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   FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04   

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FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04 (https://dejure.org/2008,10580)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 11 K 188/04 (https://dejure.org/2008,10580)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 11 K 188/04 (https://dejure.org/2008,10580)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richtige Klageart bei Aufhebung des Bescheides über die Zusammenveranlagung von Ehegatten und die Festsetzung der Einkommensteuer nach getrennter Veranlagung; Auslegung der Tatbestandsmerkmale "geändert" oder "ersetzt" i.S.v. §§ 172 ff. Abgabenordnung (AO); An den Kläger ...

  • Judicialis

    FGO § 68; ; AO § 172 ff.; ; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; ; GO § 59 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht der Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlich als Bürgermeisterin und in kommunalen Ausschüssen tätigen Steuerpflichtigen; Konkurrenz der Regelungen in den LStR 1999 zu der pauschalen Steuerfreistellung der Aufwandsentschädigung für Bürgermeister durch ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht der Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlich als Bürgermeisterin und in kommunalen Ausschüssen tätigen Steuerpflichtigen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG - Konkurrenz der Regelungen in Abschn. 13 Abs. 4 LStR 1999 zu der pauschalen Steuerfreistellung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist steuerpflichtig

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1400
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 7/91

    Definition von "Aufwand" (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG )

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haben die Finanzbehörden und -gerichte jedoch zu prüfen, ob Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG die dem Empfänger erwachsenen Aufwendungen nicht offenbar übersteigen (BFH, Urteil vom 10.01.1992 - VI R 167/88 -, BFH/NV 1992, 387; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, BStBl II 1993, 50).

    Zur praktischen Umsetzung dieser Prüfung hat der Bundesfinanzhof in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die obersten Finanzbehörden der Länder zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemein Sätze festlegen können, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen sind (so auch BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - XI B 129/05 -, BFH/NV 2007, 43; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, a.a.O.).

    Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, bleibt es dem Steuerpflichtigen darüber hinaus unbenommen, der Finanzbehörde im Einzelnen die ihm entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaubt, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - XI B 129/05 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 15.03.1968 - VI R 288/66 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, a.a.O.).

    Die in § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG enthaltene Besserstellung der Empfänger von Bezügen aus öffentlichen Kassen gegenüber anderen Steuerpflichtigen - insbesondere den Empfängern von Aufwendungsersatz seitens privater Arbeitgeber - beschränke sich darauf, dass bei der Nachprüfung, ob die Erstattungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abdecke, nicht kleinlich verfahren und dem Empfänger ein ins einzelne gehender Nachweis nicht zugemutet werden soll (BFH, Urteil vom 27.02.1976 - VI R 97/72 -, BStBl II 1976, 418; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, BStBl II 1993, 50; vgl. auch Bergkemper, Finanz- Rundschau [FR] 1999, 517, dort 1. a.E.).

  • BFH, 03.12.1987 - IV R 41/85

    1. Tätigkeit als Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ist

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Das gilt jedenfalls, soweit diese Personen ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung sind und nicht etwa an der Spitze der Kommunalverwaltung stehen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 03.12.1987 - IV R 41/85 -, BStBl II 1988, 266).

    Auch wenn das Interesse an einer Entschädigung, Vergütung oder Entlohnung gegenüber anderen Beweggründen für die Tätigkeitsaufnahme - hier etwa soziales Engagement - in den Hintergrund tritt, steht dies der Gewinnerzielungsabsicht nicht hingegen, da diese sich auch durchaus als ein Nebenzweck der Betätigung darstellen kann, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG (BFH, Urteil vom 03.12.1987 - IV R 41/85 -, a.a.O.; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.08.2003 - 2 K 179/02 -, EFG 2003, 1595).

    Im Streitfall ist der Beklagte daher zu Recht von der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ausgegangen (vgl. auch BFH, Urteil vom 03.12.1987 - IV R 41/85 -, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 08.08.1996 - XI B 187/95 -, BFH/NV 1996, 891).

  • BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05

    Aufwandsentschädigung an Ratsmitglieder; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Zur praktischen Umsetzung dieser Prüfung hat der Bundesfinanzhof in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die obersten Finanzbehörden der Länder zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemein Sätze festlegen können, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen sind (so auch BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - XI B 129/05 -, BFH/NV 2007, 43; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, a.a.O.).

    Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, bleibt es dem Steuerpflichtigen darüber hinaus unbenommen, der Finanzbehörde im Einzelnen die ihm entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaubt, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - XI B 129/05 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 15.03.1968 - VI R 288/66 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    In diesem Sinne hat sich auch das Bundesverfassungsgericht zu der Vorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG geäußert, indem es ausgeführt hat, dass die Einbeziehung der sachlich nicht eingegrenzten Kosten für die persönliche Lebensführung und insbesondere für Repräsentationsaufwendungen in die Steuerfreiheit der Vorschrift nicht durch die dadurch bewirkte Vereinfachung gerechtfertigt und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95 -, BStBl II 1999, 502).

    Inwieweit diese Argumentation nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.11.1998 (- 2 BvL 10/95 -, a.a.O.) noch aufrechterhalten werden kann, darf dahinstehen.

  • BFH, 09.03.1990 - VI R 49/87

    Steuerliche Behandlung einer Zuwendung als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Bei den Aufwendungen, die durch die Erstattungen nicht offenbar überschritten werden dürfen, muss es sich zudem um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln (BFH, Urteil vom 09.03.1990 - VI R 49/87 -, BFH/NV 1991, 22).

    Wie bereits ausgeführt, sind Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur in dem Umfang als steuerfrei anzuerkennen, in dem dem Empfänger als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu qualifizierende Aufwendungen entstanden sind (BFH, Urteil vom 09.03.1990 - VI R 49/87 -, a.a.O.).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Dies wäre grundsätzlich als Verpflichtungsbegehren anzusehen, weil die Änderung der Veranlagungsart nicht im Wege der Änderung eines bereits ergangenen Veranlagungsbescheides erfolgt, sondern es eines neuen Veranlagungsverfahrens bedarf; auf dessen Durchführung wäre die Klage gerichtet, nicht auf die Änderung der Steuerfestsetzung (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2004, 980).

    Vielmehr stellt auch die Ersetzung des Zusammenveranlagungsbescheides durch Bescheide über die getrennte Veranlagung im Sinne von § 68 FGO eine Änderung oder Ersetzung dar (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1996 - 6 K 3526/92 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1996, 1075; vgl. auch BFH, Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02 -, a.a.O., dort II. 4. a.E., wo bis zur Entscheidung über den Antrag auf getrennte Veranlagung eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO befürwortet wird).

  • BFH, 15.03.1968 - VI R 288/66

    Voraussetzung für die Leistung von öffentlichen Diensten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Die Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung den Aufwand des Empfängers nicht offenbar übersteigt, erstreckt sich allerdings nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen (BFH, Urteil vom 15.03.1968 - VI R 288/66 -, BStBl II 1968, 437).

    Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, bleibt es dem Steuerpflichtigen darüber hinaus unbenommen, der Finanzbehörde im Einzelnen die ihm entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaubt, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - XI B 129/05 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 15.03.1968 - VI R 288/66 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 09.07.1992 - IV R 7/91 -, a.a.O.).

  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Es entspricht jedoch dem Gesetzeszweck der Rechtsschutzgewährung, insbesondere der Prozessökonomie, die Tatbestandsmerkmale "geändert" oder "ersetzt" möglichst weit auszulegen (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.1994 - IV R 20/93 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1995, 520, m.w.N.; BFH, Urteil vom 24.05.1991 - II R 105/89 -, BStBl II 1992, 123; von Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 68 Rn. 60 und 70).
  • BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78

    Werbungskostenabzug - Kleidungsverschleiß - Bürgerliche Kleidung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Maßgeblich ist insoweit, dass eine private Nutzungsmöglichkeit auch nur bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann, so dass das Tragen derartiger Kleidung durch die persönliche Lebensführung veranlasst ist und somit das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift (BFH, Urteil vom 24.07.1981 - VI R 171/78 -, BStBl II 1981, 781; BFH, Urteil vom 18.04.1991 - IV R 13/90 -, BStBl II 1991, 751).
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 13/90

    Festliche Kleidung einer Berufsmusikerin keine typische Berufskleidung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04
    Maßgeblich ist insoweit, dass eine private Nutzungsmöglichkeit auch nur bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann, so dass das Tragen derartiger Kleidung durch die persönliche Lebensführung veranlasst ist und somit das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift (BFH, Urteil vom 24.07.1981 - VI R 171/78 -, BStBl II 1981, 781; BFH, Urteil vom 18.04.1991 - IV R 13/90 -, BStBl II 1991, 751).
  • BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93

    Herabsetzung eines Verspätungszuschlags durch Verwaltungsakt

  • BFH, 27.02.1976 - VI R 97/72

    Begriff "öffentliche Dienste" im Sinne des § 3 Ziff. 12 Satz 2 umfaßt den

  • FG Düsseldorf, 25.06.1996 - 6 K 3526/92

    Getrennte Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Ansatz von verdeckten

  • FG Schleswig-Holstein, 21.08.2003 - 2 K 179/02

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers steuerpflichtig

  • BFH, 10.01.1992 - VI R 167/88

    Abgeltungsbereich einer nach der Entschädigungsverordnung gezahlten pauschalen

  • BFH, 08.08.1996 - XI B 187/95

    Ablehnung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, inwieweit die Entschädigungen

  • BFH, 25.10.2023 - I R 38/20

    Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des

    Zum Teil wird ein Ersetzen im Sinne des § 68 FGO dann bejaht, wenn ein Ehegatte gegen den Zusammenveranlagungsbescheid geklagt hatte, er während seines Klageverfahrens die Einzelveranlagung wählt, das FA dem entspricht und der Ehegatte sein Klageverfahren gegen den Einzelveranlagungsbescheid fortführen möchte (Urteile des FG Düsseldorf vom 25.06.1996 - 6 K 3526/92, EFG 1996, 1075; des FG Berlin-Brandenburg vom 21.05.2008 - 11 K 188/04, EFG 2008, 1400; des FG München vom 20.02.2013 - 9 K 1748/11, EFG 2013, 872; Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz 8).
  • FG München, 20.02.2013 - 9 K 1748/11

    Aussetzung des Verfahrens § 74 AO; Änderung des Verwaltungsakts § 68 FGO;

    Mithin handelt es sich bei rechtsschutzgewährender Auslegung ursprünglich um eine Anfechtungsklage zunächst mit dem Ziel der Änderung des Zusammenveranlagungsbescheides, bei der die Änderung des Antrages nach Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung bereits enthalten ist (Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2008 11 K 188/04, EFG 2008, 1400).

    Vielmehr stellt auch die Ersetzung des Zusammenveranlagungsbescheides durch Bescheide über die getrennte Veranlagung im Sinne von § 68 FGO eine Änderung oder Ersetzung dar (FG Berlin-Brandenburg in EFG 2008, 1400; FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1996 - 6 K 3526/92, EFG 1996, 1075).

  • FG Köln, 10.09.2020 - 5 K 2277/19

    Änderung der Wahl der Veranlagungsart i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer;

    Sie bleiben unter Hinweis auf ihren bisherigen Vortrag sowie Entscheidungen diverser Finanzgerichte -FG- (FG Düsseldorf 6 K 3526/92, FG Berlin-Brandenburg 11 K 188/04, FG München 9 K 1748/11) bei ihrer Rechtsauffassung, dass § 68 FGO greife.
  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

    Die (bisherige) finanzgerichtliche Rechtsprechung (zu § 68 FGO), ging in weiten Teilen davon aus, dass der Erlass von Bescheiden über die getrennte Veranlagung nach Erlass eines Zusammenveranlagungsbescheides eine Änderung oder Ersetzung i. S. von § 68 FGO darstellt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 11 K 188/04 -, EFG 2008, 1400; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 1996 - 6 K 3526/92 -, EFG 1996, 1075, Finanzgericht München, Urteil vom 20. Februar 2012, EFG 2013, 872-877, a.A. FG Köln Urteil vom 10. September 2021 5 K 2277/19, EFG 2021, 138, Rev. anhängig, Az. des BFH: IR 38/20 ).
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