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   FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07 E   

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FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07 E (https://dejure.org/2008,3017)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.2008 - 11 K 1841/07 E (https://dejure.org/2008,3017)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 11 K 1841/07 E (https://dejure.org/2008,3017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Einordnung des vom Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer erstatteten Disagio als Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten; Unabhängigkeit der Abziehbarkeit von Geldbeschaffungskosten von der Fälligkeit des Kaufpreises einer Eigentumswohnung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21
    Eigentumswohnung; Anschaffungskosten; Werbungskosten - Steuerrechtliche Einordnung des vom Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer erstatteten Disagio als Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerrechtliche Einordnung des vom Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer erstatteten Disagio als Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung eines Disagios als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Disagios als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungs- oder Anschaffungskosten? - Aufwendungen des Hauskäufers für ein Disagio

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Disagios als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Disagio Erstattungen an Verkäufer einer Eigentumswohnung können sofort abzugsfähige Finanzierungskosten sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1872
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.02.1981 - VIII R 95/80

    An Veräußerer erstattetes Disagio als Anschaffungskosten eines Gebäudes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Der Kläger sei aber nicht wirtschaftlicher Schuldner der Finanzierungskosten, da bei deren Anfall - auf Seiten der Verkäuferin der Eigentumswohnung - im Jahr 2002 noch keine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Hauptschuld, d.h. des Kaufpreises für die Wohnung, bestanden habe (Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Urteil vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466; vom 14. Januar 1986 IX R 188/84, BFH/NV 1986, 280; sowie auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2006 14 K 6996/03, EFG 2007, 1008).

    Ergänzend führt er aus, dass im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen Schuldnerschaft nicht auf den Erwerber der Wohnung, sondern auf den Veräußerer abgestellt werden müsse (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598; VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601 zu Bauzeitzinsen; vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, a.a.O.; vom 14. Januar 1986 IV R 188/84, a.a.O. zu Disagien) sind die dem Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller in Rechnung gestellten Finanzierungskosten eigene Finanzierungskosten des Erwerbers, wenn dieser unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Schuldner der Zinsen ist.

    Darüber hinaus ist von Bedeutung gewesen, dass die entsprechende Vereinbarung neben dem Kaufvertrag getroffen wurde und der Kaufpreis unabhängig von den Konditionen der Schuldübernahme war (vgl. Abgrenzung im BFH-Urteil vom 17. Februar 1981, a.a.O., unter 1. b) der Entscheidungsgründe).

    Die Revision war zuzulassen, da der Rechtssache - insbesondere vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Erlasslage (vgl. Hinweis 21.2 EStR 2005 "Finanzierungskosten", entspricht Hinweis 161 EStR 2003), die auf der BFH-Entscheidung vom 17. Februar 1981 (a.a.O.) fußt und keine Abgrenzung zur BFH-Entscheidung vom 2. August 1977 (a.a.O.) zu ermöglichen scheint - grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 02.08.1977 - VIII R 104/74

    Erwerber einer Eigentumswohnung - Zahlung von Entgelten an Veräußerer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf das Urteil des BFH vom 2. August 1977 VIII R 104/74, BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143.

    Anschaffungskosten sind die Kosten, die aufgewendet werden, um das Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, d.h. um es von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; Urteil vom 2. August 1977 VIII R 104/74, a.a.O.).

    Mit Urteil vom 2. August 1977 (VIII R 104/74, a.a.O.) hat der BFH nämlich entschieden, dass vom Erwerber einer Eigentumswohnung an den Veräußerer gezahlte Entgelte für die Überlassung zinsgünstiger Darlehen zu den Finanzierungskosten gehören.

    Die Revision war zuzulassen, da der Rechtssache - insbesondere vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Erlasslage (vgl. Hinweis 21.2 EStR 2005 "Finanzierungskosten", entspricht Hinweis 161 EStR 2003), die auf der BFH-Entscheidung vom 17. Februar 1981 (a.a.O.) fußt und keine Abgrenzung zur BFH-Entscheidung vom 2. August 1977 (a.a.O.) zu ermöglichen scheint - grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01

    Wann sind Schuldzinsen als Werbungskosten absetzbar?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist dies beispielsweise der Fall, wenn mit dem Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert werden (BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002).

    Entscheidend ist, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt (Anschaffungskosten des Erwerbers; vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, a.a.O.).

    Damit können in diesen Fällen auch vor Fälligkeit des Kaufpreises geleistete Geldbeschaffungskosten Werbungskosten sein (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, a.a.O.).

  • BFH, 24.05.1968 - VI R 6/67

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Finanzierungskosten - Berechnung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Nebenkosten der Darlehensaufnahme sind als Schuldzinsen in diesem Sinne anzusehen (BFH-Urteil vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574).

    Ihr unmittelbarer Zweck ist die Bereitstellung von Kapital, d.h. sie sind Anschaffungsaufwand für den Kredit, nicht aber für das mit dem Kredit erworbene Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, a.a.O.).

  • BFH, 14.01.1986 - IX R 188/84

    Abzugsfähigkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Der Kläger sei aber nicht wirtschaftlicher Schuldner der Finanzierungskosten, da bei deren Anfall - auf Seiten der Verkäuferin der Eigentumswohnung - im Jahr 2002 noch keine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Hauptschuld, d.h. des Kaufpreises für die Wohnung, bestanden habe (Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Urteil vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466; vom 14. Januar 1986 IX R 188/84, BFH/NV 1986, 280; sowie auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2006 14 K 6996/03, EFG 2007, 1008).
  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Anschaffungskosten sind die Kosten, die aufgewendet werden, um das Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, d.h. um es von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; Urteil vom 2. August 1977 VIII R 104/74, a.a.O.).
  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 237/73

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Zeit vor Fertigstellung - Fälligkeit der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598; VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601 zu Bauzeitzinsen; vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, a.a.O.; vom 14. Januar 1986 IV R 188/84, a.a.O. zu Disagien) sind die dem Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller in Rechnung gestellten Finanzierungskosten eigene Finanzierungskosten des Erwerbers, wenn dieser unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Schuldner der Zinsen ist.
  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598; VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601 zu Bauzeitzinsen; vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, a.a.O.; vom 14. Januar 1986 IV R 188/84, a.a.O. zu Disagien) sind die dem Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller in Rechnung gestellten Finanzierungskosten eigene Finanzierungskosten des Erwerbers, wenn dieser unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Schuldner der Zinsen ist.
  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75

    Die Behandlung von Bauzeitzinsen beim Erwerber eines Gebäudes richtet sich nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598; VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601 zu Bauzeitzinsen; vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, a.a.O.; vom 14. Januar 1986 IV R 188/84, a.a.O. zu Disagien) sind die dem Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller in Rechnung gestellten Finanzierungskosten eigene Finanzierungskosten des Erwerbers, wenn dieser unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Schuldner der Zinsen ist.
  • BFH, 25.10.1979 - VIII R 59/78

    Privates BerlinDarlehn - Kredit - Schuldzinsen - Werbungskosten - Einkünfte aus

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07
    Hierzu gehören insbesondere Disagien (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1979 VIII R 59/78, BFHE 129, 344, BStBl II 1980, 353).
  • FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 14 K 6996/03

    Grundstückskauf; Abgeltung eines Zinsvorteils; Darlehensübernahme; Zinsloses

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 40/08

    Erstattetes Disagio als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1872 veröffentlichten Gründen statt.
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