Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35963
FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12 E (https://dejure.org/2013,35963)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2013 - 11 K 2103/12 E (https://dejure.org/2013,35963)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 11 K 2103/12 E (https://dejure.org/2013,35963)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,35963) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwands

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflegungsmehraufwand: Tätigkeitsmittelpunkt eines Werksbahnführers - Firmengelände als einheitliche großräumige Arbeitsstätte - Verbindung einzelner Werkteile durch firmeneigenes Schienennetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verpflegungsmehraufwand: Tätigkeitsmittelpunkt eines Werksbahnführers - Firmengelände als einheitliche großräumige Arbeitsstätte - Verbindung einzelner Werkteile durch firmeneigenes Schienennetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch ein Werksgelände kann eine großräumige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tätigkeit auf Werksgelände - Verpflegungsmehraufwand

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Verpflegungsmehraufwendungen auf dem Werksgelände

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12
    Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nichtselbständiger Tätigkeit ist seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) nur noch nach Maßgabe der in § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG getroffenen Bestimmungen möglich (BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BStBl. II 2010, 564).

    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der Voraussetzung steuerlich berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat (BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BStBl. II 2010, 564 unter Hinweis auf seine geänderte Rechtsprechung u.a. im Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, unter II. 2. a und b der Gründe).

    Der Gesetzgeber geht dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise typisierend davon aus, dass ein etwa beruflich veranlasster Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht anzuerkennen ist, solange sich der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564 unter Hinweis auf BFH in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).

    Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04

    Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Arbeitnehmer im Betriebsgebäude (bzw. auf dem Betriebsgelände) regelmäßig Einrichtungen vorfinden wird, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig wird verpflegen können (vgl. hierzu Fissenewert, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 252, Anm. zum BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen, ebenso auch ein Waldgebiet, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt und sich dort eine ortsfeste Einrichtung vergleichbar einem Betriebssitz befindet (BFH-Urteil vom 17.06.2010, VI R 20/9, BFHE 230, 533, BStBl. II 2012, 32, ebenso auch Schmidt/Loschelder, 32. Auflage 2013, § 9 EStG, Rz 117, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 507 - zu einem Schornsteinfeger-Kehrbezirk als einem nicht zusammenhängenden Gebiet).

    Er ist wegen der unmittelbaren Verbindung der einzelnen Werkteile durch das firmeneigene Schienen- und Transportsystem ebenfalls nicht mit dem Streitfall vergleichbar, welcher der BFH-Entscheidung vom 14.09.2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507 (Schornsteinfeger-Kaminkehrbezirke keine großräumige Arbeitsstätte) zugrundeliegt.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12
    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der Voraussetzung steuerlich berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat (BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BStBl. II 2010, 564 unter Hinweis auf seine geänderte Rechtsprechung u.a. im Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, unter II. 2. a und b der Gründe).

    Ist der Arbeitnehmer hingegen an seinem ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt (dem entspricht der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789) tätig, liegt eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit --abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der doppelten Haushaltsführung-- nicht vor (vgl. Fissenewert, Der Betrieb, Beilage Nr. 6/2006, 32 ff., 34, rechte Sp., m.w.N.).

    Der Gesetzgeber geht dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise typisierend davon aus, dass ein etwa beruflich veranlasster Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht anzuerkennen ist, solange sich der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564 unter Hinweis auf BFH in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12
    Der Streitfall unterscheidet sich wegen der von vornherein festgelegten, nicht veränderbaren und damit vorhersehbaren Fahrtmöglichkeiten auch von dem Sachverhalt, welcher der BFH-Entscheidung vom 07.02.1997 VI R 61/96, BFHE 182, 562, BStBl. II 1997, 333 zu Grunde liegt (Hamburger Hafengebiet keine einheitliche großräumige Arbeitsstätte für einen dort tätigen Stauer).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12
    Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12
    Unter dem Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist --ebenso wie unter dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG-- jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12
    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen, ebenso auch ein Waldgebiet, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt und sich dort eine ortsfeste Einrichtung vergleichbar einem Betriebssitz befindet (BFH-Urteil vom 17.06.2010, VI R 20/9, BFHE 230, 533, BStBl. II 2012, 32, ebenso auch Schmidt/Loschelder, 32. Auflage 2013, § 9 EStG, Rz 117, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 507 - zu einem Schornsteinfeger-Kehrbezirk als einem nicht zusammenhängenden Gebiet).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12
    Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779).
  • FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17

    Reisekostenrecht: Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebietes

    In diesem Zusammenhang hat zunächst das FG Düsseldorf und im Anschluss daran auch der BFH bestätigt, dass das firmeneigenen Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn ("Werksbahn") seines Arbeitgebers befährt, eine "regelmäßige Arbeitsstätte" sein kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2013, 11 K 2103/12 E, EFG 2014, 247 mit Anm. Rosenke; BFH-Urteil vom 10. März 2015, VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084).
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 87/13

    Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten eines Lokomotiv-Rangierführers:

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2013  11 K 2103/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 247 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragen, das Urteil des FG Düsseldorf vom 21. Oktober 2013  11 K 2103/12 E und die Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2012 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28. September 2011 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten in Höhe von 1.368 EUR festgesetzt wird.

  • FG Nürnberg, 18.03.2014 - 1 K 1714/13

    Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Es kann dahinstehen, wo die Grenzlinie zwischen einer weiträumigen Arbeitsstätte und mehreren Arbeitsstätten nach der Rechtsprechungsänderung 2011 zu ziehen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06, BStBl II 2010, 564 m.w.N.; Urteil des FG Düsseldorf vom 21.10.2013 11 K 2103/12 E, EFG 2014, 247).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht