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   FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16   

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https://dejure.org/2018,51223
FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16 (https://dejure.org/2018,51223)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2018 - 11 K 11054/16 (https://dejure.org/2018,51223)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 11 K 11054/16 (https://dejure.org/2018,51223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 4 EStG; § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG; § 5 Abs. 1 S. 1 EStG
    Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von Forderungen; Vorteilsgewährung

  • IWW

    § 299 Abs. 2 StGB, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG 2002, § 299 Abs. 3 StGB, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    StGB, EStG 2002, EStG VZ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von Forderungen; Vorteilsgewährung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Voraussetzungen für das Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsatz bei § 299 Abs. 2 StGB als Voraussetzung für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11085/16

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    In dem Parallelverfahren 11 K 11085/16 habe die Klägerin dezidiert zu den angeblichen Bonuszahlungen durch die B. V. Stellung genommen.

    Das Gericht hat die Gerichts- und Steuerakten zum Klageverfahren 11 K 11085/16 beigezogen.

    Wegen der steuerrechtlichen Erwägungen zu dieser Gutschrift verweist das Gericht an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe zu 1. im Urteil vom 13. Februar 2018 11 K 11085/16.

  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn die Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist (BFH, Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190, 191 Tz. 15 ff.).

    Zivilrechtliche Ansprüche können selbst dann zu aktivieren sein, wenn sie formal noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen, sofern der Kaufmann nach den Umständen des Einzelfalls bereits am Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsablauf fest mit der Zahlung rechnen kann (BFH, Urteil vom 31. August 2012 X R 19/10, a. a. O., Tz. 20).

  • BFH, 20.06.2001 - I B 182/00

    Möbelhandel - Belieferung von Anschlusshäusern - Lieferantenverträge -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    Bonusansprüche aus Lieferungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr sind auch dann zu aktivieren, wenn sie erst mehrere Jahre später fällig werden und nicht abgetreten werden dürfen (BFH, Urteil vom 30. November 1983 I R 93/73, Juris) oder wenn sie erst mit Rechnungsregulierung entstehen (BFH, Beschluss vom 20. Juni 2001 I B 182/00, BFH/NV 2001, 1399 = Juris Rdnr. 11).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 25/18.
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Gewinnerhöhende Aktivierung von Forderungen; Vorteilsgewährung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    Nach der Rechtsprechung (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441) sind Strafverteidigerkosten dann nicht betrieblich veranlasst und deshalb auch keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG, wenn die zur Last gelegten Taten nicht in Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit begangen worden sind.
  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegten Taten ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sind (BFH, Urteil vom 20. September 1989 X R 43/86, BStBl. II 1990, 20).
  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    Kosten der Strafverteidigung können aber auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer späteren Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH, Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl. II 1995, 457).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Antragsbefugnis; Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    Kosten der Strafverteidigung können aber auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer späteren Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH, Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl. II 1995, 457).
  • FG Münster, 17.08.2010 - 10 V 1009/10
    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16
    Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB verwirklicht (FG Münster, Beschluss vom 17. August 2010 10 V 1009/10 K, F, EFG 2010, 2053 = Juris Rdnr. 63 m. w. N. aus der Literatur).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.06.2018 - 11 K 11054/16 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006 betrifft.

    Das Niedersächsische FG wies mit Urteil vom 13.06.2018 - 11 K 11054/16 die Klage (u.a.) insoweit ab, als sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen an die C in den Streitjahren betraf.

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