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   FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04   

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FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04 (https://dejure.org/2008,12495)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.04.2008 - 11 K 1513/04 (https://dejure.org/2008,12495)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. April 2008 - 11 K 1513/04 (https://dejure.org/2008,12495)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des einkommensteuerlich zu verschonenden Unterhaltsaufwands für Kinder nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf; Nähe der nicht-existenzsichernden Unterhaltsaufwendungen zur disponiblen Einkommensverwendung; Unverbindlichkeit der Regelbeträge der ...

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 6 S. 1; ; BGB § 1610; ; BGB § 1612a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2001 verfassungskonform

  • datenbank.nwb.de

    Höhe des Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2001 verfassungskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1378
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Der Kläger verkennt, dass das Bundesverfassungsrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der einkommensteuerlich zu verschonende Unterhaltsaufwand für Kinder nicht nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen wird, sondern nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf, in dem typisierend ein Mindestaufwand zum Ausdruck kommt (BVerfG vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 81 = Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1990, 653, 656, 659; BVerfGE 87, 153, 170; 91, 93, 111 ; 99, 216, 233; 99, 246, 260) .

    Vielmehr wird in dem Beschluss vom 10. November 1998 in der Sache 2 BvL 42/93 ausdrücklich daran festgehalten, dass das zu verschonende Existenzminimum den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf keinesfalls unterschreiten darf (BVerfGE 99, 246, 259 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung des BVerfG; ebenso BVerfG vom 6. Mai 2004 - 2 BvR 1375/03 -, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2004, 1345 zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG 2000).

    Im Übrigen hat das BVerfG im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG ausdrücklich daran festgehalten, dass auch bei Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen ist (Beschluss vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06, Deutsches Steuerrecht 2008, 604, 608 unter Hinweis auf die bereits oben erwähnte Entscheidung in BVerfGE 99, 246, 259).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Der Kläger verkennt, dass das Bundesverfassungsrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der einkommensteuerlich zu verschonende Unterhaltsaufwand für Kinder nicht nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen wird, sondern nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf, in dem typisierend ein Mindestaufwand zum Ausdruck kommt (BVerfG vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 81 = Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1990, 653, 656, 659; BVerfGE 87, 153, 170; 91, 93, 111 ; 99, 216, 233; 99, 246, 260) .

    Dementsprechend dürfte der Staat auch den Unterhalt, soweit er das Existenzminimum übersteigt, beim Empfänger besteuern (BVerfGE 82, 60, 91; Birk/Wernsmann a.a.O.).

    Darüber hinaus hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/87, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 81 = BStBl. II 1990, 653, 656, 659) ausdrücklich ausgeführt, dass weder aus dem Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Verbindung mit dem Benachteilungsverbot des Artikel 6 Abs. 1 GG noch aus dem Förderungsgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG folgt, dass der Gesetzgeber Unterhaltsleistungen für Kinder in der vollen Höhe ihres bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches berücksichtigen muss.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Der Kläger macht geltend, das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - habe in seinem Beschluss vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 99, 246) festgestellt, dass der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen müsse, in dem dieses zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sei.

    Der Kläger verkennt, dass das Bundesverfassungsrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der einkommensteuerlich zu verschonende Unterhaltsaufwand für Kinder nicht nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen wird, sondern nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf, in dem typisierend ein Mindestaufwand zum Ausdruck kommt (BVerfG vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 81 = Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1990, 653, 656, 659; BVerfGE 87, 153, 170; 91, 93, 111 ; 99, 216, 233; 99, 246, 260) .

    Mit dem Beschluss vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91 a.a.O.) hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, die Einkommensbesteuerung der Familie neu zu regeln.

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stelle, müsse er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (Beschluss des BVerfG vom 6. Mai 2004, 2 BvR 1375/03, Haufe-Index 1456916, mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Vielmehr wird in dem Beschluss vom 10. November 1998 in der Sache 2 BvL 42/93 ausdrücklich daran festgehalten, dass das zu verschonende Existenzminimum den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf keinesfalls unterschreiten darf (BVerfGE 99, 246, 259 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung des BVerfG; ebenso BVerfG vom 6. Mai 2004 - 2 BvR 1375/03 -, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2004, 1345 zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG 2000).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    In seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01) habe das BVerfG die Höhe des Existenzminimums eines Kindes mit 135% des jeweiligen Regelbetrages ab dem 1. Januar 2001 ausdrücklich bestätigt.
  • BFH, 21.10.2004 - VIII B 263/04

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Berechnung des sächlichen Existenzminimums

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Berechnung des sächlichen Existenzminimums nicht mehr klärungsbedürftig ist (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Oktober 2004, VIII B 263/04, [...]).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Der Kläger verkennt, dass das Bundesverfassungsrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der einkommensteuerlich zu verschonende Unterhaltsaufwand für Kinder nicht nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen wird, sondern nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf, in dem typisierend ein Mindestaufwand zum Ausdruck kommt (BVerfG vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 81 = Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1990, 653, 656, 659; BVerfGE 87, 153, 170; 91, 93, 111 ; 99, 216, 233; 99, 246, 260) .
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Im Übrigen hat das BVerfG im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG ausdrücklich daran festgehalten, dass auch bei Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen ist (Beschluss vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06, Deutsches Steuerrecht 2008, 604, 608 unter Hinweis auf die bereits oben erwähnte Entscheidung in BVerfGE 99, 246, 259).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Der Kläger verkennt, dass das Bundesverfassungsrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der einkommensteuerlich zu verschonende Unterhaltsaufwand für Kinder nicht nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen wird, sondern nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf, in dem typisierend ein Mindestaufwand zum Ausdruck kommt (BVerfG vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 81 = Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1990, 653, 656, 659; BVerfGE 87, 153, 170; 91, 93, 111 ; 99, 216, 233; 99, 246, 260) .
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04
    Darüber hinaus hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/87, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 81 = BStBl. II 1990, 653, 656, 659) ausdrücklich ausgeführt, dass weder aus dem Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Verbindung mit dem Benachteilungsverbot des Artikel 6 Abs. 1 GG noch aus dem Förderungsgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG folgt, dass der Gesetzgeber Unterhaltsleistungen für Kinder in der vollen Höhe ihres bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches berücksichtigen muss.
  • Drs-Bund, 17.12.1997 - BT-Drs 13/9561
  • BFH, 25.09.2009 - III B 131/08

    Kinderfreibetrag 2001 verfassungsgemäß

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 23. April 2008 11 K 1513/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1378), der im Streitjahr geltende Kinderfreibetrag entspreche dem sozialhilferechtlichen Bedarf und sei verfassungsgemäß.
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