Rechtsprechung
| VG Stuttgart, 13.02.2004 - 11 K 222/04 |
Kurzfassungen/Presse
- Landesrecht Baden-Württemberg (Leitsatz)
§ 42 Abs 6 AuslG 1990, § 69 Abs 3 AuslG 1990, § 72 Abs 2 S 1 AuslG 1990, § 72 Abs 2 S 2 AuslG 1990, § 42 Abs 1 AuslG 1990, § 9 Abs 3 AuslG 1990, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 13 S 2969/06
Verfahren nach § 80 Abs 7 VwGO mit Bezug auf die Sperrwirkung des § …
Insgesamt ergibt sich damit für den Senat aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO auch nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung zulässig bleibt, wenn es zur Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, zur Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder (wenigstens) inhaltlich zu dem Befund führen kann, dass die der Abschiebung zugrunde liegende Verfügung offensichtlich rechtswidrig war; eine positive, den Suspensiveffekt herstellende Entscheidung verbietet es mit anderen Worten, dem Wiedereinreisewunsch des Ausländers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenzuhalten (…vgl. Beschluss des Senats vom 12.5.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.6.2005 - 1 B 128/05 -, ZAR 2006, 110; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.3.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und Funke-Kaiser, a.a.O. § 81 AufenthG Rn 73 und 74). - VGH Bayern, 09.08.2011 - 19 CE 11.1573
Erlöschen der Fiktionswirkung bei vorübergehender Ausreise zur Teilnahme an der …
Zum einen sieht § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Erlöschenstatbestand für den Fall einer lediglich vorübergehenden Ausreise nicht vor, zum anderen stand dem Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt hat - ein Recht auf erlaubnisfreie Wiedereinreise unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und damit zugleich ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, die ihm dieses Recht für den Fall seiner Ausreise bestätigt, zu (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.6.1994 - 6 K 1483/93 -, InfAuslR 1994, 358; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.2.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 [203]; VG Aachen, Beschluss vom 2.10.2006 - 8 L 46/06 -, InfAuslR 2006, 456 [459]).cc) Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber die Auffassung vertritt, der Antragsteller sei zumindest aufgrund der Wiedereinreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden und habe spätestens dadurch seinen Anspruch aus § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verwirkt, verkennt sie, dass § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen Erlöschenstatbestand für den Fall einer lediglich vorübergehenden Ausreise enthält und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG dem Antragsteller einen Anspruch auf erlaubnisfreie Wiedereinreise gewährt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 13.2.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 [203]).
- VG Sigmaringen, 10.10.2007 - 9 K 1389/07
Verlobung; Anspruch auf Herausgabe eines Passes/Passersatzpapiers
Ein solcher Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn überwiegende Interessen des Ausländers dies erfordern und dadurch das gegenläufige Interesse des Ausländers an der Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2001 - 13 S 542/01 -, InfAuslR 2001, 432; Bay.VGH, Urteil vom 17.06.1997 - 10 B 97.1277 -, AUAS 1997, 170; OVG Berlin, Beschluss vom 15.10.1999 - 8 S 37.99 -, InfAuslR 2000, 27; VG S., Beschluss vom 13.02.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und VG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2001 - 1 B 30.01 -, InfAuslR 2001, 438; siehe auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Ziffer 50.6.5).
- VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06
D (A), Fiktionsbescheinigung, Fortgeltungsfiktion, Aufenthaltserlaubnis, …
Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie eines effektiven Rechtsschutzes führt dazu, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Schutz der in Art. 2 Abs. 1 GG verbrieften allgemeinen Handlungsfreiheit in der Weise umfassen muss, dass ein nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile und damit zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit während des Laufs des Hauptsacheverfahrens nach einer Ausreise aus einem ernstlichen, vorübergehenden Grund von der Ausländerbehörde die Bescheinigung über das Recht zur Wiedereinreise verlangen kann, vgl. zum Fall der Teilnahme an einer Hochzeit als "Ehrenpflicht" Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202, vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 6 K 1483/93 -, InfAuslR 1994, 358; ebenso Funke- Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rdnr. 30. - VG Freiburg, 19.09.2005 - 1 K 1641/05
Anspruch auf Aushändigung einer Reisepasskopie gegenüber Ausländerbehörde, hier …
Ein solcher Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn überwiegende Interessen des Ausländers dies erfordern und dadurch das gegenläufige Interesse der Ausländerbehörde an der Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v.11.06.2001 - 13 S 542/01-, InfAuslR 2001, 432; BayVGH, Urt.v.17.06.1997 -10 B 97.1277 -, AuAS 1997, 170; OVG Berlin, Beschl. v. 15.10.1999 - 8 S 37.99 -, InfAuslR 2000, 27; VG Stuttgart, Beschl.v. 13.02.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und VG Lüneburg, Beschl. 27.06.2001 - 1 B 30/01 - InfAuslR 2001, 438; siehe auch die Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG, Ziff.50.6.5).
