).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2007 - 12 LA 1/07

    Erfordernis eines Sicherheitsaufschlages auf die Richtwerte der TA Lärm bei

    Auszug aus VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390
    Soweit die Kläger darauf hinwiesen, dass bei bestehenden Prognoseunsicherheiten Sicherheitsaufschläge bzw. worst-case-Betrachtungen geboten seien, weise das OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (Az.: 12 LA 1/07) darauf hin, die ermittelten Beurteilungspegel müssten regelmäßig mit einem pauschalen Zuschlag versehen werden, entbehre einer hinreichenden Grundlage.
  • VG Saarlouis, 22.02.2010 - 5 L 9/10

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug der

    (OVG Münster, NVwZ 2002, 756 Ls.; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - 11 K 08.00390 -, juris Rdnr. 73) Im Einzelfall doch auffällige Geräusche beträfen nicht die Zulassung der Anlage, sondern deren Überwachung.
  • VG Saarlouis, 11.05.2011 - 5 K 2143/10

    Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung

    Die vom Kläger beschriebenen zuschlagspflichtigen Geräusche ließen sich sachverständig nicht ermitteln und stellten keine zuschlagspflichtige Geräuschkomponente dar.(OVG Münster, NVwZ 2002, 756 Ls.; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - 11 K 08.00390 -, juris Rdnr. 73) Im Einzelfall doch auffällige Geräusche beträfen nicht die Zulassung der Anlage, sondern deren Überwachung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht